Geltung der EmpCo-Richtlinie erst durch Änderungen des UWG
EU-Richtlinie gelten (anders als EU-Verordnungen) in den Mitgliedsstaaten nicht unmittelbar. Sie müssen vielmehr in nationales Recht umgesetzt werden. Die EmpCo-Richtlinie wird durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in deutsches Recht verwandelt. Hierzu hat das Bundesministerium der Justiz ein „Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbs“ vorgeschlagen. Die deutsche Rechtslage bestimmt also letztendlich das zu ändernde UWG, wobei zu dessen Auslegung die EmpCo-Richtlinie heranzuziehen ist, insbesondere deren Erwägungsgründe. Die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie sind also sozusagen die Kommentierung der neuen Regelungen des UWG.
Verbot von Irreführungen über ökologische Produktmerkmale
Das UWG verbietet irreführende Produktaussagen. Hier sollen neben den bisherigen Irreführungsmerkmalen (z.B. Verfügbarkeit der Ware, Zusammensetzung) weitere Merkmale hinzugefügt werden. Verboten ist dann auch, wenn für eine Ware oder eine Dienstleistung in unzutreffender Weise mit ökologischen Merkmalen geworben wird.
Verbot von Irreführungen über soziale Produktmerkmale
Irreführend kann eine Werbung künftig auch sein, wenn für ein Produkt mit unzutreffenden sozialen Merkmalen geworben wird („Social Washing“). Solche sozialen Merkmale eines Produkts können sich beispielsweise auf die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, wie beispielsweise angemessene Löhne, Sozialschutz, Sicherheit des Arbeitsumfelds und sozialer Dialog beziehen. Diese Informationen können sich auch auf die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Inklusion und Vielfalt, sowie auf Beiträge zu sozialen Initiativen oder auf ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz beziehen. Die ökologischen und sozialen Merkmale eines Produkts können in einem weiten Sinne verstanden werden und umfassen die ökologischen und sozialen Aspekte, Auswirkungen und Leistungen eines Produkts.
Verbot von Irreführungen über Zirkularitätsaspekte
Auch Zirkularitätsaspekten wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit gehören künftig zu den Produktmerkmalen, über die nicht getäuscht werden darf. Das entspricht an sich schon derzeitiger Rechtsprechung. Explizit verboten wird auch die Präsentation einer Ware als reparierbar, wenn sie es nicht ist.
Verbot der Werbung mit irrelevanten Vorteilen
Außerdem soll künftig auch irreführend sein, wenn mit Vorteilen für Verbraucher geworben wird, die irrelevant sind und sich nicht aus einem Merkmal des Produkts oder der Geschäftstätigkeit ergeben. Verboten werden soll künftig auch eine Werbung mit einer vermeintlichen Besonderheit eines Angebots, wenn diese Besonderheit ohnehin für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie unionsrechtlich vorgeschrieben ist.
Rechtlich ist dies bereits jetzt schon oft verboten und wurde von der Rechtsprechung unter dem Stichwort „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ behandelt.
Werbung mit Aussage über künftige Umweltleistungen nur bei transparenten, realistischem und geprüften Umsetzungsplänen
Künftig soll es auch irreführend sein, wenn mit einer geschäftlichen Handlung eine Umweltaussage über die künftige Umweltleistung getroffen wird, ohne dass klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung seiner Umsetzung erforderlich sind, wie etwa die Zuweisung von Ressourcen. Der Umsetzungsplan muss regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werde, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden.
Der populäre Claim „Wir wollen bis zum Jahr XY klimaneutral sein“, wird nach Inkrafttreten des neuen UWG nur unter diesen besonders strengen Voraussetzungen zulässig sein.
Verbot von Nachhaltigkeitssiegeln ohne Zertifizierung
Das UWG enthält als Anhang zu § 3 III UWG als sog. „schwarze Liste“ eine Liste von geschäftlichen Handlungen, die gegenüber Verbrauchern immer unzulässig ist. Diese schwarze Liste wird erweitert. Stets unzulässig wird das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sein, das weder auf einem Zertifizierungssystem Dritter beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Bereits nach derzeitiger Rechtsprechung muss ein Gütesiegel durch eine neutrale Stelle vergeben worden sein (BGH v. 4.7.2019 - I ZR 161/19 - IVD-Gütesiegel, nachfolgend OLG Düsseldorf v. 9.7.2020 - I-20 U 123/17, 20 U 123/17 - IVD-Gütesiegel). Die künftige Regelung geht darüber hinaus: Das Werben mit Umweltsiegeln ist nach Inkrafttreten des künftigen UWG nur noch erlaubt, wenn diese von einem neutralen Zertifizierer aufgrund eines Zertifizierungssystems oder von einer staatlichen Stelle vergeben wurde.
