Rechtsanwalt Thomas Seifried in der NZZ zur EmpCo-Richtlinie

Rechtsanwalt Thomas Seifried in der Neuen Zürcher Zeitung zum neuen Recht für Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln ab dem 27.9.2026 aufgrund der “EmpCo-Richtlinie”
Als „EmpCo Richtlinie" wird die „Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher (engl.: „Directive on empowering consumers for the green transition“) für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ bezeichnet. Die EmpCo-Richtlinie soll Greenwashing und Social Washing in Werbung gegenüber Verbrauchern eindämmen. Umweltaussagen sollen korrekt, spezifiziert oder nachprüfbar sein. Nichtstaatliche Nachhaltigkeitssiegel mit ökologischem oder sozialem Bezug müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen. An ein solches Zertifizierungssytem stellt die EmpCo-Richtlinie hohe Anforderungen.
Die EmpCo Richtlinie wird durch Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in deutsches Wettbewerbsrecht umgesetzt.Die Änderungen treten ab dem 27.9.2026 in Kraft. Viele jetzt noch zulässige Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel werden dann unzulässig. Es drohen teure Abmahnungen wegen unzulässiger Umweltaussagen und unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel und gerichtliche einstweilige Verfügungen.
Umweltaussagen, Aussagen mit sozialen Bezügen und Nachhaltigkeitssiegel spielen für Verbraucher eine große Rolle. Viele dieser Aussagen und Siegel sind jedoch unklar, übertrieben oder falsch. Die EmpCo-Richtlinie soll unklare oder irreführende Umweltaussagen (Greenwashing) und irreführende Aussagen über soziale Merkmale (Social Washing) verhindern. Letztendlich soll sie Transparenz schaffen und irreführende Werbung verhindern. Nichtstaatliche Umweltsiegel müssen auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Irreführungen liegen schon dann vor, wenn die Werbung unklar ist. Typische Fälle sind Werbung mit
Thomas Seifried, Anwalt für Wettbewerbsrecht und seit 2007 auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, berät führende Industrieverbände und Zertifizierungsinstitute zu Fragen der EmpCo Richtlinie.
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Rechtsanwalt Thomas Seifried in der Neuen Zürcher Zeitung zum neuen Recht für Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln ab dem 27.9.2026 aufgrund der “EmpCo-Richtlinie”
| Umweltaussagen: Werbung mit Bezug zur Umwelt | Problem | Anforderung der EmpCo-RL |
| “nachhaltig” | Aussage unklar. Was ist nachhaltig, Unternehmen oder Produkt? In welcher Hinsicht? | Aussage muss entweder spezifiziert oder besonders nachgewiesen werden |
| “klimaneutral” | Unternehmen vermeidet nicht eigene Emissionen, sondern kauft Klimazertifikate | Werbung ist grundsätzlich verboten |
| Nachhaltigkeitssiegel: Umweltlabel und soziale Label | Vergabe und Inhalte nichtstaatlicher Labels sind oft schwer nachprüfbar. | Nachhaltigkeitssiegel privater Anbieter müssen auf einem Zertifizierungssystem mit hohen Anforderungen beruhen |
Durch die EmpCo Richtlinie werden Vorschriften des UWG geändert, die Werbung gegenüber Verbrauchern betrifft. Werbung, die sich nur an Unternehmer richtet (B2B), ist von der EmpCo Richtlinie zwar nicht betroffen. Allerdings ist Anknüpfung der Rechtsverletzung nicht erst ein konkretes Angebot, sondern bereits die Werbung. Auch wenn ein Unternehmer nur an Unternehmer anbietet und verkauft, kann die betreffende Werbung sich auch an Verbraucher richten.
Beispiel: Ein Automobilhersteller verkauft seine Fahrzeuge ausschließlich an Händler. Auf der Website des Herstellers wird für die Fahrzeuge geworben. Eine solche Werbung richtet sich zweifellos auch an Verbraucher.
Die EmpCo Richtlinie ist eine EU-Richtlinie und muss daher in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wird hierfür das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geändert. Das Bundesministerium der Justiz hat einen Referentenentwurf für ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ vorgeschlagen. Dieses neue UWG trat am 27. September 2026 in Kraft.
