Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Seifried
Sie haben Fragen zur EmpCocRichtlinie?
Ihr Ansprechpartner
Thomas Seifried, Anwalt für Wettbewerbsrecht und seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, berät führende Industrieverbände und Zertifizierungsinstitute zu Fragen der EmpCo Richtlinie.
0800 8765544
(gebührenfrei aus dem deutschen Festnetz)
Kostenlose Ersteinschätzung
Ihr Experte zu Fragen der EmpCo Richtlinie
- Kostenlose Ersteinschätzung
- Ständiger Beratung mehrerer Industrieverbände und Institutionen in Fragen der EmpCo-Richtlinie
- Regelmäßige Seminare zur EmpCo Richtlinie für namhafte Verbände und Unternehmen.
- Mehr als 20 Jahre Erfahrung im Wettbewerbsrecht
- Viele nachweisbare gerichtliche Erfolge
- Fachbuchautor und Medienexperte
Wir behandeln alle Unterlagen streng vertraulich.
Was die EmpCo Richtlinie verbietet
Beispiele aus der Praxis: Claims und Labels
| Umweltaussagen: Werbung mit Bezug zur Umwelt | Problem | Anforderung der EmpCo-RL |
| “nachhaltig” | Aussage unklar. Was ist nachaltig, Unternehmen oder Produkt? In welcher Hinsicht? | Aussage muss entweder spezifziert oder besonders nachgewiesen werden |
| “klimaneutral” | Unternehmen vermeidet nicht eigene Emissionen, sondern kauft Klimazertifikate | Werbung ist grundsätzlich verboten |
| Nachhaltigkeitssiegel: Umweltlabel und soziale Label | Vergabe und Inhalte nichtstaatlicher Labels sind oft schwer nachprüfbar. | Nachhaltigkeitssiegel privater Anbieter müssen auf einem Zertifizierungssystem mit hohen Anforderungen beruhen |
Für welche Art von Werbung gilt die EmpCo Richtlinie?
Werbung gegenüber Verbraucher (B2C)
Durch die EmpCo Richtlinie werden Vorschriften des UWG geändert, die Werbung gegenüber Verbraucher betrifft. Werbung, die sich nur an Unternehmer richtet (B2B), ist von der EmpCo Richtlinie zwar nicht betroffen. Allerdings ist Anknüpfung der Rechtsverletzung nicht erst ein konkretes Angebot, sondern bereits die Werbung. Auch wenn ein Unternehmer nur an Unternehmer anbietet und verkauft, kann die betreffende Werbung sich auch an Verbraucher richten.
Beispiel: Ein Automobilhersteller verkauft seine Fahrzeuge ausschließlich an Händler. Auf der Website des Herstellers wird für die Fahrzeuge geworben. Eine solche Werbung richtet sich zweifellos auch an Verbraucher.
Ab wann gilt die EmpCo Richtlinie?
EmpCo Richtlinie tritt durch neues UWG am 27.9.2026 in Kraft
Die EmpCo Richtlinie ist eine EU-Richtlinie und muss daher in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird hierfür das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert. Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgeschlagen. Dieses neue UWG tritt am 27. September 2026 in Kraft.
Keine Umstellungsfrist, kein Bestandsschutz
Es gibt keine Umstellung- oder Übergangsfrist für bestehende Werbung. Ebenso wenig gibt es einen Bestandsschutz für bestehende Nachhaltigkeitssiegel mit relevanten Bezügen zur Umwelt oder zu sozialen Merkmalen. Für Werbung und Nachhaltigkeitssiegel, die ab dem 27.9.2026 nicht dem dann geltenden UWG entsprechen, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen unzulässiger Umweltaussagen und unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel. Außerdem drohen gerichtliche Verfahren.
Was ist eine „Umweltaussage“ nach der EmpCo Richtlinie?