Ein Zertifizierungssystem wiederum ist ein System der Überprüfung durch Dritte, mit dem zertifiziert wird, dass ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit bestimmte Anforderungen erfüllt, das die Verwendung eines entsprechenden Nachhaltigkeitssiegels ermöglicht, und dessen Bedingungen, einschließlich seiner Anforderungen, öffentlich einsehbar sind. Das Zertifizierungssystem muss die folgenden Kriterien erfüllen:
Das System muss
- allen Gewerbetreibenden unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offen stehen,
- vom Systeminhaber mit Sachverständigen und Interessenträgern ausgearbeitet sein,
- Sanktionen bei Verstößen festlegen sowie den Entzug oder die Aussetzung des Nachhaltikeitssiegels vorsehen und
- von einem Dritten überwacht werden, der sowohl gegenüber dem Unternehmer, als auch gegenüber dem Systeminhaber unabhängig ist. Die Unabhängigkeit und die Kompetenz dieses Dritten müssen dabei auf internationalen oder unionsweiten Normen und Verfahren beruhen. Eine solche Norm ist beispielsweise die Norm "ISO 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“. Auch die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten ist eine solche Norm.
Eine Werbung mit selbst vergebenen Umweltsiegeln ist bereits nach derzeitiger Rechtsprechung unzulässig (OLG Köln v. 5.3.2018 - 6 U 151/17).
Werbung mit allgemeinen (nichtspezifischen) Umweltaussage nur mit Nachweis der anerkannte hervorragenden Umweltleistung erlaubt
Verboten ist künftig Werbung mit allgemeinen (d.h. nichtspezifischen) Umweltaussagen verboten, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Umweltaussage bezieht, nicht nachweisen kann. „Allgemein“ ist eine Umweltaussage, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium spezifiziert wird.
Wenn die Umweltaussage näher auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert wird, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder im selben Onlineverkaufsangebot, gilt die Umweltaussage nicht als allgemeine Umweltaussage.
Beispiele allgemeiner Umweltaussagen sind „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“ „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollen verboten werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann.
Bereits nach derzeitiger Rechtsprechung ist es irreführend, wenn umwelt- und klimabezogene Werbung nicht erläutert wird (z.B. BGH, Urteil v. 27.6.2024 – I ZR 98/23 – klimaneutral). Die künftige Regelung geht darüber hinaus.
Beispiel:
- Die Aussage
„klimafreundliche Verpackungen“
wäre eine allgemeine (d.h. nicht spezifizierte) Aussage, weil nicht erläutert wird, warum die Verpackung klimafreundlich sein soll.
- Wenn die Werbung mit „klimafreundliche Verpackungen“ aber auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise ergänzt werden würde um die Aussage
„100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“
wäre dies eine spezifische Aussage, weil erläutert wird, warum die Verpackung klimafreundlich sein soll. Eine solche Werbung wäre dann auch ohne Nachweis einer anerkannte hervorragende Umweltleistung erlaubt.
Anerkannt hervorragende Umweltleistung.
Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ wiederum ist beispielsweise eine Umweltleistung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel). „Anerkannt“ in diesem Sinn ist auch eine hervorragende Umweltleistung nach nationalen oder regionalen offiziell anerkannten Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I. Solche Typ I Umweltzeichen nach ISO 14024 sind Umweltzeichen, die von einem unabhängigen Zertifizierer stammen. Solche anerkannten Umweltzeichen sind beispielsweise der „Blaue Engel“, das europäische Umweltzeichen oder das Nordische Umweltzeichen „Nordic Swan“.
Eine anerkannte hervorragende Umweltleistung kann auch dadurch nachgewiesen werden, indem das Produkt einer Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht (z.B. beispielsweise Klasse A im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1369 über Energieverbrauchskennzeichnung) entspricht. Die betreffende anerkannte hervorragende Umweltleistung sollte sich auf die gesamte Aussage beziehen. Zulässig wäre eine allgemeine Umweltaussage wie „energieeffizient“, wenn diese Aussage den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2017/1369 über Energieverbrauchskennzeichnung entspricht. Im Gegensatz dazu könnte eine allgemeine Umweltaussage wie „biologisch abbaubar“ nicht auf der Grundlage einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 über das EU-Umweltzeichen (EU Ecolabel) getroffen werden, wenn in den spezifischen Kriterien für die betreffende Produktgruppe das Umweltmerkmal der biologischen Abbaubarkeit nicht festgelegt ist. Die Werbeaussage muss also ihren unionsrechtlichen Voraussetzungen entsprechen.
