EmpCo-Richtlinie

Verschärfte Anforderungen für Werbung mit Umweltaussagen ab 27.09.2026

EmpCo-Richtlinie verändert Werbung mit Umweltaussagen grundlegend

Empowering Consumers-Richtlinie tritt am 26.9.2026

Als „EmpCo-Richtlinie wird die „Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher (engl.: „Directive on empowering consumers for the green transition“) für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ bezeichnet. 

Die EmpCo-Richtlinie verändert den rechtlichen Rahmen für Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln grundlegend. Unternehmen müssen Ihre Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln spätestens bis zum 26.9.2026 an das neue Recht anpassen.

Was bezweckt die EmpCo-RL?

Die EmpCo-Richtlinie soll Greenwashing und Social Washing eindämmen. Die EmpCo-Richtlinie stellt hohe Anforderungen an Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Umweltaussagen sollen korrekt, spezifiziert oder nachprüfbar sein. Verbraucher sollen vor irreführenden Umweltaussagen geschützt werden. Durch Umsetzung in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verändert sie das deutsche Wettbewerbsrecht. Bei Verstößen drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und gerichtliche Verfahren durch Mitbewerber und Verbände.

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Ab wann gilt die Empco-Richtlinie?

EmpCo-RL tritt durch neues UWG am 27.9.2026 in Kraft

Die EmpCo-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie und muss daher in nationales Recht umgesetzt werden.

In Deutschland wird hierfür das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert. Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgeschlagen. Dieses neue UWG tritt am 27. September 2026 in Kraft.

Was ist eine „Umweltaussage“ nach der EmpCo-Rl?

"Umweltaussage in der Fassung des durch die EmpCo Richtlinie geänderten UWG

Die verschärften Anforderungen für umweltbezogene Werbung gilt für alle “Umweltaussagen”. Die Umweltaussage ist der zentrale Begriff der EmpCo-Rl. im künftigen § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026 wird der Begriff “Umweltaussage” entsprechend der EmpCo-Rl definiert. „Umweltaussage“ ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026 danach

jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass 
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Gewerbetreibende oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Gewerbetreibenden auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;
 

Umweltaussagen können demnach auch Marken, Produktbezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen sein oder in diesen enthalten sein. Umweltaussagen können vor allem auch in einer Werbung, in einem Onlineangebot, auf dem Produkt selbst oder der Produktverpackung enthalten sein.

Umweltaussagen müssen spezifiziert werden 

Umweltaussagen müssen nach der EmpCo-Richtlinie spezifiziert werden. Eine nicht spezifizierte Umweltaussage gilt als “allgemeine Umweltaussage”, die durch Nachweise über eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung“ belegt werden muss (siehe unten). 

Beispiel für eine nach der EmpCo-Richtlinie zulässige spezifizierte Umweltaussage:

Die Aussage 

„klimafreundliche Verpackungen“ 

wäre eine unzulässige allgemeine Aussage, die spezifiziert werden muss. Wenn diese Aussage in klarer und hervorgehobener Weise (z.B. indem die Aussage eingerahmt wird) spezifiziert wird mit den Worten

„100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“

 wäre es keine allgemeine Aussage (die nur mit Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistungen erlaubt wäre, siehe oben), sondern eine zulässige spezifizierte Umweltaussage, für die kein Nachweis erforderlich wäre. 

Die Aussage 

 „100% Baumwolle (bio)“ 

wäre als spezifizierte Umweltaussage zulässig, wenn sie in klarer und hervorgehobener Weise spezifiziert wird mit den Worten

„Aus biologischem Anbau mit natürlicher Schädlingsbekämpfung“

➡️ Praxis-Tipp: Umweltaussagen spezifizieren

Umweltaussagen sollten in klarer und hervorgehobener Weise (siehe oben) spezifiziert werden. Sonst sind es “allgemeine Umweltaussagen”, für die die entsprechende anerkannte hervorragende Umweltleistungen nachgewiesen werden muss.

Allgemeinen Umweltaussagen auch durch Nachweis einer “anerkannten hervorragenden Umweltleistungen” zulässig

Nicht spezifizierte Umweltaussagen (hierzu oben) sind nach der EmpCo-Richtlinie “allgemeine Umweltaussagen”. 

Beispiele für "allgemeine Umweltaussagen” nach der EmpCo-Richtlinie:

"umweltfreundlich“, „grün“, „umweltschonend“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“,
„biologisch abbaubar“„ biobasiert“

Solche allgemeinen Umweltaussagen müssen durch Nachweise über eine “anerkannte hervorragende Umweltleistung“ belegt werden oder aber spezifiziert werden (hierzu unten). Auch die Art und Weise der Spezifizierung schreibt die EmpCo-Richtlinie vor: Die Spezifizierung muss klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben werden. 