"Umweltaussage in der Fassung des durch die EmpCo Richtlinie geänderten UWG
Die verschärften Anforderungen für umweltbezogene Werbung gilt für alle “Umweltaussagen”. Die Umweltaussage ist der zentrale Begriff der EmpCo Richtlinie. im künftigen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026 wird der Begriff “Umweltaussage” entsprechend der EmpCo Richtlinie definiert. „Umweltaussage“ ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026 danach
"jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Gewerbetreibende oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Gewerbetreibenden auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;"
Umweltaussagen können demnach auch Marken, Produktbezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen sein oder in diesen enthalten sein. Umweltaussagen können vor allem auch in einer Werbung, in einem Onlineangebot, auf dem Produkt selbst oder der Produktverpackung enthalten sein.
Umweltaussagen müssen entweder nachgewiesen oder spezifiziert werden
Umweltaussagen müssen nach der EmpCo-Richtlinie spezifiziert werden. Eine nicht spezifizierte Umweltaussage gilt als “allgemeine Umweltaussage”, die nur durch Nachweis einer "anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ zulässig ist (siehe unten).
Beispiel für eine nach der EmpCo Richtlinie zulässige spezifizierte Umweltaussage:
Die Aussage
„klimafreundliche Verpackungen“
wäre eine unzulässige allgemeine Aussage, die spezifiziert werden muss. Wenn diese Aussage in klarer und hervorgehobener Weise (z.B. indem die Aussage eingerahmt wird) spezifiziert wird mit den Worten
| „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ |
wäre es keine allgemeine Aussage (die nur mit Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistungen erlaubt wäre, siehe oben), sondern eine zulässige spezifizierte Umweltaussage, für die kein Nachweis erforderlich wäre.
Die Aussage
„100% Baumwolle (bio)“
wäre als spezifizierte Umweltaussage zulässig, wenn sie in klarer und hervorgehobener Weise spezifiziert wird mit den Worten
| „Aus biologischem Anbau mit natürlicher Schädlingsbekämpfung“ |
➡️ Praxis-Tipp: Umweltaussagen spezifizieren
Umweltaussagen sollten in klarer und hervorgehobener Weise (siehe oben) spezifiziert werden. Sonst sind es “allgemeine Umweltaussagen”. Für solche müssen entsprechende anerkannten hervorragenden Umweltleistungen nachgewiesen werden (hierzu unten).
Allgemeinen Umweltaussagen nur durch Nachweis einer “anerkannten hervorragenden Umweltleistungen” zulässig
Nicht spezifizierte Umweltaussagen (hierzu oben) sind nach der EmpCo Richtlinie “allgemeine Umweltaussagen”.
Beispiele für "allgemeine Umweltaussagen” nach der EmpCo Richtlinie:
"umweltfreundlich“, „grün“, „umweltschonend“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“,
„biologisch abbaubar“„ biobasiert“
Solche allgemeinen Umweltaussagen müssen durch Nachweise über eine “anerkannte hervorragende Umweltleistung“ belegt werden oder aber spezifiziert werden (hierzu unten). Auch die Art und Weise der Spezifizierung schreibt die EmpCo-Richtlinie vor: Die Spezifizierung muss klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben werden.
Auch eine Werbung mit
"100% Baumwolle (bio)“
ist eine allgmeine Umweltaussage. Die Aussage „100% Baumwolle (bio)“ ist eine Umweltaussage nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026. Denn „bio“ suggeriert, dass die Baumwolle aus biologischem Anbau stammt. Ein Bekleidungsstück aus biologischem Anbau ist weniger schädlich für die Umwelt. Zum einen ist bereits die Produktion des Rohstoffs wegen des Verzichts auf chemische Schädlingsbekämpfung weniger schädlich für die Umwelt. Zum anderen gilt das auch für die Entsorgung oder Wiederverwertung, weil das Produkt auch selbst weniger Schadstoffe enthält (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 16.9.2015 – 40 O 53/15 KfH zur Bedeutung von „biologisch angebauter Baumwolle“).
Was bedeutet ”klar und in hervorgehobener Weise" nach der EmpCo Richtlinie?