Es gibt keine Umstellungs- oder Übergangsfrist für bestehende Werbung. Ebenso wenig gibt es einen Bestandsschutz für bestehende Nachhaltigkeitssiegel mit relevanten Bezügen zur Umwelt oder zu sozialen Merkmalen. Für Werbung und Nachhaltigkeitssiegel, die ab dem 27.9.2026 nicht dem dann geltenden UWG entsprechen, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen unzulässiger Umweltaussagen und unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel. Außerdem drohen gerichtliche Verfahren.
Die verschärften Anforderungen für umweltbezogene Werbung gelten für alle “Umweltaussagen”. Die Umweltaussage ist der zentrale Begriff der EmpCo Richtlinie. In § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026 wird der Begriff “Umweltaussage” entsprechend der EmpCo Richtlinie definiert. „Umweltaussage“ ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026 danach
"jede Aussage oder Darstellung im Kontext einer geschäftlichen Handlung, einschließlich Darstellungen durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produktbezeichnungen, die rechtlich nicht verpflichtend ist und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Gewerbetreibende oder
b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Gewerbetreibenden auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde;"
Umweltaussagen können demnach auch Marken, Produktbezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen sein oder in diesen enthalten sein. Umweltaussagen können vor allem auch in einer Werbung, in einem Onlineangebot, auf dem Produkt selbst oder der Produktverpackung enthalten sein.
Umweltaussagen müssen nach der EmpCo-Richtlinie spezifiziert werden. Eine nicht spezifizierte Umweltaussage gilt als “allgemeine Umweltaussage”, die nur durch Nachweis einer "anerkannten hervorragenden Umweltleistung“ zulässig ist (siehe unten).
Die Aussage
„klimafreundliche Verpackungen“
wäre eine unzulässige allgemeine Aussage, die spezifiziert werden muss. Wenn diese Aussage in klarer und hervorgehobener Weise (z.B. indem die Aussage eingerahmt wird) spezifiziert wird mit den Worten
| „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ |
wäre es keine allgemeine Aussage (die nur mit Nachweis einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung erlaubt wäre, siehe oben), sondern eine zulässige spezifizierte Umweltaussage, für die kein Nachweis erforderlich wäre.
Die Aussage
„100% Baumwolle (bio)“
wäre als spezifizierte Umweltaussage zulässig, wenn sie in klarer und hervorgehobener Weise spezifiziert wird mit den Worten
| „Aus biologischem Anbau mit natürlicher Schädlingsbekämpfung“ |
Umweltaussagen sollten in klarer und hervorgehobener Weise (siehe oben) spezifiziert werden. Sonst sind es “allgemeine Umweltaussagen”. Für solche müssen entsprechende anerkannte hervorragenden Umweltleistungen nachgewiesen werden (hierzu unten).
Nicht spezifizierte Umweltaussagen (hierzu oben) sind nach der EmpCo Richtlinie “allgemeine Umweltaussagen”.
"umweltfreundlich“, „grün“, „umweltschonend“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“,
„biologisch abbaubar“„ biobasiert“
Solche allgemeinen Umweltaussagen müssen durch Nachweise über eine “anerkannte hervorragende Umweltleistung“ belegt werden oder aber spezifiziert werden (hierzu unten). Auch die Art und Weise der Spezifizierung schreibt die EmpCo-Richtlinie vor: Die Spezifizierung muss klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben werden.
Auch eine Werbung mit
"100% Baumwolle (bio)“
ist eine allgemeine Umweltaussage. Die Aussage „100% Baumwolle (bio)“ ist eine Umweltaussage nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG 2026. Denn „bio“ suggeriert, dass die Baumwolle aus biologischem Anbau stammt. Ein Bekleidungsstück aus biologischem Anbau ist weniger schädlich für die Umwelt. Zum einen ist bereits die Produktion des Rohstoffs wegen des Verzichts auf chemische Schädlingsbekämpfung weniger schädlich für die Umwelt. Zum anderen gilt das auch für die Entsorgung oder Wiederverwertung, weil das Produkt auch selbst weniger Schadstoffe enthält (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 16.9.2015 – 40 O 53/15 KfH zur Bedeutung von „biologisch angebauter Baumwolle“).
