Urheberrechtsverletzung

Voraussetzungen und Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung

Urheberrechtsverletzung

Rechte des Urhebers nach dem UrhG

Wer Urheber eines Werkes ist, hat das ausschließlichen Recht, sein Werk zu verwerten (§§ 15 ff. UrhG). Bei Urheberrechtsverletzungen drohen Abmahnungen des Urhebers oder des Inhaber urheberrechtlicher Verwertungsrechte.

Die Regelungen des UrhG

Urheber ist, wer ein Werk (§ 2 UrhG) geschaffen hat. Im "Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (Urheberrechtsgesetz - UrhG) sind aber nicht nur die Rechte von Urhebern geregelt. Das UrhG erfasst aber auch verwandte Schutzrechte, die keine Werke sind, nämlich beispielsweise einfache (nichtkünstlerische) Fotos (§ 72 UrhG). Das können Produktbilder für Onlineshops sein. Ebenso umfasst sind beispielsweise auch Datenbanken (§§ 87a ff. UrhG) oder Presseerzeugnisse (§§ 87f ff. UrhG).

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Anwalt für Urheberrecht: Wir schützen geistiges Eigentum

„Strg C“ und „Strg V“ und fertig ist das Produktangebot. Das Internet und der technologische Fortschritt haben nicht nur positive Veränderungen mit sich gebracht. Was Erfolg hat, wird schnell kopiert. Mit den richtigen Tools lassen sich erfolgreiche Angebote in Onlineshops oder Onlineplattformen schnell identifizieren und mit geringem Aufwand kopieren. Als Anwalt für Urheberrecht habe ich langjährige Erfahrung mit den Verletzungen von Urheberrechten. Unsere Kanzlei, spezialisiert sich nicht nur auf dieses Rechtsgebiet, sondern auch auf die angrenzende Bereiche wie Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Designrecht. Als Anwalt für Urheberrecht stehe ich Unternehmen zur Seite, um deren kreativen Vorsprung rechtlich zu verteidigen. So können meine Mandanten sich wieder auf das wesentliche konzentrieren und ich als Anwalt im Bereich des Urheberrechts vertrete und schütze sie und ihre urheberrechtlichen Interessen.

Rechtsanwalt für Urheberrecht – die Grundlagen

Das Urheberrecht, verankert im Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Bundesrepublik Deutschland, schützt kreative Arbeitsergebnisse vor unberechtigter Fremdnutzung durch Dritte. Es gewährt den Urhebern von Werken und Schöpfern von verwandten Schutzrechten ausschließliche Rechte für die Nutzung und Verwertung ihrer Werke und werkähnlichen Arbeitsergebnisse – sprich des geistigen Eigentums. Kernstück des Urheberrechts ist das Recht des Urhebers in Bezug auf seine geistigen Schöpfungen nach §§ 15 ff. UrhG. Anders, als andere Ausschließlichkeitsrechte wie eine Marke oder ein Design ist das Urheberrecht auch nicht übertragbar. Übertragbar sind nur die Nutzungsrechte in Form von Lizenzen.

Das Urheberrecht unterliegt ständigem Wandel. Vor allem der Umfang der Rechtsverletzungen bei den verwandten Schutzrechten (z.B. Lichtbilder nach §§ 72 ff. UrhG oder Datenbanken nach §§ 87a ff. UrhG) hat kontinuierlich zugenommen. Als Anwalt für Urheberrecht weiß ich, dass gerade im Marketingbereich Urheberrechtsverletzungen gang und gäbe sind. Daher sehe ich es als meine Aufgabe, meine Mandanten bestmöglich auch in komplexeren Sachverhalten zu beraten und ihr Recht zu verteidigen.

Durch die Augen eines Anwalts – Entstehung und Umfang des Urheberrechts

Das Internet ist extrem reichweitenstark. Unternehmen wollen diese Reichweite nutzen, um ihre Produkte zu verkaufen. Als Anwalt für Urheberrecht beobachte ich, dass entweder Mittel zur Vermarktung von Produkten oder die Produkte selbst von Dritten unerlaubt kopiert, genutzt oder angeboten werden.