Auch eine Werbung mit

"100% Baumwolle (bio)“

ist eine allgmeine Umweltaussage. Die Aussage „100% Baumwolle (bio)“ ist eine Umweltaussage nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026. Denn „bio“ suggeriert, dass die Baumwolle aus biologischem Anbau stammt. Ein Bekleidungsstück aus biologischem Anbau ist weniger schädlich für die Umwelt. Zum einen ist bereits die Produktion des Rohstoffs wegen des Verzichts auf chemische Schädlingsbekämpfung weniger schädlich für die Umwelt. Zum anderen gilt das auch für die Entsorgung oder Wiederverwertung, weil das Produkt auch selbst weniger Schadstoffe enthält (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 16.9.2015 – 40 O 53/15 KfH zur Bedeutung von „biologisch angebauter Baumwolle“). 

Was bedeutet ”klar und in hervorgehobener Weise" nach der EmpCo-Rl?

”Klar und in hervorgehobener Weise" bedeutet: In unübersehbarer Weise vom restlichen Text abgegrenzt und nicht im Gesamtlayout untergehend,  z.B. durch 

  • Fettdruck,
  • farbliche Markierung,
  • Einrahmung
    (vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.2.2014 – 6 U 120/13).

Beispiele für “anerkannte hervorragendeUmweltleistung” nach der EmpCo-Richtlinie

Der Begriff “Umweltleistung” ist definiert in Art. 3 Nr. 4 der VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel). 

Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt vor, wenn die Anforderungen an europäische, nationale oder regionale Umweltkennzeichen erfüllt sind oder wenn die Voraussetzungen einer besonderen Umweltfreundlichkeit im europäischen Recht selbst definiert sind (z.B. für Lebensmittel in der EU-Öko-Verordnung). Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist beispielsweise 

  • eine Umweltleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel)
  • eine hervorragende Umweltleistung nach nationalen oder regionalen offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I.
    Solche Typ I Umweltzeichen sind Umweltzeichen, die von einem unabhängigen Zertifizierer stammen, beispielsweise
    - der „Blaue Engel“,
    - das Nordische Umweltzeichen „Nordic Swan“,
    - das Green Product Mark von TÜV Rheinland,
    - das Österreichische Umweltzeichen,
    - China Environmental Labelling,
    - das Eco Label Sri Lanka,
    - das Good Environmental Choice Australia Ecolabel

    Eine Liste der offiziell anerkannten Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I findet man hier https://globalecolabelling.net/organisations/ (unter Vorbehalt)

Die betreffende anerkannte hervorragende Umweltleistung muss sich auf die gesamte Werbeaussage beziehen. 

Beispiel einer nach der EmpCo-RL zulässigen „allgemeine Umweltaussage“ durch Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung

Eine Werbung mit „energieeffizient“ auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 (Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung) wäre nach der EmpCo-Richtlinie zulässig. 

Beispiel: Für eine Waschmaschine wäre  die Aussage 

 „energieeffizient“ 

eine zulässige allgemeine Aussage, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die hervorragende Energieeffizienzklasse A oder B (vgl. Art. 11 Abs. 6b), Abs. 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung) erreicht.

Beispiel einer nach der EmpCo-RL unzulässigen, weil vom EU-Umweltzeichen nicht umfassten, allgemeinen Aussage “biologisch abbaubar” für Textilprodukte

Die allgemeine Umweltaussage 

„biologisch abbaubar“ 

auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung für ein Textilprodukt wäre unzulässig, weil nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (Verordnung über das EU-Umweltzeichen) die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Textilprodukte keine Anforderungen der biologischen Abbaubarkeit für das betreffende Produkt vorsehen. Für Bekleidungsstücke sehen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen eine biologische Abbaubarkeit nur vor für Substanzen, die beim Spinnen und Weben von Fasern und Garnen verwendet werden, in der Textilveredelung bei nicht fluorierten Behandlungen zur Herstellung einer wasser-, schmutz- oder ölabweisenden Funktion und für alle Tenside, Weichspüler und Bindemittel bei der Textilveredelung

Recherchemöglichkeit nach Kriterien für einzelne Produktgruppen nach dem EU-Umweltzeichen

Nach den Kriterien für einzelne Produktgruppen nach dem EU-Umweltzeichen kann hier recherchiert werden: https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/eu-ecolabel/product-groups-and-criteria_en?prefLang=de 

➡️ Praxis-Tipp zu Umweltaussagen: 

Unternehmen sollten Marketingtexte auf Umweltaussagen prüfen. Wenn die Umweltaussagen in der Werbung nicht spezifiert werden sollen, müssen diese durch eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden können.

