Markenrecherche

Markenrecherche richtig durchführen

Markenrecherche und Produktnamen finden

Was die Ämter bei einer Markenanmeldung nur prüfen

Ein Zeichen wird von den Ämtern als Marke eingetragen, wenn keine absoluten Eintragungshindernisse (§ 8 MarkenG; Art 7 Unionsmarkenverordnung) entgegenstehen. Ob eine angemeldete Marke mit einer schon eingetragenen Marke oder einem anderen Schutzrecht (z.B. einem Unternehmenskennzeichen) kollidieren kann (die sog. relativen Eintragungshindernisse), prüfen die Ämter nicht. Weder das DPMA, noch das EUIPO püfen also im Rahmen einer Markenanmeldung, ob einer Eintragung ältere Rechte entgegenstehen würden.

Was kann passieren, wenn man nicht recherchiert?

Der Umstand, dass eine Marke eingetragen wurde, erlaubt keinen Rückschluss darauf, dass diese ohne Verletzung fremder Rechte benutzt werden kann, auch nicht nach Ablauf der Widerspruchsfrist.

Wer eine Marke anmelden oder ein Kennzeichen benutzen will - gleichgültig, ob eingetragen oder nicht, muss daher vorher recherchieren, ob dadurch nicht fremde Marken oder Kennzeichen verletzt werden. Wer ein Zeichen nutzt, ohne recherchiert zu haben, riskiert eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung oder eine Klage wegen einer Markenrechtsverletzung  oder Kennzeichenrechtsverletzung oder die Löschung seiner Marke aus dem Register.

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"Rechtssicher werben" von Thomas Seifried, der Rechtsratgeber zum Werberecht, erschienen im September 2019 im XchangeIP Verlag, 180 S.

Praktikerhandbuch Seifried/Borbach

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

Ausgangsüberlegung für die Recherche: Verwechslungsgefahr

Eine Marke erlaubt es ihrem Inhaber, die Benutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische oder ähnliche Produkte (Waren oder Dienstleistungen) gerichtlich verbieten  zu lassen, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Das schließt die Gefahr ein, dass die sich gegenüberstehenden Zeichen miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, § 14 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 MarkenG/Art. 9 Abs. 1 a) bzw. b) Gemeinschaftsmarkenverordnung.

Mehrere Faktoren, die miteinander in Wechselwirkung stehen, bestimmen dabei die Verwechslungsgefahr: Zunächst die originäre Unterscheidungskraft der Marke. Diese kann durch ihre Bekanntheit gestärkt worden sein. Außerdem von der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen und der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Produkte. Eine geringere Produktähnlichkeit kann also durch eine höhere Zeichenähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH v. 22.6.1999, C-342/97 – Lloyd/Klijsen, Rz. 19.). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher sich die Unterscheidungskraft der Marke ist (EuGH v. 11.11.1997 – C-251/95 Sabèl/Puma – Springende Raubkatze II, Rz. 24). Je intensiver eine Marke benutzt und beworben wird, desto unterscheidungskräftiger wird sie und desto größer wird auch ihr Schutzumfang.


Mehr Informationen zur Verwechslungsgefahr


Ausnahme: Schutzumfang bekannter Marken

Bekannte Marken haben einen wesentlich weiteren Schutzbereich. Hier kommt es auf eine Verwechslungsgefahr nicht an. Eine bekannte Marke wird schon verletzt, wenn man wegen der Verwendung der Zeichens von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen zum Markeninhaber ausgeht oder wenn diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke beeinträchtigt (BGH v. 11.4.2013 - I ZR 214/11 – VOLKSWAGEN; EuGH: Urteil vom 23.10.2003 - C-408/01 – Adidas-Salomon/Fitnessworld, Rz. 27). Von einer solchen Ausnutzung der Unterscheidungskraft geht die Rechtsprechung besonders dann aus, wenn ein jemand durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, die „Sogwirkung“ der bekannten Marke auszunutzen, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren (vgl. EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 49 – L'Oréal/Bellure; BGH v. 31.10.2013 – I ZR 49/12 – OTTO CAP).