Die EmpCo Richtlinie und das hierauf beruhende UWG definiert nicht, was "klar und in hervorgehobener Weise" bedeutet. Auch in anderen Gesetzestext wird dieser Rechtsbegriff benutzt. Die Rechtsprechung hat diesen in der Vergangenheit konkretisiert. "klar und in hervorgehobener Weise" bedeutet demnach: In unübersehbarer Weise vom restlichen Text abgegrenzt und nicht im Gesamtlayout untergehend, z.B. durch
- Fettdruck,
- farbliche Markierung,
- Einrahmung
(vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.2.2014 – 6 U 120/13).
Was sind “anerkannte hervorragende Umweltleistungen” nach der EmpCo Richtlinie?
Der Begriff “Umweltleistung” ist definiert in Art. 3 Nr. 4 der VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel).
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt vor, wenn die Anforderungen an europäische, nationale oder regionale Umweltkennzeichen erfüllt sind oder wenn die Voraussetzungen einer besonderen Umweltfreundlichkeit im europäischen Recht selbst definiert sind (z.B. für Lebensmittel in der EU-Öko-Verordnung). Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist beispielsweise
- eine Umweltleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel)
- eine hervorragende Umweltleistung nach nationalen oder regionalen offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I.
Solche Typ I Umweltzeichen sind Umweltzeichen, die von einem unabhängigen Zertifizierer stammen, beispielsweise
- der „Blaue Engel“,
- das Nordische Umweltzeichen „Nordic Swan“,
- das Green Product Mark von TÜV Rheinland,
- das Österreichische Umweltzeichen,
- China Environmental Labelling,
- das Eco Label Sri Lanka,
- das Good Environmental Choice Australia Ecolabel
Eine Liste der offiziell anerkannten Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I findet man hier https://globalecolabelling.net/organisations/ (unter Vorbehalt)
Wichtig: Die betreffende anerkannte hervorragende Umweltleistung muss sich auf die gesamte Werbeaussage beziehen.
Beispiel einer nach der EmpCo Richtlinie zulässigen „allgemeine Umweltaussage“ durch Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung
Eine Werbung mit „energieeffizient“ auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 (Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung) wäre nach der EmpCo-Richtlinie zulässig.
Beispiel: Für eine Waschmaschine wäre die Aussage
„energieeffizient“
eine zulässige allgemeine Aussage, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die hervorragende Energieeffizienzklasse A oder B (vgl. Art. 11 Abs. 6b), Abs. 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung) erreicht.
Beispiel einer nach der EmpCo Richtlinie unzulässigen, weil vom EU-Umweltzeichen nicht umfassten, allgemeinen Aussage “biologisch abbaubar” für Textilprodukte
Auch wenn eine Umweltaussage durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt wird, kann diese Umweltaussage dennoch irreführend sein, wenn die beworbene Umweltaussage für den Erwerb dieser anerkannten hervorragenden Umweltleistung keine Rolle spielt.
Beispiel: Die allgemeine Umweltaussage
„biologisch abbaubar“
auf der Grundlage des EU-Umweltzeichens als anerkannte hervorragende Umweltleistung für ein Textilprodukt wäre unzulässig, weil nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (Verordnung über das EU-Umweltzeichen) die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Textilprodukte keine Anforderungen der biologischen Abbaubarkeit für das betreffende Produkt vorsehen. Für Bekleidungsstücke sehen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen eine biologische Abbaubarkeit nur vor für Substanzen, die beim Spinnen und Weben von Fasern und Garnen verwendet werden, in der Textilveredelung bei nicht fluorierten Behandlungen zur Herstellung einer wasser-, schmutz- oder ölabweisenden Funktion und für alle Tenside, Weichspüler und Bindemittel bei der Textilveredelung
Recherchemöglichkeit nach Kriterien für einzelne Produktgruppen nach dem EU-Umweltzeichen
Nach den Kriterien für einzelne Produktgruppen nach dem EU-Umweltzeichen kann hier recherchiert werden: https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/eu-ecolabel/product-groups-and-criteria_en?prefLang=de
➡️ Praxis-Tipp zu Umweltaussagen:
Unternehmen sollten Marketingtexte auf Umweltaussagen prüfen. Wenn die Umweltaussagen in der Werbung nicht spezifiert werden sollen, müssen diese durch eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden können.