Die EmpCo Richtlinie und das hierauf beruhende UWG definiert nicht, was "klar und in hervorgehobener Weise" bedeutet. Auch in anderen Gesetzestexten wird dieser Rechtsbegriff benutzt. Die Rechtsprechung hat diesen in der Vergangenheit konkretisiert. "klar und in hervorgehobener Weise" bedeutet demnach: In unübersehbarer Weise vom restlichen Text abgegrenzt und nicht im Gesamtlayout untergehend, z.B. durch
Der Begriff “Umweltleistung” ist definiert in Art. 3 Nr. 4 der VERORDNUNG (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel).
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung liegt vor, wenn die Anforderungen an europäische, nationale oder regionale Umweltkennzeichen erfüllt sind oder wenn die Voraussetzungen einer besonderen Umweltfreundlichkeit im europäischen Recht selbst definiert sind (z.B. für Lebensmittel in der EU-Öko-Verordnung). Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung ist beispielsweise
Eine Liste der offiziell anerkannten Umweltkennzeichen nach EN ISO 14024 Typ I findet man hier https://globalecolabelling.net/organisations/ (unter Vorbehalt)
Wichtig: Die betreffende anerkannte hervorragende Umweltleistung muss sich auf die gesamte Werbeaussage beziehen.
Eine Werbung mit „energieeffizient“ auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nach der Verordnung (EU) 2017/1369 (Verordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung) wäre nach der EmpCo-Richtlinie zulässig.
Beispiel: Für eine Waschmaschine wäre die Aussage
„energieeffizient“
eine zulässige allgemeine Aussage, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die hervorragende Energieeffizienzklasse A oder B (vgl. Art. 11 Abs. 6b), Abs. 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) 2017/1369 über die Energieverbrauchskennzeichnung) erreicht.
Auch wenn eine Umweltaussage durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegt wird, kann diese Umweltaussage dennoch irreführend sein, wenn die beworbene Umweltaussage für den Erwerb dieser anerkannten hervorragenden Umweltleistung keine Rolle spielt.
Beispiel: Die allgemeine Umweltaussage
„biologisch abbaubar“
auf der Grundlage des EU-Umweltzeichens als anerkannte hervorragende Umweltleistung für ein Textilprodukt wäre unzulässig, weil nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 (Verordnung über das EU-Umweltzeichen) die Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Textilprodukte keine Anforderungen an die biologische Abbaubarkeit für das betreffende Produkt vorsehen. Für Bekleidungsstücke sehen die Kriterien für das EU-Umweltzeichen eine biologische Abbaubarkeit nur vor für Substanzen, die beim Spinnen und Weben von Fasern und Garnen verwendet werden, in der Textilveredelung bei nicht fluorierten Behandlungen zur Herstellung einer wasser-, schmutz- oder ölabweisenden Funktion und für alle Tenside, Weichspüler und Bindemittel bei der Textilveredelung
Nach den Kriterien für einzelne Produktgruppen nach dem EU-Umweltzeichen kann hier recherchiert werden: https://environment.ec.europa.eu/topics/circular-economy/eu-ecolabel/product-groups-and-criteria_en?prefLang=de
Unternehmen sollten Marketingtexte auf Umweltaussagen prüfen. Wenn die Umweltaussagen in der Werbung nicht spezifiert werden sollen, müssen diese durch eine "anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden können.
Auch falsche Angaben zu sozialen Produktmerkmalen („Social Washing“) fallen nach der EmpCo-Richtlinie künftig explizit unter das Verbot der irreführenden Werbung.
Solche sozialen Merkmale eines Produkts können sich beispielsweise beziehen auf
Prüfen Sie, ob Ihre Werbung solche sozialen Produktmerkmale enthält und überprüfen Sie, ob diese der Wahrheit entsprechen.
Auch Produktangaben zu Zirkularitätsaspekten müssen nun ausdrücklich der Wahrheit entsprechen. Das entspricht an sich schon derzeitiger Rechtsprechung zur irreführenden Werbung. Explizit verbietet die EmpCo-Richtlinie künftig aber auch die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
Zirkularitätsaspekte sind Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit einer Ware.
Auch Aussagen über die Reparierbarkeit oder die Recyclingfähigkeit von Produkten müssen überprüft werden. Hier sollten gegebenenfalls Bestätigungen der Lieferanten eingeholt werden.
