ASIN gesperrt mit unwirksamen Designs

Im Zweifel sperrt Amazon die ASIN

Das Sperren von Konkurrenzangeboten auf Amazon mit unwirksamen Designs oder Geschmacksmustern

Alleine der Umstand, dass eine Design- oder Geschmacksmustereintragung existiert, heißt längst nicht, dass das Design auch schutzfähig ist. Ob ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Anmeldezeitpunkt neu war und Eigenart hatte, prüft nämlich weder das DPMA, noch das EUIPO.

Auch mit Quatscheintragungen kann man Mitbewerber auf Amazon blockieren

Dementsprechend sind die Register gefüllt mit Quatscheintragungen, aus denen die Inhaber keine Rechte ableiten können. Aber auch eine unsinnige Geschmacksmuster- oder Designeintragung kann zur wirksamen Waffe werden: Amazon muss ein vermeintlich designverletzendes Angebot entfernen, um zu vermeiden, nicht selbst als Störer einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden.

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Im Zweifel sperrt Amazon das Angebot

Amazon hat daher überhaupt kein Interesse an einem "Stellvertreterkrieg" mit dem Geschmacksmusterinhaber. Insbesondere hat Amazon kein Interesse, für einen Händler komplizierte Auseinandersetzungen über die Rechtsbeständigkeit und den Schutzumfang eines Geschmacksmusters oder Designs zu führen.

Wenn also Amazon auf eine angebliche Verletzung eines Geschmacksmusters an einer Sonnenbrille aufgrund eines Angebots einer ähnlichen Sonnenbrille hingewiesen wird, wird Amazon diese ASIN sperren, selbst wenn diese Sonnebrille im Anmeldezeitpunkt tatsächlich bereits seit Jahrzehnten vertrieben wurde und das Geschmackmuster deshalb nicht neu gewesen sein kann. Unwirksame Geschmacksmuster- oder Designanmeldungen sind daher - zunächst - eine wirksames Mittel, um unliebsame Konkurrenten sperren zu lassen. Man muss hierfür nur ein Geschmacksmuster anmelden, das den Konkurrenzprodukten im Erscheinungsbild enspricht oder ähnelt. Anschließend legt man Amazon den Registerauszug  vor und behauptet eine Verletzung dieses Geschmacksmusters (Designs) durch Angebote eines Mitbewerbers.

Nichtigkeitsantrag des Mitbewerbers

Was kann der Mitbewerber hiergegen tun? Zunächst kann er das Geschmacksmuster oder Design vor dem betreffenden Amt für nichtig erklären lassen. Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit kosten beim EUIPO EUR 350,00 je Geschmacksmuster und  beim DPMA EUR 300,00 je Design. Wer ein Nichtigkeitsverfahren vor dem Amt verliert, muss dem Gegner üblicherweise auch - zumindest teilweise - die Anwaltsgebühren für das Nichtigkeitsverfahren erstatten. Amtliche Nichtigkeitsverfahren dauern aber recht lange und Umsatzausfälle aufgrund eines gesperrten Angebots drücken schnell aufs Portmonnaie des Händlers.

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen gezielter Behinderung

Hier kann eine Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung helfen. Zumindest, wenn der Inhaber des Geschmacksmusters oder Designs schon einmal darauf hingewiesen wurde, dass das Geschmacksmuster oder Design nicht rechtsbeständig ist, kann ein solches Verfahren erfolgsversprechend sein (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 25.8.2021- 6 U 188/21; LG Düsseldorf, Urteil v. 6.2.2019 - 34 O 50 /18). Denn spätestens, wenn der Geschmacksmusterinhaber auf die Unwirkamkeit seines Designs oder Geschmackmusters hingewiesen wurde und dennoch die Angebote nicht freigibt oder nach einer zwischenzeitlichen Freigabe (so im Fall LG Düsseldorf, Urteil v. 6.2.2019 - 34 O 50 /18) erneut sperren lässt, ist die Behauptung gegenüber Amazon, ein Angebot verletze ein (tatsächliches nicht rechtsbeständiges) Geschmackmsuter oder Design, eine unlautere gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

Eine unberechtigte Verwarnung oder Anzeige der Verletzung eines Schutzrechtes verstößt nicht erst dann gegen § 4 Nr. 4 UWG, wenn der Verwarner von seiner mangelnden Berechtigung weiß. Es genügt, dass der Verwarner Anlass hatte, die Voraussetzungen der von ihm behaupteten Schutzrechtsverletzung kritisch zu prüfen und sich - etwa durch anwaltliche Beratung - nähere Kenntnis von der Sach- und Rechtslage zu verschaffen und eine solche Prüfung unterblieben ist (KG, Hinweisbeschluss vom 12.05.2022 – 5 U 139/19 - Unberechtigten Sperrung eines eBay-Angebots).

Blockierung von Amazon-Angeboten mit Marken
Amazon-Markenregistrierung (Amazon brand registry)

Auch mit einer Marke kann man Konkurrenzangebote auf Amazon blockieren. Amazon erlaubt es in der Amazon-Markenregistrierung (Amazon brand registry) auch, Wortbildmarken zu registrieren. Damit kann man auch mit an sich völlig schutzunfähigen Bezeichnungen, die als Wort wegen absoluten Eintragungshindernissen nicht eintragungsfähig wären, Angebote von Wettbewerbern durch Amazon blockieren lassen. Dabei herrscht häufig ein großes Missverständnis über die Unterscheidungskraft von Wort-Bild-Marken: Jedes noch so schutzunfähige Wort lässt sich mit einem ausreichend unterscheidungskräftigen grafischen Element als Wortbildmarke registrieren. Damit wird zwar der Wortbestandteil nicht schutzfähig. Aber man kann die Marke nutzen, um unliebsame Konkurrenzangebote bei Amazon sperren zu lassen.

Auch das muss man nicht wehrlos hinnehmen. An einer Auseinandersetzung mit Amazon wäre kaum hilfreich. Aussichtsreicher ist es oft auch hier, sich direkt an den Konkurrenten zu wenden. Wenn dieser trotz eines Hinweises darauf, dass der Wortbestandteil seiner Marke nicht schutzfähig ist, die blockierten Angebote nicht freigibt, kann sich auch hier eine rechtliche Auseinandersetzung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) lohnen.

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Verletzung eines Frottiertuchdesigns durch einen Apotheker – Auskunftsanspruch im Verfügungsverfahren – OLG Frankfurt v. 11.5.2017 – 6 U 242/16