EmpCo-Richtlinie verbietet Werbung mit irreführenden sozialen Produktmerkmalen
Auch falsche Angaben zu sozialen Produktmerkmalen („Social Washing“) fallen nach der EmpCo-Richtlinie künftig explizit unter das Verbot der irreführenden Werbung.
Beispiele für soziale Produktmerkmale nach der EmpCo Richtlinie
Solche sozialen Merkmale eines Produkts können sich beispielsweise beziehen auf
- die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte,
- angemessene Löhne, Sozialschutz, Sicherheit des Arbeitsumfelds und sozialer Dialog,
- die Achtung der Menschenrechte,
- die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter,
- Inklusion und Vielfalt, sowie auf
- Beiträge zu sozialen Initiativen oder auf
- ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz.
➡️ Praxis-Tipp zu sozialen Produktmerkmalen:
Prüfen Sie, ob Ihre Werbung solche sozialen Produktmerkmale enthält und überprüfen Sie, ob diese der Wahrheit entsprechen.
Zirkularitätsaspekte müssen wahr sein: Haltbarkeit, Reparatur, Recycling
Auch Produktangaben zu Zirkularitätsaspekten müssen nun ausdrücklich der Wahrheit entsprechen. Das entspricht an sich schon derzeitiger Rechtsprechung zur irreführenden Werbung. Explizit verbietet die EmpCo-Richtlinie künftig aber auch die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
Beispiele für Zirkularitätsaspekte nach der EmpCo Richtlinie
Zirkularitätsaspekte sind Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit einer Ware.
➡️ Praxis-Tipp:
Auch Aussagen über Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeitnutzen von Produkten müssen überprüft werden. Hier sollten gegebenenfalls Bestätigungen der Lieferanten eingeholt werden.
Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Mit Vorteilen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, darf nicht geworben werden. Rechtlich ist dies bereits jetzt schon oft verboten und wurde von der Rechtsprechung unter dem Stichwort „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ behandelt.
Beispiele für gesetzliche Pflichten
Solche gesetzlichen Vorteile sind z.B. die gesetzlichen Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte.
➡️ Praxis-Tipp:
Vermeiden Sie Werbeaussagen, die lediglich gesetzliche Rechte herausstellen.
Werbung mit eine Umweltaussage über künftige Umweltleistung nach der EmpCo Richtlinie
Unternehmen dürfen nach der EmpCo-Richtlinie nur dann mit einer Umweltaussage über künftige Umweltleistungen werben, wenn ein detaillierter, transparenter und überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt.
Beispiel für Umweltaussage über künftige Umweltleistungen nach der EmpCo Richtlinie
Ein Umweltaussage über künftige Umweltleistungen wäre beispielsweise die Aussage
„Wir werden klimaneutral bis 2030“
Der Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werde, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Unternehmer müssen die Ergebnisse der Überprüfungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Der Sachverständige muss über die zur
Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen. Hiervon wird bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachtern auszugehen sein.
➡️ Praxis-Tipp:
Erstellen Sie einen extern geprüften Umsetzungsplan, bevor Sie mit künftigen Umweltleistungen oder Klimazielen werben.
Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln nur mit Zertifizierung durch besonderes Zertifizierungssystem zulässig
Definition “Nachhaltigkeitssiegel”
Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln wird nach der EmpCo Richtlinie verboten, wenn diese weder auf einem externen Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Der Begriff “Nachhaltigkeitssiegel” ist definiert in Art. 1 Nr. 1 b der Richtlinie (EU) 2024/825. Danach ist ein Nachhaltigkeitssiegel ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliches Siegel, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, liegt kein Nachhaltigkeitssiegel vor.