EmpCo-Richtlinie verbietet Werbung mit irreführenden sozialen Produktmerkmalen

Auch falsche Angaben zu sozialen Produktmerkmalen („Social Washing“) fallen nach der EmpCo-Richtlinie künftig explizit unter das Verbot der irreführenden Werbung

Beispiele für soziale Produktmerkmale nach der EmpCo-Richtlinie

Solche sozialen Merkmale eines Produkts können sich beispielsweise beziehen auf

  • die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte,
  • angemessene Löhne, Sozialschutz, Sicherheit des Arbeitsumfelds und sozialer Dialog,
  • die Achtung der Menschenrechte,
  • die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter,
  • Inklusion und Vielfalt, sowie auf
  • Beiträge zu sozialen Initiativen oder auf
  • ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz. 

➡️ Praxis-Tipp zu sozialen Produktmerkmalen: 

Prüfen Sie, ob Ihre Werbung solche sozialen Produktmerkmale enthält und überprüfen Sie, ob diese der Wahrheit entsprechen.

Zirkularitätsaspekte müssen wahr sein: Haltbarkeit, Reparatur, Recycling

Auch Produktangaben zu Zirkularitätsaspekten müssen nun ausdrücklich der Wahrheit entsprechen. Das entspricht an sich schon derzeitiger Rechtsprechung zur irreführenden Werbung. Explizit verbietet die EmpCo-Richtlinie künftig aber auch die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.

Beispiele für Zirkularitätsaspekte nach der EmpCo-Richtlinie

Zirkularitätsaspekte sind Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit einer Ware. 

➡️ Praxis-Tipp: 

Auch Aussagen über Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeitnutzen von Produkten müssen überprüft werden. Hier sollten gegebenenfalls Bestätigungen der Lieferanten eingeholt werden. 

Verbot von Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Mit Vorteilen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, darf nicht geworben werden. Rechtlich ist dies bereits jetzt schon oft verboten und wurde von der Rechtsprechung unter dem Stichwort „Werbung mit  Selbstverständlichkeiten“ behandelt. 

Beispiele für gesetzliche Pflichten

Solche gesetzlichen Vorteile sind z.B. die gesetzlichen Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte. 

➡️ Praxis-Tipp: 

Vermeiden Sie Werbeaussagen, die lediglich gesetzliche Rechte herausstellen.

Werbung mit eine Umweltaussage über künftige Umweltleistung nach der EmpCo-Richtlinie

Unternehmen dürfen nach der EmpCo-Richtlinie nur dann mit einer Umweltaussage über künftige Umweltleistungen werben, wenn ein detaillierter, transparenter und überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt. 

Beispiel für Umweltaussage über künftige Umweltleistungen nach der EmpCo-Richtlinie

Ein Umweltaussage über künftige Umweltleistungen wäre beispielsweise die Aussage 

„Wir werden klimaneutral bis 2030“

Der Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werde, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Unternehmer müssen die Ergebnisse der Überprüfungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Der Sachverständige muss über die zur
Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen. Hiervon wird bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachtern auszugehen sein. 

➡️ Praxis-Tipp: 

Erstellen Sie einen extern geprüften Umsetzungsplan, bevor Sie mit künftigen Umweltleistungen oder Klimazielen werben.

Werbung mit Nachhaltigkeitssiegel nur mit Zertifizierung durch besonderes Zertifizierungssystem

Definition “Nachhaltigkeitssiegel”

Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln wird nach der EmpCo-Richtlinie verboten, wenn diese weder auf einem externen Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Der Begriff “Nachhaltigkeitssiegel” ist definiert in Art. 1 Nr. 1 b der Richtlinie (EU) 2024/825. Danach ist ein Nachhaltigkeitssiegel ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliches Siegel, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, liegt kein Nachhaltigkeitssiegel vor.

Anforderungen an das Zertifizierungssystem nach der EmpCo-RL

Ein Zertifizierungssystem wiederum ist ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind. Das Zertifizierungssystem muss die folgenden Kriterien erfüllen:

Das System muss nach der EmpCo-Richtlinie 

  • allen Gewerbetreibenden unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen,
  • vom Systeminhaber (das ist meistens nicht der Zertifizierer!) in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet sein,
  • Sanktionen bei Verstößen festlegen sowie den Entzug oder die Aussetzung des Nachhaltigkeitssiegels vorsehen und
  • von einem Dritten überwacht werden, der sowohl gegenüber dem Unternehmer, als auch gegenüber dem Systeminhaber unabhängig ist. Die Unabhängigkeit und die Kompetenz dieses Dritten müssen dabei auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren beruhen. Eine solche Norm ist beispielsweise die Norm "ISO 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“. Auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten ist eine solche Norm.