Mögliche verletze Rechte: Fremde Marken und Unternehmenskennzeichen

Wer ein Zeichen oder eine Bezeichnung benutzen möchte, muss nicht nur nach Marken, sondern auch nach Unternehmenskennzeichen recherchieren. Ein Unternehmenskennzeichen kennzeichnet – im Unterschied zur produktkennzeichnenden Marke – ein Unternehmen, z.B. als Firma („Hugo Boss“). Ebenso wie der Inhaber einer Marke gegen die Nutzung dieser Marke als Unternehmenskennzeichen vorgehen kann (siehe § 14 III Nr. 5 MarkenG bzw. Art. 9 III d) UMV), kann der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens auch gegen eine markenmäßige (d.h. produktmarkierenden) Benutzung vorgehen (BGH v. 27.3.2013 – I ZR 93/12 – Baumann, Rz. 40).

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Bildmarkenrecherche - Die Recherche nach kollidierenden Bildmarken und Bildzeichen

Die Wiener Bildklassifikation für Marken

Im Register des EUIPO lassen sich Marken auch anhand der Wiener Bildklassifikation recherchieren:

Wer in den Registern nach bildähnlichen Marken sucht, braucht also ein Grundverständnis der Wiener Bildklassifikation. Die Wiener Klassifikation stellt ein System dar, dass sämtliche Bildbestandteile in Kategorien (1 bis 29), Abschnitte  (1 bis 19) und (Haupt-)Unterabschnitte (1 bis 30) einteilt.

Das System ist hierarchisch und geht vom Allgemeinen zum Besonderen.

Bsp.: Ein „essendes Mädchen“ wäre in Kategorie 2 (Menschen), Abschnitt 5 (Kinder), Hauptunterabschnitt 3 (Mädchen) und Hilfsunterabschnitt 18 (trinkende oder essende Kinder) einzuordnen. Der entsprechende Kode wäre „2.5.3, 18“.

Recherchequellen: Markendatenbanken

Als erste Recherchequelle für angemeldete oder eingetragene Marken bietet sich Markendatenbank TMviewan. Hier kann zeitgleich in den Datenbeständen der Ämter der für die folgenden Länder und Gebiete angemeldeten Marken recherchiert werden: Österreich, Bulgarien, der Benelux-Staaten, der Tschechischen Republik, Zypern, Deutschland, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Kroatien, Ungarn, Irland, Island, Italien, Republik Korea, Litauen, Lettland, Marokko, Malta, Mexiko, Norwegen, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, der Russischen Föderation, Schweden, Slowenien, Tunesien, Türkei, USA recherchiert werden, außerdem nach beim HABM angemeldeten Gemeinschaftsmarken und nach bei der WIPO angemeldeten International registrierte Marken (IR-Marken).

Anders als etwa im Register des DPMA (s.u.) werden hier auch IR-Marken angezeigt, bei denen die Europäische Union (EM) benannt ist.

Im Register des DPMA sind diejenigen Marken zu finden, die in Deutschland Schutz genießen, also deutsche Marken, Unionsmarken und international registrierte Marken mit Schutz für Deutschland. Ausnahme (s.o.): IR-Marken, bei denen die Europäische Union (EM) benannt ist, werden in der Markendatenbank des DPMA nicht angezeigt, obwohl diese auch in Deutschland Schutz genießen.

Unionsmarken können auch gezielt im Register des EUIPO recherchiert werden.

IR-Marken können im Detail in der Datenbank der WIPO recherchiert werden.

Ähnlichkeitsrecherchen

TMview bietet in „Erweiterte Suche“ auch eine „unscharfe“ Suche an.

Das kann ein erster Einstieg in eine Ähnlichkeitsrecherche sein, eine eigenständige Ähnlichkeitsrecherche aber nicht ersetzen. Denn zum einen orientieren sich die Gerichte nicht an Ähnlichkeitsvorschlägen in Datenbanken. Und zum anderen spielen bei der Frage, ob zwischen zwei Zeichen eine Verwechslungsgefahr besteht, auch Umstände eine Rolle, die von TMview nicht erfasst werden, beispielsweise die Bekanntheit einer Marke (s.o.)

Nach den (nicht in ein Register eingetragenen) deutschen Unternehmenskennzeichen bietet sich eine Internetrecherche an.