Mit Vorteilen, die gesetzlich vorgeschrieben sind, darf nicht geworben werden. Rechtlich ist dies bereits jetzt schon oft verboten und wurde von der Rechtsprechung unter dem Stichwort „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ behandelt.
Solche gesetzlichen Vorteile sind z.B. die gesetzlichen Widerrufs- oder Gewährleistungsrechte.
Vermeiden Sie Werbeaussagen, die lediglich gesetzliche Rechte herausstellen.
Unternehmen dürfen nach der EmpCo-Richtlinie nur dann mit einer Umweltaussage über künftige Umweltleistungen werben, wenn ein detaillierter, transparenter und überprüfbarer Umsetzungsplan vorliegt.
Eine Umweltaussage über künftige Umweltleistungen wäre beispielsweise die Aussage
„Wir werden klimaneutral bis 2030“
Der Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Unternehmer müssen die Ergebnisse der Überprüfungen den Verbraucherinnen und Verbrauchern zur Verfügung stellen. Der Sachverständige muss über die zur
Beurteilung der Richtigkeit des Umsetzungsplans erforderliche Sachkunde verfügen. Hiervon wird bei nach dem Umweltauditgesetz zugelassenen Umweltgutachtern auszugehen sein.
Erstellen Sie einen extern geprüften Umsetzungsplan, bevor Sie mit künftigen Umweltleistungen oder Klimazielen werben.
Werbung mit Nachhaltigkeitssiegeln wird nach der EmpCo Richtlinie verboten, wenn diese weder auf einem externen Zertifizierungssystem beruhen noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Der Begriff “Nachhaltigkeitssiegel” ist definiert in Art. 1 Nr. 1 b der Richtlinie (EU) 2024/825. Danach ist ein Nachhaltigkeitssiegel ein freiwilliges öffentliches oder privates Vertrauenssiegel, Gütezeichen oder ähnliches Siegel, wenn es das Ziel verfolgt, ökologische und/oder soziale Merkmale hervorzuheben oder zu fördern. Wenn ökologische und/oder soziale Merkmale nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, liegt kein Nachhaltigkeitssiegel vor.
Ein Zertifizierungssystem wiederum ist ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind.
Das Zertifizierungssystem muss nach der EmpCo-Richtlinie und nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. die folgenden Kriterien erfüllen:
Besonders das Erfordernis der neutralen Überwachung der Einhaltung des Systems dürfte vielen Systeminhabern noch gar nicht bewusst sein. Viele Nachhaltigkeitssiegel sind als Gewährleistungsmarken eingetragen. Das wird für die Inhaber von Gewährleistungsmarken problematisch werden. Denn wenn das Zertifizierungssystem vom Systeminhaber in Absprache mit Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet sein muss, kann der Aufwand erheblich werden. Die Einhaltung des Zertifizierungssystems muss auch von einem unabhängigen Dritten (z.B. einem Zertifizierer) überwacht werden. Dieser muss sowohl gegenüber dem Unternehmer als auch gegenüber dem Systeminhaber unabhängig sein. Das bedeutet ebenfalls einen erheblichen Mehraufwand. Denn meistens sind es die Gewährleistungsmarkeninhaber selbst, die die Einhaltung der Anforderungen zur Nutzung der Gewährleistungsmarke überwachen.
Systeminhaber sind diejenigen, die die Anforderungen des Systems und die Voraussetzungen der Zertifizierungen bestimmen. Die Systeminhaber können auch selbst die Zertifizierungen (Nachhaltigkeitssiegel) erteilen. Gerade bei größeren Systeminhabern wird die Erteilung der Nachhaltigkeitssiegel aber an externe Zertifizierer ausgelagert. Diese erteilen die Nachhaltigkeitssiegel anhand des von dem Systeminhaber aufgestellten Regelwerks nach Prüfung, entweder für ein konkretes Produkt oder für ein konkretes Unternehmen. Nach bisherigem Recht durften die Zertifizierungen von dem Systeminhaber auch selbst überwacht werden. Gerade kleinere Systeminhaber waren zugleich auch Überwacher ihrer eigenen Zertifikate. Nach neuem Recht muss die Einhaltung des Zertifizierungssystems aber von einem unabhängigen Dritten überwacht werden, z.B. einem externen Zertifizierer. Dass der Systeminhaber selbst überwacht, ob ein Unternehmer die Zertifizierungsvoraussetzungen einhält, ist künftig nicht mehr zulässig.