Probleme der Nachhaltigkeitssiegel: Systeminhaber muss selbst einen neutralen Dritten beauftragen

Besonders das Erfordernis der neutralen Überwachung der Systeminhaber selbst(!) dürfte vielen Systeminhabern noch gar nicht bewusst sein. Viele Nachhaltigkeitssiegel sind als Gewährleistungsmarken eingetragen. Das wird für die Inhaber von Gewährleistungsmarken problematisch werden. Denn wenn das Zertifizierungssystem vom Systeminhaber in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet sein muss, kann der Aufwand erheblich werden.
Wenn das Zertifizierungssystemvon einem unabhängigen Dritten überwacht werden muss, der sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber dem Systeminhaber unabhängig ist, bedeutet dies ebenfalls einen erheblichen Mehraufwand. Denn meistens sind es die Gewährleistungsmarkeninhaber selbst, die Einhaltung der Anforderungen zur Nutzung der Gewährleistungsmarke überwachen.

Wenn die Gewährleistungsmarken und insbesondere deren Markensatzungen nicht den Anforderungen der EmpCo-RL entsprechen, dürfen sie nicht mehr verwendet werden!

Ob die Benutzung eines Nachhaltigkeitssiegels nach dem 26.9.2026 noch zulässig ist, hängt wesentlich davon ab, ob 
1. der Inhaber des Zertifizierungssystems („Systeminhaber“) in Absprache mit einschlägigen Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet wurde und 
2. das System von Dritten (d.h. nicht vom Systeminhaber) überwacht wird. Diese Frage wird miestens nicht der jeweilige Zertifizierer beantworten können, sondern nur der Systeminhaber selbst.
 

➡️ Praxis-Tipp: Überprüfen Sie benutzte Nachhaltigkeitssiegel: Erfülen diese die neuen Anforderungen? Eigenentwickelte Siegel sind bereits jetzt unzulässig. Aber auch wenn die Gewährleistungsmarken und insbesondere deren Markensatzungen nicht den Anforderungen der EmpCo-RL entsprechen, dürfen sie nicht mehr verwendet werden! Hier müssen Sie den Systeminhaber selbst fragen.

EmpCo-Richtlinie verbietet globale Umweltaussagen

Die EmpCo Richtlinie verbietet auch, das gesamte Unternehmen oder das gesamte Produkt als „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ darzustellen, wenn sich das nur auf einzelne Aspekte oder einzelne Teile der Produkte bezieht. Diese Regelung gilt nach aktueller Rechtsprechung bereits heute (vgl. z.B. OLG Hamm v. 19.08.2021 - 4 U 57/21 - CO2-reduziert). Die EmpCo Richtlinie bringt hier also tatsächlich keine Neuerung.

Beispiel für globale Umweltaussagen nach der EmpCo-Richtlinie

Ein Produkt wird als 

„mit Recyclingmaterial hergestellt“ 

vermarktet. Tatsächlich besteht nur die Verpackung aus Recyclingmaterial.

➡️ Praxis-Tipp: Genauigkeit bei Green Claims

Stellen Sie in der Werbung klar, worauf genau sich der Green Claim bezieht. Differenzieren Sie klar zwischen Produktaussagen und Werbung, die Ihr Unternehmen betreffen. 

Werbung mit “klimaneutral” bei Kompensation nach EmpCo-Richtlinie nicht mehr zulässig

Werbung mit Klimaneutralität, die nur auf CO₂-Kompensation durch Zertifikatekauf beruht, wird nach der EmpCo-Richtlinie verboten sein.

➡️ Praxis-Tipp: 

Vermeiden Sie den Kauf von Zertifikaten, nur um mit “Klimaneutralität” werben zu können

EmpCo-Richtlinie verbietet unwahre Aussagen über die Lebensdauer eines Produkts

Unwahre Angaben über die Lebensdauer werden verboten. Nach der EmpCo-RL wird auch die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann, verboten. 

Beispiel: Ein Unternehmen informiert Verbraucher, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.

Unterschiedliche Anforderungen an Hersteller und Händler

Dabei wird bei Herstellern der Waren sind, vermutet, dass sie wissen, dass die Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren falsch sind. Bei Verkäufern gilt dies nur, wenn Ihnen Informationen über die Haltbarkeit der Waren zur Verfügung stehen, z.B. durch eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder durch Informationen des Herstellers.