Um das geistige Eigentum zu schützen, möchte ich als Anwalt im Bereich des Urheberrechts die urheberrechtlichen Rechtsbegriffe näher beleuchten. Anwälte fragen beim Urheberrecht zuerst nach der „Schöpfungshöhe“.

Mit Schöpfungshöhe ist ein bestimmtes Niveau an Individualität und Gestaltung gemeint. Das Werk muss sozusagen Ausfluss der Individualität des Urhebers sein. Schutzfähig ist damit nur das Ergebnis einer nicht alltäglichen Geistestätigkeit. Was alltäglich ist oder handwerklich erschaffen wurde, ist an sich nicht geschützt. Diese Anforderungen werden allerdings für bestimmte Bereiche herabgesetzt. Geschützt als „kleine Münze“ sind beispielsweise auch Werbetexte aus Onlineangeboten als Sprachwerke (OLG Düsseldorf v. 6.5.2014 – I-20 U 174/12 – Angebotstext für Anwaltsroben). Ein Anwalt für Urheberrecht weiß, dass die Schöpfungshöhe sich hier allein aus der Einteilung und Anordnung des Textes ergeben kann. Zudem können Sie auch Fotografien durch einen Anwalt für Urheberrecht schützen. Bei Letzteren unterscheidet man zwischen den Fotografien, die Ergebnisse einer persönlich geistigen Schöpfung sind („Lichtbildwerke“, § 2 Nr. 5 UrhG) und den (einfacheren) „Lichtbildern“ (§ 72 UrhG).

Die zentralen Rechte des Urhebers sind die Verwertungsrechte. Dazu zählen das Recht auf Vervielfältigung (§ 16 UrhG), Verbreitung (§ 17 UrhG), öffentliche Wiedergabe (§ 19a UrhG) und Bearbeitung (§ 23 UrhG). Der Urheber soll so Kontrolle darüber behalten, wie seine Werke oder werkähnlichen Arbeitsergebnisse genutzt werden. Zeitgleich kann mit einem Anwalt im Bereich des Urheberrechts rechtlich gegen eine unbefugte Nutzung und Vervielfältigung vorgegangen werden.

Bei Verstößen erlaubt das Urheberrecht zudem die Zusammenarbeit mit einem Anwalt im Bereich des Urheberrechts, um die persönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers zu schützen. Hierbei kann sich eben jener auf das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Urhebernennungsrecht (§ 13 UrhG) und den Schutz vor Entstellung seines Werkes (§ 14 UrhG) berufen.

Ihr Anwalt für Urheberrecht erklärt – häufige Probleme und Lösungsansätze

Üblicherweise suchen Unternehmen Anwälte auf, um urheberrechtliche Verwertungsrechte gegenüber Dritten geltend zu machen. Als Anwalt für Urheberrecht in Frankfurt gehe ich im Fall von Verletzungen entschieden vor. Unsere Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz nutzt dabei ein breites Spektrum an rechtlichen Instrumenten, um im Falle einer Urheberrechtsverletzung gezielt agieren zu können. Dazu gehören unter anderem:

  • Abmahnungen: Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Rechteinhaber den Verletzer zunächst außergerichtlich durch eine Abmahnung auffordern, die rechtswidrige Handlung zu unterlassen und eine Unterlassungserklärung abzugeben. Als Anwalt für Urheberrecht in Frankfurt unterstütze ich unsere Mandanten bei der ersten Kontaktaufnahme und der Erstellung einer rechtswirksamen Abmahnung.
  • Einstweilige Verfügungen und Klagen: Sollte der Verletzer nicht auf die Abmahnung reagieren oder die Verletzung fortsetzen, kann der Rechteinhaber beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung oder eine Klage auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz einreichen (§§ 97, 97a UrhG).
  • Lizenzvereinbarungen: Mit einer Lizenzvereinbarung können sich beide Parteien – sprich Urheber und Verletzer – darauf einigen, dass die Nutzung eines Werks oder eines werkähnlichen Arbeitsergebnisses vergütet wird. Das kann sich beispielsweise auf die Nutzung von Produktbildern oder einen urheberrechtlich geschützten Text geschützt, aber durch Dritte in vereinbarten Rahmen genutzt werden.

