Heilmittelwerbegesetz - HWG

Das HWG als spezielles Wettbewerbsrecht

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Heilmittelwerbegesetz beschränkt Werbung für Heilmittel, gesundheitsbezogene Gegenstände und Verfahren

Das Heilmittelwerbegesetz - HWG - verbietet bestimmte Arten von Werbung mit Aussagen, die Krankheiten betreffen. Betroffen ist Werbung für

  • Arzneimittel,
  • Medizinprodukte, z.B.
    Brillen (BGH v. 6.11.2014 - I ZR 26/13 - Kostenlose Zweitbrille),
    Inkontinenzhöschen (OLG Hamburg v. 20.06.2019 - 3 U 137/18 - Inkontinenzhöschen),
    "Gesundheitsmatten" (KG v. 21.12.2018 - 5 U 138/17 - Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben)
  • medizinische Therapien,
  • "andere Mittel", z.B.
    Kosmetika (§ 1 II 1 HWG) und
    Körperpflegeprodukte im Sinne des § 2 VI Nr. 4 LFBG (§ 1 II 2 HWG),
  • Verfahren und Behandlungen,
    z.B. der Besuch einer Salzgrotte (OLG Saarbrücken v. 19.12.2018 - 1 U 41/18 - Besuch in der Salzgrotte)
  • "Gegenstände",
    z.B. Kinesiologie-Tapes (BGH v. 20.02.2020 - I ZR 193/18 - Kundenbewertungen auf Amazon).

"Werbung" im Sinnes des Heilmittelwerbegesetzes

Auch im HWG gilt die allgemeine rechtliche Definition von Werbung. "Werbung" im Sinne des HWG kann aber beispielsweise auch eine Aussage auf einer Packungsbeilage sein (vgl. BGH v. 29.05.1991 - I ZR 284/89 - Katovit).

HWG nur für Produktwerbung anwendbar

Das Heilmittelwerbegesetz beschränkt aber nur Werbung für Produkte (Produkt- und Absatzwerbung), nicht dagegen  Firmenwerbung, also Unternehmens- und Imagewerbung (BGH GRUR 2009, 1082 - DeguSmiles & more). Es müssen also bestimmte konkrete Heilmittel beworben worden sein, damit das Heilmittelwerbegesetz anwendbar ist.

Beispiele für Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz

"Klassische" Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sind beispielsweise irreführende Werbungen für Arzneimittel, Medizinprodukte oder Verfahren, beispielsweise mit Rezeptfreiheit. Häufig beanstandet werden auch Verstöße gegen das Zuwendungsverbot (§ 7 I HWG), beispielsweise produktbezogene Werbung mit nicht nur geringwertigen Zuwendungen (z.B. Gutscheine, Prämien) oder kostenloser Beratung. Häufig werden auch die nach § 11 HWG verbotenen bestimmten Werbungen "außerhalb der Fachkreis" beanstandet, z.B. Werbung mit Empfehlungen von Testimonials. Bei Werbung mit wissenschaftliche Studien wird regelmäßig beanstandet, dass diese nicht den anerkannten Regeln der wissenschaftlichen Forschung entsprechen. Das ist der Fall, wenn keine randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudie mit einer adäquaten statistischen Auswertung vorliegt, die durch Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden ist.

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