Thomas Seifried, Anwalt für Urheberrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried
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„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe
Was der Begriff „Datenbank“ urheberrechtlich bedeutet
Der Begriff „Datenbank“ wird durch § 87a UrhG definiert. Danach ist eine Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln elektronisch oder anders zugänglich sind. Weitere Voraussetzungen einer Datenbank im Sinne des Urheberrechts: Die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Datenbank muss eine wesentliche Investition erfordern. Wer diese Investition vorgenommen hat, ist Datenbankhersteller (§ 87a II UrhG).
Schutzobjekt ist eine „Datenbank“. Hierfür müssen mehrere Kriterien erfüllt sein:
- Sammlung von Elementen (Werke, Daten, etc.): Die Elemente können selbst erzeugt oder zusammengestellt sein oder eine Mischung aus beidem. Die Aufwände für selbst erzeugte Daten sind aber als Investitionen des Datenbankherstellers nicht berücksichtigungsfähig (hierzu unten).
- Unabhängigkeit der Elemente: Die Elemente der Datenbank müssen unabhängig voneinander sein. Das heißt, sie müssen sich trennen lassen, ohne dass der Wert des Inhalts dadurch beeinträchtigt wird.
- Einzelzugänglichkeit der Elemente: Jedes Element der Datenbank muss individuell abrufbar sein.
- Systematische oder methodische Anordnung: Die Elemente der Sammlung müssen mit einem Hilfsmittel auffindbar sein. Ein solches Hilfsmittel kann auch ein Inhaltsverzeichnis sein.
Was der Begriff „Datenbankhersteller“ urheberrechtlich bedeutet
Schutzrechtsinhaber ist der Datenbankhersteller. Datenbankhersteller ist, wer in den Aufbau der Datenbank wesentlich investiert hat. Die Kriterien hierfür sind:
- Berücksichtigungsfähige Investitionen: Berücksichtigungsfähig sind nur Investitionen für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Datenbankinhalts. Investitionen für die eigene Erzeugung von Daten sind nicht berücksichtigungsfähig. Investitionen können auch Kosten für den Erwerb von Nutzungsrechten sein. Der Hersteller der Datenbank muss in einem gerichtlichen Verfahren seinen Investitionsaufwand beziffern und angeben, welcher Betrag der Gesamtinvestitionen nicht auf die Erzeugung der Datenbank entfallen ist.
- Wesentlichkeit: Die Investitionen dürfen nicht ganz unbedeutend sein. Die Rechtsprechung hat beispielsweise den Personalaufwand (Kosten für die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware) für die Überprüfung von 3500 Bewertungen von Patienten für 800 registrierte Zahnärzte im Wert von ca. EUR 3.500,00 bis EUR 4.000,00 als ausreichend angesehen (BGH, Urteil vom 1. 12. 2010 - I ZR 196/08 (OLG Köln) Zweite Zahnarztmeinung II)
Die Rechte des „Datenbankherstellers“
Der Datenbankhersteller hat nach § 87b UrhG die folgenden ausschließlichen Rechte, die er Dritten gerichtlich verbieten lassen kann:
- Entnahme(Vervielfältigung): des gesamten oder eines wesentlichen Teils des Datenbankinhalts. Verboten ist jede unerlaubte Aneignung (EuGH v. 9.10.2008 - C-304/07 Directmedia Publishing GmbH/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Gedichttitelliste))
- Verbreitung: von körperlichen Kopien der Datenbank oder eines wesentlichen Teils hiervon
- Öffentliche Wiedergabe: z.B. online
- Schutzdauer: Die Rechte des Datenbankherstellers enden 15 Jahre nach der Veröffentlichung, u.U. schon 15 Jahre nach der Herstellung.
Warum der Schutz von Datenbanken für Unternehmen wichtig ist
Datenbanken bilden auch für Unternehmen wertvolle Ressourcen – egal, ob es sich um eigene oder fremd erstellte Datenbanken handelt.
Informationen über Kunden, Geschäftsprozesse, Produkte oder Marktanalysen sind essenziell für die geschäftliche Entwicklung. Solche Daten sind sensibel und können auch als Geschäftsgeheimnisse unter den Schutz von Geschäftsgeheimnissen fallen. Jeder Datenbankhersteller hat daher ein großes Interesse daran, eine unberechtigte Nutzung seiner Investitionen zu verhindern.
Welche Rechte können Sie als Datenbankhersteller geltend machen?
Ein Datenbankhersteller hat im Fall von Verletzungen der ausschließlichen Nutzungsrechte die folgenden Rechte:
- Unterlassen der Rechtsverletzung
- Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung
- Schadenersatz
Wir unterstützen Sie beim Schutz Ihrer Datenbank und Ihres Datenbankrechts!
Das Thema Datenbanken im Urheberrecht ist komplex und lässt sich ohne erfahrene, professionelle Hilfe nur schwer navigieren. Deshalb bieten wir umfassende Unterstützung, um Ihre Rechte als Datenbankhersteller effektiv zu sichern und beraten Sie bei Verletzungen Ihrer Rechte.
Als erfahrene Partner unterstützen wir Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen und gegen Rechtsverletzungen konsequent vorzugehen. Unsere Dienstleistungen:
- Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche, auch in einstweiligen Verfügungsverfahren
Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie uns gemeinsam Ihre Herausforderungen rund um Datenbanken im urheberrechtlichen Rahmen erfolgreich angehen.