Als Anwalt im Bereich des Urheberrechts helfe ich unseren Mandanten, ein Bewusstsein für urheberrechtlich sensible Handlungen zu entwickeln. Daher setze ich mit meinen Seminaren zum rechtssicheren Werben ein Zeichen für mehr Bewusstsein und Aufklärung im Bereich des Urheberrechts.

Rechtsanwalt für Urheberrecht in Frankfurt – unsere Dienstleistungen

Unsere Kanzlei bietet umfassende Beratung und Vertretung im Bereich des Urheberrechts. Dafür bieten wir unseren Mandanten folgende Dienstleistungen an:

  • Beratung im Urheberrecht sowie in angrenzenden Gebieten wie Markenrecht und Wettbewerbsrecht.
  • Gerichtliche Vertretung im Marken- und Wettbewerbsrecht, um die Interessen unserer Mandanten effektiv durchzusetzen.
  • Vertretung vor den Markenämtern in Nichtigkeitsverfahren, um gegen unrechtmäßig eingetragene Marken vorzugehen.
  • Wir kümmern uns für unsere Mandanten um rechtssichere Design- und Markenanmeldungen.

Anwalt zum Schutz des Urheberrechts

Als Kanzlei sind wir spezialisiert auf das Urheberrecht und dessen angrenzende Rechtsgebiete. Dabei hilft und nicht nur juristisches Fachwissen, sondern auch eine hohe Sensibilität für die Interessen von Unternehmern an schnellen und zielorientierten rechtlichen Maßnahmen. Durch unsere Expertise und jahrelange Erfahrung ist es uns bzw. mir als Anwalt im Bereich des Urheberrechts möglich, unsere Mandanten bestens zu beraten und effiziente Lösungen zu finden, um Urheberrechte nachhaltig zu schützen.

Unternehmen, die einen Anwalt im Bereich des Urheberrechts im Raum Frankfurt suchen, können noch heute Kontakt zu uns aufnehmen. Gemeinsam schützen wir Ihr geistiges Eigentum.

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Beiträge zum Urheberrecht

Übersicht über das Urheberrecht

Entstehung und Umfang des urheberrechtlichen Schutzes

Kurzbeschreibung Urheberrecht:Nichtregistrierter Schutz für persönliche geistige Schöpfungen
Schutzobjekte:Werke, Beispiele: Lichtbildwerke, Lichtbilder, Texte, Musikstücke, Kunstwerke, Reden, Fotos, Filme, Texte, Zeichnungen, Stadtpläne, Bühnenstücke
Schutzvoraussetzung:  Schöpfungshöhe“, aber auch „kleine Münze“ bei Sprachwerken. Ausnahme: Lichtbilder (z.B. Produktfotos)
Schutzrechtsentstehung:  Erschaffung des Werkes, keine Registrierung nötig oder möglich
Schutzdauer:Ab Schöpfung bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG), bei Lichtbildern bis 50 Jahre nach Erscheinen (§ 72 III UrhG)
Räumlicher Schutzumfang: Deutschlandweit
Sachlicher Schutzumfang:„In der konkreten Formgestaltung zum Ausdruck gebrachter Gesamteindruck in seiner schöpferischen Eigenart“ (vgl. RGZ 155, 199, 202 f. - Möbelstoffmuster); Schutz von Form und Inhalt, auch im Ähnlichkeitsbereich; je komplexer das Werk, desto größer der Schutzumfang
Typische Probleme bei der Urheberrechtsverletzung:Schöpfungshöhe

 

Begriffe des Urheberrechts

Werke

Urheberrechtsfähig sind Ergebnisse persönlicher geistiger Schöpfung (vgl. § 2 II UrhG), also Texte, Produktbeschreibungen, Grafiken, Zeichnungen und Filme. Man spricht hier von „Werken“. Geschützt ist grundsätzlich jedes Werk der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, das individuell ist und „Schöpfungshöhe“ besitzt.

Urheberrechtsfähige Werke dürfen nur mit Zustimmung des Rechteinhabers verwendet werden. Die Lizenzierung eines solchen Werkes ist fast immer günstiger als eine Schadensersatzzahlung.