➡️ Praxis-Tipp: 

Überprüfen Sie, ob es Aussagen über die Lebensdauer Ihrer Produkte gibt: Entsprechen diese der Realität? Prüfen Sie Angaben des Herstellers.

Absolutes Werbeverbot für Waren mit intendierten Haltbarkeitsbeschränkungen

Die EmpCo-RL verbietet schließlich künftig auch jede Bewerbung einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Für Waren, deren Haltbarkeit durch ein solches Merkmal begrenzt ist, darf künftig grundsätzlich nicht mehr geworben werden, wenn ein Unternehmer das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware kennt.

Beispiele für Haltbarkeitsbeschränkungen

Bei solchen Merkmalen könnte es sich zum Beispiel um Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Es könnte sich auch um einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler handeln, der zwar nicht zu diesem Zweck als Merkmal eingeführt wurde, aber zu einem verfrühten Ausfall der Ware führt, wenn der Fehler nicht behoben wird und der Unternehmer diesen Mangel kennt. 

Verboten wird nur die Werbung. Nicht verboten wird aber die Herstellung und Bereitstellung solcher Waren. Das Verbot trifft nicht nur Hersteller, sondern jeden Anbieter solcher Produkte, wenn er das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit kennt, wie z. B. aufgrund einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder Informationen des Herstellers.

Konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen durch die EmpCo-Richtlinie 

  1. Marketing & Werbung prüfen
    • Überprüfen Sie Ihre Green Claims und Social Claims
    • Sorgen Sie gegebenenfalls für Nachweise.
  2. Compliance stärken
    • Interne Freigabeprozesse für Marketingaussagen etablieren
    • Zusammenarbeit mit Juristen
  3. Nachhaltigkeitssiegel absichern
    • Nur noch anerkannte externe oder staatliche Zertifizierungen verwenden.
  4. Schulungen für Mitarbeiter
    • Marketing- und Vertriebsteams zu den neuen Regeln schulen.

Seminare zur EmpCo-Richtlinie

Schulen Sie Ihre Mitarbeiter mit einem Seminar zur EmpCo-Richtlinie. Sprechen Sie uns an.

Risiken bei Nichtbeachtung der EmpCo-Richtlinie 

  • Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände
  • Einstweilige Verfügungsverfahren
  • Geldstrafen und Bußgelder nach §§ 16 ff. UWG
  • Reputationsschäden bei Greenwashing-Vorwürfen
  • Verlust der Glaubwürdigkeit bei Kunden und Geschäftspartnern

Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie

Die Änderungen treten mit dem neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) am 27. September 2026 in Kraft.

Fazit: Handlungsbedarf für Unternehmer

Die EmpCo-Richtlinie markiert einen Wendepunkt in der Werbung für Produkte und für Unternehmen mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Dies betrifft auch Aussagen, die in Marken oder Produktbezeichnungen enthalten sind. Unternehmer müssen ihre Umweltaussagen überprüfen, spezifizieren oder die behauptete anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können. 

 

Seminare zur EmpCo-Richtlinie

Buchen Sie jetzt Ihr Seminar zum neuen Recht über Umweltaussagen nach der EmpCo-Richtlinie

Auf Unternehmen kommen spätestens am 27.9.2025 erhebliche Hürden für die Werbung und die Produktgestaltung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln zu. Verstöße gegen das durch die EmpCo-Richtlinie zu ändernde UWG können von verbänden und Mitbewerbern verfolgt werden.

Wir führen Seminare und Schulungen für Verbände und Unternehmen zu den Neuerungen der EmpCo-Richtlinie durch. Sprechen Sie uns an.

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Rechtsanwalt Thomas Seifried über Rabatte, UVP und Sonderaktionen

Bewertungen

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Basierend auf 11 Bewertungen

Ultimatrix
Ultimatrix
08.10.2025

Ich hatte eine sehr hilfreiche Erstberatung bei Herrn Seifried. Er hat sich Zeit genommen, alles verständlich zu erklären, und wirkt sehr erfahren. Klare Empfehlung!

Sascha
Sascha
22.09.2025

Ich hatte eine Frage zum Thema Urheberrecht im Online- und Medienbereich und habe mich dazu vertrauensvoll an Seifried IP gewandt. Herr Seifried konnte mir schnell, professionell und vor allem zielführend weiterhelfen.

Raphael Zimmer
Raphael Zimmer
04.09.2025

Sehr kompetent, schnelle Antwort