Hohe Anforderungen an das Zertifizierungssystem nach der EmpCo Richtlinie
Ein Zertifizierungssystem wiederum ist ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind.
Das Zertifizierungssystem muss nach der EmpCo-Richtlinie und nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. die folgenden Kriterien erfüllen:
- das System steht allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen,
- die Anforderungen des Systems werden vom Systeminhaber in Absprache mit geeigneten Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet,
- in dem System sind Verfahren für den Umgang mit Verstößen gegen die Anforderungen des Systems festgelegt und es ist der Entzug oder die Aussetzung der Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels durch den Unternehmer im Fall von Verstößen gegen die Anforderungen des Systems vorgesehen und
- die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems durch einen Unternehmer unterliegt einem objektiven Verfahren und wird von einem Dritten durchgeführt, dessen Kompetenz und dessen Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch vom Unternehmer auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren oder auf Normen und Verfahren eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beruht.
Eine solche Norm ist beispielsweise die Norm "ISO 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“. Auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten ist eine solche Norm. Nach Akkreditierungsstellen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfüllen, kann in der Datenbank der Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) recherchiert werden.
Probleme der Nachhaltigkeitssiegel: Systeminhaber muss künftig von neutralem Dritten überwacht werden
Besonders das Erfordernis der neutralen Überwachung der Systeminhaber selbst(!) dürfte vielen Systeminhabern noch gar nicht bewusst sein. Viele Nachhaltigkeitssiegel sind als Gewährleistungsmarken eingetragen. Das wird für die Inhaber von Gewährleistungsmarken problematisch werden. Denn wenn das Zertifizierungssystem vom Systeminhaber in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet sein muss, kann der Aufwand erheblich werden.
Wenn das Zertifizierungssystem von einem unabhängigen Dritten überwacht werden muss, der sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber dem Systeminhaber unabhängig ist, bedeutet dies ebenfalls einen erheblichen Mehraufwand. Denn meistens sind es die Gewährleistungsmarkeninhaber selbst, die Einhaltung der Anforderungen zur Nutzung der Gewährleistungsmarke überwachen. Systeminhaber ist meistens nicht der Zertifizierer.
Beispiel „Öko-Tex“: Systeminhaber ist die OEKO-TEX Service GmbH.
Was müssen Unternehmer prüfen, bevor Sie ein Nachhaltigkeitssiegel benutzen?
Unternehmen werden in den meisten Fällen bereits deshalb keine vertieften Einblicke in die Ausarbeitung und Überwachung des Zertifizierungssysteme haben, weil sie lediglich Kontakt zu den Zertifizierern haben, nicht aber zu den Systemherausgebern. Sie werden sich daher fragen, was sie prüfen müssen, bevor sie ein Nachhaltigkeitssiegel benutzen möchten. In der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der EmpCo Richtlinie (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Seite 28) steht wörtlich zur Prüfpflicht des Unternehmers:
„Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es Aufgabe des Unternehmers, vor Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass das Siegel bzw. das dem Siegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht [hier fehlt ein Halbsatz aus dem Erwägungsgrund 7 der EmpCo-RL: „einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems“].
Diese folgende Schlussfolgerung des deutschen Entwurfs ist mindestens unvollständig: „Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, im Detail zu überprüfen, ob der (Zertifizierungs-)Systeminhaber tatsächlich diese Voraussetzungen im Einzelnen einhält.“
Maßgebend für die Auslegung des neuen UWG ist die EmpCo Richtlinie. Der Erwägungsgrund 7 der EmpCo Richtlinie lautet aber wörtlich:
„Vor dem Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sollte der Gewerbetreibende sicherstellen, dass es gemäß den öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt, einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems.“
Unternehmen müssen also in den Zertifizierungsbedingungen nachsehen, ob dieses den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und dass diese eine objektive Überwachung der Anforderungen durch einen vom Systeminhaber unabhängigen Dritten vorsehen. Wenn ein Prüfinstitut beispielsweis nach ISO 17065 akkreditiert ist, ist es unabhängig im Sinne des neuen Rechts. Wenn die Bedingungen des Zertifizierungssystems diese Bedingungen nicht erfüllen, darf das Nachhaltigkeitssiegel nicht verwendet werden.