Beispiele
Urheberrechtlich geschützt sind

  • Fotos jeder Art („Lichtbilder“ und „Lichtbildwerke“)
  • Texte
  • Filmwerke und Stills/Screenshots hieraus
  • Bildende Kunst (Kunstwerke)
  • Zeichnungen
  • Stadtpläne (§ 2 I Nr. 7 UrhG; BGH v. 26.2.2014 – I ZR 121/13 – Urheberrechtsschutz von Online-Stadtplänen)

Auch Designs können urheberrechtlich geschützt sein. Meistens fehlt ihnen aber die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche „Schöpfungshöhe“ (siehe hierzu unten). Öfter sind sie daher als eingetragene Designs bzw. eingetragene oder nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt. Einzelne Worte oder Begriffe sind nicht urheberrechtsfähig. Hier ist aber ein Schutz als Marke oder sonstiges Kennzeichen möglich.

 

Schöpfungshöhe

Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es eine ausreichende „Schöpfungshöhe“ haben. Es muss eine „persönliche geistige Schöpfung“ sein (vgl. § 2 II UrhG). Mit Schöpfungshöhe ist ein bestimmtes Niveau an Individualität und Gestaltung gemeint. Das Werk muss sozusagen Ausfluss der Individualität des Urhebers sein. Schutzfähig ist damit nur das Ergebnis einer nicht alltäglichen Geistestätigkeit. Was alltäglich ist oder handwerklich erschaffen wurde, ist an sich nicht geschützt. Diese Anforderungen werden allerdings für bestimmte Bereiche herabgesetzt. Geschützt als „kleine Münze“ sind beispielsweise auch Werbetexte aus Onlineangeboten als Sprachwerke (OLG Düsseldorf v. 6.5.2014 – I-20 U 174/12 – Angebotstext für Anwaltsroben). Die Schöpfungshöhe kann sich hier allein aus der Einteilung und Anordnung des Textes ergeben. Geschützt sind auch Stadtpläne und Fotografien und nach jüngerer Rechtsprechung öfter auch Designs. Bei Letzteren unterscheidet man zwischen den Fotografien, die Ergebnisse einer persönlich geistigen Schöpfung sind („Lichtbildwerke“, § 2 Nr. 5 UrhG) und den (einfacheren) „Lichtbildern“ (§ 72 UrhG). Ein Lichtbild muss nicht Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung sein. Auch das Foto eines banalen Käsebrotes (siehe BGH v. 12.11.2009 - I ZR 166/07 - marions-kochbuch) ist daher urheberrechtlich geschützt, ebenso jedes Produktbild, auch wenn es in einer Fotobox erstellt wurde.

Entstehung des Urheberrechts

Entstehungszeitpunkt

Der Urheberrechtsschutz entsteht mit Entstehung des Werkes. Die Eintragung eines Werkes in ein Register ist für einen urheberrechtlichen Schutz nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Ein solches Register existiert in Deutschland nicht. Ebenso wenig erforderlich ist die populäre Kennzeichnung eines Werkes mit dem ©. Eine solche kann aber Bestandteil eines Urhebervermerks sein (hierzu unten).

Urhebervermerk

Eine solche Kennzeichnung zusammen mit einem Namen kann aber einen Urhebervermerk darstellen. Ein solcher erspart dem Rechteinhaber im Fall einer Urheberrechtsverletzung bis zum Beweis des Gegenteils den oft schwierigen Nachweis, dass er der Urheber ist. Denn durch einen Urhebervermerk wird gesetzlich vermutet, dass der Angegebene auch tatsächlich Urheber ist (siehe die Urheber- oder Rechteinhabervermutung in § 10 UrhG).

Veränderungen, Bearbeitungen und freie Benutzung im Urheberrecht

Grundsätz der Bearbeitungen im Urheberrecht

Auch die Veränderung oder Bearbeitung eines urheberrechtsfähigen Werkes ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt (§ 23 UrhG). Eine nicht vom Urheber genehmigte Bearbeitung oder Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist selbst eine urheberrechtsverletzende Vervielfältigung (BGH v. 16.5.2013 – I ZR 28/12 – Beuys-Aktion).

