Spitzenstellungswerbung oder Alleinstellungswerbung ist beliebt. Man kauft gern beim Größten und noch lieber bei demjenigen mit den günstigsten Preisen. Hier sind einige Grundsätze zu beachten.
Spitzenstellung nachprüfbar unwahr?
Werbung mit der Spitzenstellung eines Produkts darf nicht irreführend sein. Verboten sind Angaben, die nachprüfbar nicht stimmen. Hierbei kommt es zu-nächst darauf an, ob die Werbung überhaupt eine Spitzenstellung suggeriert. Erlaubt sind nämlich subjektive Meinungen, z. B. „Warum wir glauben, dass unser Produkt das Beste ist“. Erlaubt ist auch Superlativwerbung, die derart übertrieben ist, dass sie nicht mehr ernst genommen wird.
Beispiel(KG Berlin v. 3.8.2010 - 5 W 175/10 – Bester Powerkurs aller Zeiten)
Erlaubt ist die Aussage:
„Der beste Powerkurs aller Zeiten.“
Verallgemeinernde Aussagen
Erlaubt sind auch verallgemeinernde Aussagen, denen ein Bezug zu Wettbewerbern fehlt und bei denen die werbemäßige Übertreibung gleich erkennbar ist.
Beispiel (BGH v. 3.5.2001 - I ZR 318/98 - Das Beste jeden Morgen)
Die Werbung für Frühstückflocken mit dem Slogan
„Kellog’s – Das Beste jeden Morgen“
ist ebenfalls nicht irreführend. Denn hier fehlt ein Bezug zu Konkurrenzprodukten. Außerdem ist klar, dass es sich um eine subjektive, suggestive Aussage handelt, weil nur jeder für sich selbst bestimmen kann, was für ihn jeden Morgen das Beste ist.
Voraussetzung der Spitzenstellungswerbung: Deutlicher Vorsprung vor der Konkurrenz
Ein Produkt, das mit einer Spitzenstellung angepriesen wird, muss einen deutlichen und stetigen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz haben.
Beispiele
• Die Werbung für ein Blutzuckermessgerät mit den Worten
„der präziseste Blutzuckerstreifen“
ist irreführend, wenn tatsächlich nur einzelne Messvorgänge im Vergleich zu den anderen Marktprodukten eine genauere Messung auf-weisen, das Gerät aber nicht in jeder Hinsicht das Präziseste ist (OLG Frankfurt/M. v. 10.8.2017 - 6 U 63/17 - Pharma-Vertriebsbereiche).
• Eine Serie von Gepäckstücken darf nur dann mit
„World’s Lightest“
beworben werden, wenn tatsächlich alle beworbenen Gepäckstücke leichter sind als vergleichbare Produkte anderer Hersteller (OLG Frankfurt/M. v.14.2.2019 - 6 U 3/18 - World’s Lightest).
• Die Werbung für ein Arzneimittel mit
„Die Formel lautet: höchste Drogenqualität (= beste Ausgangsstoffe) + höchste Extraktqualität (= bestes Herstellungsverfahren) = bestes Produkt: S® extract!“
ist irreführend, wenn das Produkt nicht alle ähnlichen Arzneimittel in Qualität und Wirksamkeit übertrifft (OLG Nürnberg v. 14.9.2018 - 3 U 1138/18 - Schnupfenmittel).
Werbung mit „Original“
Irreführend kann auch eine Werbung mit einem „Original“-Produkt sein. Denn dieses suggeriert, dass Konkurrenzprodukte Nachahmungen seien. Auch das ist irreführend, wenn dem tatsächlich nicht so ist.
Beispiel (OLG Celle v. 4.9.2018 - 13 U 77/18 - das Original)
Ein Radiospot, in dem für Vitalkost geworben wird, mit der Aussage
„Denn nur das Original hat ein klinisch getestetes Erfolgsrezept. A. – ein-fach, weil es funktioniert“,
ist irreführend, wenn es sich tatsächlich nicht um das erste Produkt dieser Art gehandelt hat.
Werbung mit „konkurrenzlos“
Auch das Wort „konkurrenzlos“ suggeriert eine Alleinstellung.
Beispiele
• Die Werbung
„KONKURRENZLOS: TELEFONANSCHLUSS VON K. FÜR NUR 9,90 Euro“
ist eine irreführende Alleinstellungsbehauptung, wenn der Preis von Wettbewerbern unterboten wird (vgl. BGH v. 10.12.2009 - I ZR 149/07 Sondernewsletter).
• Ebenfalls irreführend ist die Werbung für ein Anwaltsportal mit der Aussage
„Konkurrenzloses Marketingkonzept“,
wenn es vergleichbare Portale schon gibt (vgl. OLG Hamm v. 3.9.2013 – I-4 U 82/13 – Konkurrenzloses Anwaltssuchportal).