Unternehmen werden in den meisten Fällen bereits deshalb keine vertieften Einblicke in die Ausarbeitung und Überwachung des Zertifizierungssystem haben, weil sie lediglich Kontakt zu den Zertifizierern haben, nicht aber zu den Systemherausgebern. Sie werden sich daher fragen, was sie prüfen müssen, bevor sie ein Nachhaltigkeitssiegel benutzen möchten. In der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs zur Umsetzung der EmpCo Richtlinie (Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, Seite 28) steht wörtlich zur Prüfpflicht des Unternehmers:
„Nach Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2024/825 ist es Aufgabe des Unternehmers, vor Verwendung des Nachhaltigkeitssiegels sicherzustellen, dass das Siegel bzw. das dem Siegel zugrundeliegende Zertifizierungssystem den Mindestanforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit entspricht [hier fehlt ein Halbsatz aus dem Erwägungsgrund 7 der EmpCo-RL: „einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems“].
Diese folgende Schlussfolgerung des deutschen Entwurfs ist mindestens unvollständig: „Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Unternehmer nicht verpflichtet ist, im Detail zu überprüfen, ob der (Zertifizierungs-)Systeminhaber tatsächlich diese Voraussetzungen im Einzelnen einhält.“
Maßgebend für die Auslegung des neuen UWG ist die EmpCo Richtlinie. Der Erwägungsgrund 7 der EmpCo Richtlinie lautet aber wörtlich:
„Vor dem Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sollte der Gewerbetreibende sicherstellen, dass es gemäß den öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt, einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems.“
Unternehmen müssen also in den Zertifizierungsbedingungen nachsehen, ob dieses den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und ob diese eine objektive Überwachung der Anforderungen durch einen vom Systeminhaber unabhängigen Dritten vorsehen. Wenn ein Prüfinstitut beispielsweise nach ISO 17065 akkreditiert ist, ist es unabhängig im Sinne des neuen Rechts. Wenn die Bedingungen des Zertifizierungssystems diese Bedingungen nicht erfüllen, darf das Nachhaltigkeitssiegel nicht (mehr) verwendet werden.
➡️ Praxis-Tipp: Überprüfen Sie benutzte Nachhaltigkeitssiegel: Erfüllen diese die neuen Anforderungen? Eigenentwickelte Siegel sind bereits jetzt unzulässig. Unternehmen müssen prüfen, ob die öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen in Bezug auf Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllen und ob die Einhaltung der Anforderungen objektiv überwacht wird.
Die EmpCo Richtlinie verbietet auch, das gesamte Unternehmen oder das gesamte Produkt als „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ darzustellen, wenn sich das nur auf einzelne Aspekte oder einzelne Teile der Produkte bezieht. Diese Regelung gilt nach aktueller Rechtsprechung bereits heute (vgl. z.B. OLG Hamm v. 19.08.2021 - 4 U 57/21 - CO2-reduziert). Die EmpCo Richtlinie bringt hier also tatsächlich keine Neuerung.
Ein Produkt wird als
„mit Recyclingmaterial hergestellt“
vermarktet. Tatsächlich besteht nur die Verpackung aus Recyclingmaterial.
Stellen Sie in der Werbung klar, worauf genau sich der Green Claim bezieht. Differenzieren Sie klar zwischen Werbung, die Ihr Produkt und Werbung, die Ihr Unternehmen betrifft.
Werbung mit Klimaneutralität, die nur auf CO₂-Kompensation durch Zertifikatekauf beruht, wird nach der EmpCo-Richtlinie grundsätzlich verboten.
Vermeiden Sie den Kauf von Zertifikaten, nur um mit “Klimaneutralität” werben zu können
Unwahre Angaben über die Lebensdauer werden verboten. Nach der EmpCo-RL wird auch die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann, verboten.
Beispiel: Ein Unternehmen informiert Verbraucher, dass eine Waschmaschine bei normalem Gebrauch voraussichtlich für eine bestimmte Anzahl von Waschgängen halten wird, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Dabei wird bei Herstellern der Waren vermutet, dass sie wissen, dass die Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren falsch sind. Bei Verkäufern gilt dies nur, wenn ihnen Informationen über die Haltbarkeit der Waren zur Verfügung stehen, z.B. durch eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder durch Informationen des Herstellers.