"Freie Benutzung" nach § 23 I 2 UrhG

Zulässig ist die sogenannte „freie Benutzung“.  Wer ein anderes Werk nur als Anregung für eine eigene Bearbeitung benutzt, darf das fremde Werk verwenden. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung (BGH v. 28.7.2016 – I ZR 9/15 – auf fett getrimmt) dass  

•   das geschützte Werk nur noch als Anregung der Bearbeitung dient, d. h. dieses nur noch „durchschimmert“
oder
•   die Bearbeitung zwar das geschützte Werk deutlich übernimmt, es die künstlerische Auseinandersetzung aber gerade erfordert, dass das ge-schützte Werk erkennbar ist (z. B. als „Antithema oder Parodie“)
und
•   schutzwürdige Interessen des Urhebers, die gegen eine Verfremdung sprechen, nicht verletzt werden.

Bei Melodien gibt es grundsätzlich keine freie Benutzung. Wer eine erkennbar eigentümliche Melodie beispielsweise als Anregung für einen Jingle benutzt, braucht immer die Zustimmung des Rechteinhabers (§ 24 II UrhG).

 

Urheberrechtsverletzungen in der Werbung

Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Ein Urheber hat zahlreiche Rechte, um sein Werk zu verwerten. Für den Bereich der Werbung sind vor allem das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) relevant.

Das Vervielfältigungsrecht betrifft die Kopie eines geschützten Werkes, auch durch Abbildung beispielsweise in einer Zeitung (BGH v. 1.7.1982 – I ZR 119/80 – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II). Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, etwas im Internet zu veröffentlichen.

„Framing“ („Embedding“) und das Urheberrecht: "Neues Publikum" erreicht?

Oft werden urheberrechtlich geschützte Inhalte einer Internetseite mit Hilfe eines Scripts in einem Frame einer anderen Internetseite eingebettet. Solche Inhalte können ein YouTube-Video sein oder auch ein Amazon-Angebot als Amazon-Affiliate. Eine Veröffentlichung in einem Frame ist nur dann ein urheberrechtsverletzendes öffentliches Zugänglichmachen, wenn ein geschütztes Werk für ein „neues Publikum“ wiedergegeben wird, d. h für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte und für die er keine Erlaubnis erteilt hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubt hatte (EuGH v. 26.4.2017 – C-527/15 – Stichting Brein/Wullems). Ein Framing ist daher kein öffentliches Zugänglichmachen durch denjenigen, der Inhalte mit Hilfe eines Frames einbettet, wenn dadurch kein neues Publikum erreicht wird. Die Inhalte des Frames werden dadurch nicht selbst urheberrechtswidrig öffentlich wiedergegeben (Vgl. EuGH v. 21.10.2014 – C-348/13 - BestWaterInternational). Ein Einbetten ist also dann zulässig, wenn der Urheber eine freie Verfügbarkeit des Werks im Internet an ein unbestimmtes Publikum erlaubt hat. Dann kann durch ein Framing auch kein neues Publikum erreicht werden (VGl. BGH v. 9.9.2021 – I ZR 113/18 – Deutsche Digitale Bibliothek II).  

Framing ist aber auch dann urheberrechtsverletzend, wenn der Einbettende wusste oder hätte wissen müssen, dass die eingebetteten Inhalte rechtswidrig öffentlich wiedergegeben wurden. Wer gewerblich handelt, also mit Gewinnerzie-lungsabsicht, ist verpflichtet zu recherchieren, ob die Inhalte nicht unbefugt veröffentlicht wurden (EuGH a.a.O. – Stitching Brein/Wullems, Rz. 49 ). Nach deutscher Rechtsprechung soll diese Pflicht aber dann nicht gelten, wenn eine Rechterecherche nicht zumutbar ist.

Beispiel (LG Hamburg v. 13.6.2017 – 310 O 117/17 – Mops-Foto):
Ein Amazon-Affiliate bettete auf seiner Internetseite automatisch ein Amazon-Angebot ein. Es enthielt ein Etui für ein iPhone, auf dem ein Hundekopf abgebildet war. Der Fotograf des Hundekopfes hatte einer Verwendung auf dem iPhone-Etui nicht zugestimmt. Das soll dennoch keine Urheberrechtsverletzung gewesen sein. Denn eine Rechterecherche sei dem Einbettenden nicht zumutbar gewesen: Bei einer minimalen Vergütung per Click seien flächendeckende Recherchen unrentabel.