Beispiel
Eine Werbung mit Aussagen wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ wird als allgemeine Umweltaussage künftig generell verboten sein, weil sich eine solche Aussage nicht nur auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung (d.h. einem ökologischen) Produktmerkmal, sondern auch auf soziale Merkmale beziehen kann. Solche Aussagen müssen also künftig immer auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise spezifiziert werden.
Verbot von globalen Umweltaussagen
Verboten werden sollen nach dem Wortlaut des durch die EmpCo-RL zu ändernden UWG auch Umweltaussage zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden bezieht. Das ist bereits nach derzeitiger Rechtsprechung der Fall (vgl. z.B. OLG Hamm v. 19.08.2021 - 4 U 57/21 - CO2-reduziert).
Verbot von „klimaneutral“ bei Kompensation (Zertifikatekauf)
Verboten sind künftig auch Aussagen, wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat, wenn diese neutralen oder positiven Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen nur durch Kompensationsmaßnahmen (d.h. einem Kauf von Zertifkaten) hergestellt wurden. Eine Werbung mit „Klimaneutralität“ wird dann also generell unzulässig sein, wenn die Klimaneutralität nicht Folge eigener Emissionsvermeidungen ist, sondern aus einem Kauf von Zertifikaten folgt.
Unwahre Behauptungen über die Haltbarkeit einer Ware
Nach dem durch die EmpCo-RL zu ändernden UWG wird auch die falsche Behauptung, dass eine Ware unter normalen Bedingungen für eine bestimmte Zeit oder mit einer bestimmten Intensität ohne Beeinträchtigung ihrer Funktion genutzt werden kann, verboten. Dabei wird bei Unternehmen, die auch die Hersteller der Waren sind, davon ausgegangen, dass sie wissen, dass die Behauptungen über die Haltbarkeit der Waren falsch sind. Bei Verkäufer gilt dies nur, wenn Ihnen Informationen über die Haltbarkeit der Waren zur Verfügung stehen, z.B. durch eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder durch Informationen des Herstellers.
Absolutes Werbeverbot für Waren mit wissentlichen Haltbarkeitsbeschränkungen
Nach dem Wortlaut des durch die EmpCo-RL zu ändernden UWG soll schließlich künftig auch jede Bewerbung einer Ware verboten sein, die ein zur Begrenzung ihrer Haltbarkeit eingeführtes Merkmal enthält, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über dieses Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware zur Verfügung stehen. Für Waren, deren Haltbarkeit durch ein solches Merkmal begrenzt ist, darf künftig grundsätzlich nicht mehr geworben werden, wenn ein Unternehmer das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit der Ware kennt.
Bei solchen Merkmalen könnte es sich zum Beispiel um Software handeln, die die Funktionalität der Ware nach einem bestimmten Zeitraum stoppt oder herabstuft, oder um eine Hardware, die so konzipiert ist, dass sie nach einem bestimmten Zeitraum ausfällt. Es könnte sich auch um einen Konstruktions- oder Herstellungsfehler handeln, der zwar nicht zu diesem Zweck als Merkmal eingeführt wurde, aber zu einem verfrühten Ausfall der Ware führt, wenn der Fehler nicht behoben wird, obwohl dem Gewerbetreibenden Informationen über das Bestehen und die Auswirkungen des Merkmals zur Verfügung stehen. Nicht verboten wird aber die Herstellung und Bereitstellung solcher Waren. Das Verbot trifft nicht nur Hersteller, sondern jeden Anbieter solcher Produkte, wenn ihnen zuverlässige Informationen über das Merkmal und seine Auswirkungen auf die Haltbarkeit zur Verfügung stehen, wie z. B. eine Erklärung einer zuständigen nationalen Behörde oder Informationen des Herstellers.
Wann treten die Regelungen des durch die EmpCo-Richtlinie geänderten UWG in Kraft?
Das neue UWG mit den Änderungen zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie treten am 27. September 2026 in Kraft.