➡️ Praxis-Tipp: Überprüfen Sie benutzte Nachhaltigkeitssiegel: Erfüllen diese die neuen Anforderungen? Eigenentwickelte Siegel sind bereits jetzt unzulässig. Unternehmen müssen prüfen, ob die öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen in Bezug auf Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen und ob die Einhaltung der Anforderungen objektiv überwacht wird.
EmpCo Richtlinie verbietet globale Umweltaussagen
Die EmpCo Richtlinie verbietet auch, das gesamte Unternehmen oder das gesamte Produkt als „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ darzustellen, wenn sich das nur auf einzelne Aspekte oder einzelne Teile der Produkte bezieht. Diese Regelung gilt nach aktueller Rechtsprechung bereits heute (vgl. z.B. OLG Hamm v. 19.08.2021 - 4 U 57/21 - CO2-reduziert). Die EmpCo Richtlinie bringt hier also tatsächlich keine Neuerung.
Beispiel für globale Umweltaussagen nach der EmpCo Richtlinie
Ein Produkt wird als
„mit Recyclingmaterial hergestellt“
vermarktet. Tatsächlich besteht nur die Verpackung aus Recyclingmaterial.
➡️ Praxis-Tipp: Genauigkeit bei Green Claims
Stellen Sie in der Werbung klar, worauf genau sich der Green Claim bezieht. Differenzieren Sie klar zwischen Produktaussagen und Werbung, die Ihr Unternehmen betreffen.
Werbung mit “klimaneutral” bei Kompensation nach EmpCo Richtlinie nicht mehr zulässig
Werbung mit Klimaneutralität, die nur auf CO₂-Kompensation durch Zertifikatekauf beruht, wird nach der EmpCo-Richtlinie grundsätzlich verboten.
➡️ Praxis-Tipp:
Vermeiden Sie den Kauf von Zertifikaten, nur um mit “Klimaneutralität” werben zu können
EmpCo-Richtlinie verbietet unwahre Aussagen über die Lebensdauer eines Produkts
Unwahre Angaben über die Lebensdauer werden verboten. Nach der EmpCo-RL wird auch die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann, verboten.
Beispiel: Ein Unternehmen informiert Verbraucher, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Unterschiedliche Anforderungen an Hersteller und Händler
Dabei wird bei Herstellern der Waren sind, vermutet, dass sie wissen, dass die Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren falsch sind. Bei Verkäufern gilt dies nur, wenn Ihnen Informationen über die Haltbarkeit der Waren zur Verfügung stehen, z.B. durch eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder durch Informationen des Herstellers.
➡️ Praxis-Tipp:
Überprüfen Sie, ob es Aussagen über die Lebensdauer Ihrer Produkte gibt: Entsprechen diese der Realität? Prüfen Sie Angaben des Herstellers.
Absolutes Werbeverbot für Waren mit intendierten Haltbarkeitsbeschränkungen
Die EmpCo-RL verbietet schließlich künftig auch jede Bewerbung einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Für Waren, deren Haltbarkeit durch ein solches Merkmal begrenzt ist, darf künftig grundsätzlich nicht mehr geworben werden, wenn ein Unternehmer das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware kennt.
Beispiele für Haltbarkeitsbeschränkungen
Bei solchen Merkmalen könnte es sich zum Beispiel um Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Es könnte sich auch um einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler handeln, der zwar nicht zu diesem Zweck als Merkmal eingeführt wurde, aber zu einem verfrühten Ausfall der Ware führt, wenn der Fehler nicht behoben wird und der Unternehmer diesen Mangel kennt.