Überprüfen Sie, ob es Aussagen über die Lebensdauer Ihrer Produkte gibt: Entsprechen diese der Realität? Prüfen Sie Angaben des Herstellers.
Die EmpCo-RL verbietet schließlich künftig auch jede Bewerbung einer Ware, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Für Waren, deren Haltbarkeit durch ein solches Merkmal begrenzt ist, darf künftig grundsätzlich nicht mehr geworben werden, wenn ein Unternehmer das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware kennt.
Bei solchen Merkmalen könnte es sich zum Beispiel um Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Es könnte sich auch um einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler handeln, der zwar nicht zu diesem Zweck als Merkmal eingeführt wurde, aber zu einem verfrühten Ausfall der Ware führt, wenn der Fehler nicht behoben wird und der Unternehmer diesen Mangel kennt.
Verboten wird nur die Werbung. Nicht verboten wird aber die Herstellung und Bereitstellung solcher Waren. Das Verbot trifft nicht nur Hersteller, sondern jeden Anbieter solcher Produkte, wenn er das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit kennt, wie z. B. aufgrund einer Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder Informationen des Herstellers.
Bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen irreführender Umweltaussagen und Nutzung unzulässiger Nachhaltigkeitssiegel. Abmahnen können Mitbewerber und Verbände. Außerdem drohen einstweilige Verfügungsverfahren, Geldstrafen und Bußgelder nach §§ 16 ff. UWG. Schließlich drohen auch Reputationsschäden und ein Verlust an Glaubwürdigkeit bei Kunden und Geschäftspartnern.
Die EmpCo-Richtlinie markiert einen Wendepunkt in der Werbung für Produkte und für Unternehmen mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln. Dies betrifft auch Aussagen, die in Marken oder Produktbezeichnungen enthalten sind. Unternehmer müssen ihre Umweltaussagen jetzt überprüfen, damit diese ab dem 27.9.2026 dem dann geltenden Recht entsprechen.
Nein. Umweltaussagen müssen entweder spezifiziert werden. Erst wenn nachgewiesen werden kann, dass die spezifizierte Umweltaussage unwahr ist, wäre sie unzulässig. Oder die Umweltaussage muss durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden. Hier wäre die Aussage unzulässig, wenn sie nicht dem Nachweis entspricht, sich also die Umweltaussage nicht in dem Nachweis wiederfindet.
Als „EmpCo-Richtlinie wird die europäische Richtlinie (EU) 2024/825 hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher (engl.: „empowering consumers“) für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen“ bezeichnet
Greenwashing ist bereits nach jetziger Rechtsprechung zur Werbung mit Umweltschutzbegriffen meistens verboten. Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Anforderungen an die Zulässigkeit von Umweltaussagen und Benutzung von Nachhaltigkeitssiegeln erheblich.
Grundsätzlich alle Unternehmen, die mit Umweltaussagen oder Aussagen über soziale Produktmerkmale werben oder Nachhaltigkeitssiegel oder Umweltlabel benutzen. Betroffen ist nur Werbung gegenüber Verbrauchern (B2C). Es reicht dabei aus, dass eine Werbung sich auch an Verbraucher richtet.
Auf Unternehmen kommen spätestens am 27.9.2026 erhebliche Hürden für die Werbung und die Produktgestaltung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln zu. Verstöße gegen das durch die EmpCo-Richtlinie zu ändernde UWG können von Verbänden und Mitbewerbern verfolgt werden.
Wir führen Seminare und Schulungen für Verbände und Unternehmen zu den Neuerungen der EmpCo-Richtlinie durch. Sprechen Sie uns an.

15.12.2025, 20.15 Uhr - ARD:
“Die Wahrheit über Schnäppchenpreise”
Rechtsanwalt Thomas Seifried über Rabatte, UVP und Sonderaktionen
Ab dem 27.9.2026 wird Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln durch Umsetzung der EmpCo Richtlinie in das deutsche UWG erheblich verschärft. Was Sie bei Abmahnungen wegen Werbung mit Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln beachten müsssen
Autor: Anwalt Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Thomas Seifried