Einflussnahme auf Verkaufspreise

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"Rechtssicher werben" - Der Praxisratgeber für Werbung und Akquise

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Wer nicht wirbt, der stirbt, heißt es. Aber auch wer wirbt, generiert nicht immer nur Umsätze. Die Verwendung von nicht lizensierten Medien oder geschützter Bezeichnungen oder Designs kann ebenso teure Abmahnungen verursachen, wie rechtswidrige Werbung. Dieses Buch hilft, Abmahnungen zu vermeiden. Häufige rechtliche Risiken bei der Kreation und Durchführung von Werbekampagnen werden für den Laien verständlich erläutert. Viele Beispiele und Praxistipps machen das Buch zum unverzichtbaren Begleiter für jeden, der wirbt.

Thomas Seifried, Rechtssicher werben, XchangeIP Verlag; Auflage: 1. (13. September 2019), 180 Seiten, ISBN 978-3-00-063110-8.

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

Leseproben:

Inhaltsverzeichnis

Aus KAPITEL 3 - DIE AUSWAHL DES MATERIALS

Aus KAPITEL 4 - INHALT DER WERBUNG

Aus KAPITEL 7 - SUCHMASCHINENWERBUNG (SEARCH ENGINE ADVERTISING - SEA)

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Einflussnahmen auf Verkaufspreise

Wer seinen Kunden nur bittet, seine Preisinteressen zu berücksichtigen, handelt noch nicht kartellrechtswidrig

Einflussnahmen auf die Verkaufspreise durch Druckausübung sind kartellrechtlich verboten (vgl. Art. 4 a) Vertikal-GVO). Hersteller dürfen Händler nicht mit einer Liefersperre drohen, um ihre Preisvorstellungen durchzusetzen (vgl. § 21 II GWB). Bitten aber ist erlaubt. Das stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren eines Onlinehändlers für Möbel fest.

Der Fall: OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2019 - U (Kart) 3/19

Ein Onlinehändler für Möbel verlangte € 1.150.551,00 als entgangenen Gewinn von einem Möbelhersteller. Die Begründung: Der Möbelhersteller habe dessen Preise überwacht und bei höheren Rabatten als 6 % mit Vertragskündigung gedroht. Deshalb habe er nur geringere Rabatte als beabsichtigt gewähren können. Dadurch sei ihm ein Gewinn in Millionenhöhe entgangen. Tatsächlich hatte der Onlinehändler seinen Kunden Rabatte von bis zu 25% gewährt. Dies störte auch die stationären Abnehmer des Möbelherstellers. Sie beschwerten sich bei dem Möbelhersteller. Dieser kündigte den Vertrag mit dem Onlinehändler. Der Onlinehändler behauptete, der Hersteller habe mit einer Liefersperre gedroht und so kartellrechtswidrig seine Preisvorstellungen durchsetzen wollen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass einer Liefersperre ein solcher Nachteil im Sinne des Verbots des § 21 II GWB ist. Es stellte aber klar, dass man nicht immer schon dann von einer kartellrechtswidrigen Einwirkung sprechen könne, wenn Lieferant und Abnehmer über Preise sprächen. Entscheidend sei, ob der Abnehmer mit einem Nachteil rechnen müsse, wenn er die Preisvorstellungen des Lieferanten nicht erfülle. Konkret ging es um u.a. um eine Emailnachricht des Herstellers an den Onlinehändler. Darin hieß es:

„ ..., auf Ihrer aktuellen Seite im Internet ist mir aufgefallen, dass Sie nach wie vor den ...Sessel und den ... Tisch zum Sonderpreis anbieten.

Diese Verkaufaktion ist von uns zum 31.12.2013 beendet worden.

Selbstverständlich können Sie noch vorhandene Lagerbestände zu diesem Preis verkaufen. Bei Neubestellungen können wir Ihnen diesen Sonderpreis jedoch nicht mehr bestätigen.“

Hierin sah das OLG Düsseldorf weder eine Aufforderung zur Preisanpassung, noch konnte das Gericht eine Drohung mit einem Nachteil erkennen. Im Gegenteil: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass für sich alleine die Bitte des Hersteller, dessen Preisinteressen zu berücksichtigen, kartellrechtlich unbedenklich ist. Wörtlich führte es aus:

„Wer einen anderen lediglich darum bittet, bei der Preisfestsetzung auch auf seine Belange Rücksicht zu nehmen, repektiert dessen Preissetzungshoheit und wirkt nicht in einer nach §21 II GWB verbotenen Art und Weise auf die Preisbildung

Autor: Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried

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