Einflussnahmen auf die Verkaufspreise durch Druckausübung sind kartellrechtlich verboten (vgl. Art. 4 a) Vertikal-GVO). Hersteller dürfen Händler nicht mit einer Liefersperre drohen, um ihre Preisvorstellungen durchzusetzen (vgl. § 21 II GWB). Bitten aber ist erlaubt. Das stellte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Verfahren eines Onlinehändlers für Möbel fest.
Der Fall: OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.09.2019 - U (Kart) 3/19
Ein Onlinehändler für Möbel verlangte € 1.150.551,00 als entgangenen Gewinn von einem Möbelhersteller. Die Begründung: Der Möbelhersteller habe dessen Preise überwacht und bei höheren Rabatten als 6 % mit Vertragskündigung gedroht. Deshalb habe er nur geringere Rabatte als beabsichtigt gewähren können. Dadurch sei ihm ein Gewinn in Millionenhöhe entgangen. Tatsächlich hatte der Onlinehändler seinen Kunden Rabatte von bis zu 25% gewährt. Dies störte auch die stationären Abnehmer des Möbelherstellers. Sie beschwerten sich bei dem Möbelhersteller. Dieser kündigte den Vertrag mit dem Onlinehändler. Der Onlinehändler behauptete, der Hersteller habe mit einer Liefersperre gedroht und so kartellrechtswidrig seine Preisvorstellungen durchsetzen wollen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte zunächst fest, dass einer Liefersperre ein solcher Nachteil im Sinne des Verbots des § 21 II GWB ist. Es stellte aber klar, dass man nicht immer schon dann von einer kartellrechtswidrigen Einwirkung sprechen könne, wenn Lieferant und Abnehmer über Preise sprächen. Entscheidend sei, ob der Abnehmer mit einem Nachteil rechnen müsse, wenn er die Preisvorstellungen des Lieferanten nicht erfülle. Konkret ging es um u.a. um eine Emailnachricht des Herstellers an den Onlinehändler. Darin hieß es:
„ ..., auf Ihrer aktuellen Seite im Internet ist mir aufgefallen, dass Sie nach wie vor den ...Sessel und den ... Tisch zum Sonderpreis anbieten.
Diese Verkaufaktion ist von uns zum 31.12.2013 beendet worden.
Selbstverständlich können Sie noch vorhandene Lagerbestände zu diesem Preis verkaufen. Bei Neubestellungen können wir Ihnen diesen Sonderpreis jedoch nicht mehr bestätigen.“
Hierin sah das OLG Düsseldorf weder eine Aufforderung zur Preisanpassung, noch konnte das Gericht eine Drohung mit einem Nachteil erkennen. Im Gegenteil: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass für sich alleine die Bitte des Hersteller, dessen Preisinteressen zu berücksichtigen, kartellrechtlich unbedenklich ist. Wörtlich führte es aus:
„Wer einen anderen lediglich darum bittet, bei der Preisfestsetzung auch auf seine Belange Rücksicht zu nehmen, repektiert dessen Preissetzungshoheit und wirkt nicht in einer nach §21 II GWB verbotenen Art und Weise auf die Preisbildung