Verboten wird nur die Werbung. Nicht verboten wird aber die Herstellung und Bereitstellung solcher Waren. Das Verbot trifft nicht nur Hersteller, sondern jeden Anbieter solcher Produkte, wenn er das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit kennt, wie z. B. aufgrund einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder Informationen des Herstellers.
Was passiert bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?
Abmahnungen, gerichtliche Verfahren und Reputationsschäden
Bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen irreführender Umweltaussagen und Nutzung unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel. Abmahnen können Mitbewerber und Verbände. Außerdem drohen einstweilige Verfügungsverfahren, Geldstrafen und Bußgelder nach §§ 16 ff. UWG. Schließllich drohen auch Reputationsschäden und ein Verlust an Glaubwürdigkeit bei Kunden und Geschäftspartnern.
Handlungsbedarf für Unternehmer
Die EmpCo-Richtlinie markiert einen Wendepunkt in der Werbung für Produkte und für Unternehmen mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Dies betrifft auch Aussagen, die in Marken oder Produktbezeichnungen enthalten sind. Unternehmer müssen ihre Umweltaussagen jetzt überprüfen, damit diese ab dem 27.9.2026 dem dann geltenden Recht entsprechen.
Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen durch die EmpCo Richtlinie
- Marketing & Werbung prüfen
- Überprüfen Sie Ihre Green Claims und Social Claims: Umweltausagen und Nachhaltigkeitsiegel müssen dem neuen UWG entsprechen
- Spezifizieren Sie Umweltaussagen oder weisen Sie allgemeine Umweltaussagen nach.
- Nachhaltigkeitssiegel absichern
- Überprüfen Sie alle benutzen Nachhaltigkeitssiegel
- Fragen Sie Ihren Zertifizierer oder den Systemherausgeber nach dem Zertifizierungssystem
- Compliance stärken
- Interne Freigabeprozesse für Marketingaussagen etablieren
- Zusammenarbeit mit spezialisierten Anwälten
- Schulungen für Mitarbeiter
- Marketing- und Vertriebsteams zu den neuen Regeln schulen
FAQ zur EmpCo-Richtlinie
Nein. Umweltaussagen müssen entweder spezifiziert werden. Erst wenn nachgewiesen werden kann, dass die spezifizierte Umweltaussage unwahr ist, wäre sie unzulässig. Oder die Umweltaussage muss durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden. Hier wäre die Aussage unzulässig, wenn sie nicht dem Nachweis entspricht, sich also die Umweltaussage nicht in dem Nachweis wiederfindet.
Als „EmpCo-Richtlinie wird die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher (engl.: „empowering consumers“) für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ bezeichnet
Greenwashing ist bereits nach jetziger Rechtsprechung zur Werbung mit Umweltschutzbegriffen meistens verboten. Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Zulässigkeit von Umweltaussagen und Benutzung von Nachhaltigkeitssiegeln erheblich.
Grundsätzlich alle Unternehmen, die mit Umweltaussagen oder Aussagen über soziale Produktmerkmale werben oder Nachhaltigkeitssiegel oder Umweltlabel benutzen. Betroffen ist nur Werbung gegenüber Verbrauchern (B2C). Es reicht dabei aus, dass eine Werbung sich auch an Verbraucher richtet.
Seminare zur EmpCo-Richtlinie
Buchen Sie jetzt Ihr Seminar zum neuen Recht über Umweltaussagen nach der EmpCo-Richtlinie
Auf Unternehmen kommen spätestens am 27.9.2025 erhebliche Hürden für die Werbung und die Produktgestaltung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln zu. Verstöße gegen das durch die EmpCo-Richtlinie zu ändernde UWG können von verbänden und Mitbewerbern verfolgt werden.
Wir führen Seminare und Schulungen für Verbände und Unternehmen zu den Neuerungen der EmpCo-Richtlinie durch. Sprechen Sie uns an.

15.12.2025, 20.15 Uhr - ARD:
“Die Wahrheit über Schnäppchenpreise”
Rechtsanwalt Thomas Seifried über Rabatte, UVP und Sonderaktionen
