Im Wettbewerbsecht ist auf jeden Fall der Mitbewerber, § 8 III Nr. 1 UWG. Mitbewerber ist, wer als Anbieter oder Nachfrager von Produkten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht, § 2 I Nr. 3 UWG. Dabei reicht es, wenn das beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen im Absatz stören kann (BGHvom 12.1.2017 – I ZR 253/14 - World of Warcraft II). Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sieht Änderungen des § 8 III Nr. 1 UWG vor, die die Aktivlegitimation von Mitbewerbern betreffen: Nicht mehr jeder Mitbewerber kann Ansprüche geltend machen, sondern nur noch solche, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen.
§ 8 III Nr. 1 UWG schränkt die Aktivlegitimation, d.h. die Anspruchsberechtigung aber ein: Nicht mehr jeder Mitbewerber darf abmahnen, sondern nur noch solche, die
- Produkte in nicht unerheblichen Maße und
- nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen
Diese Regelung zielt auf den typischen rechtsmissbräuchlich Abmahnenden, der nur zum Schein "Waren aller Art" anbietet, um möglichst umfangreich abmahnen zu können. Ein bloßes "anbieten" reicht künftig nicht mehr aus. Der Mitbewerber muss tatsächlich verkaufen oder kaufen. Die Neuregelung zielt auch auf solche Abmahnende, die gerade erst ein Gewerbe aufgenommen haben, um Abmahnungen aussprechen zu können. Für die Frage, ob "in nicht unerheblichem Maße" gekauft oder verkauft wird, kommt es auf die Zahl der tatsächlichen Verkäufe oder ähnlichem an (Begründung des Regierungsentwurfs vom 31.07.2019, BT-Drucksache 19/12084, Seite 26).
Aktivlegitimation der qualifizierten Wirtschaftsverbände, § 8 III Nr. 2 UWG i.V.m. § 8b UWG
Wirtschafts- und Wettbewerbsverbände sind nur noch anspruchsberechtigt und klagebefugt, wenn sie in die vom Bundesamt für Justiz zu führende Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (§ 8 III Nr. 2 UWG i.V.m § 8b UWG n.F.) eingetragen sind. Darin eingetragen ist z.B. die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V in Bad Homburg (Wettbewerbszentrale) der Fall. Die Aktivlegitimation (Klagebefugnis) der Wettbewerbsverbände prüfen die Gerichte "von Amts wegen". Das heißt, hier ermitteln die Gerichte - anders als sonst in einem Zivilprozess - den Sachverhalt selbst (vgl.BGH v. 7.5.2015, I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens, Rz. 13). Bei dieser Prüfung der Gerichte kommt es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil v. 2.5.2019 - 6 U 58/18 - Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden) auch auf die Qualität der Mitglieder an: Mitglieder mit stationärem Geschäft wiegen schwerer als ebay-Händler. Wer überwiegend ebay-Händler als Mitglieder hat, bei dem kann die Klagebefugnis zweifelhaft sein.
Außerdem wird vorausgesetzt, dass dem Verband wie schon nach bisherigem Recht „eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben". Weitere Voraussetzung: Die Zuwiderhandlung muss wie schon nach bisherigem Recht die Interessen der Mitglieder berühren.
Die Verbände mussten schon nach bisherigem Recht (§ 8 III Nr. 2 UWG) "nach ihrer personellen, sachlichen oder finanziellen Ausstattung" ihre satzungsgemäßen Aufgaben wahrnehmen können. Besonders die letztgenannte Voraussetzung ist praktisch von einem Gericht, das ja die Klagebefugnis "von Amts wegen" prüft, kaum nachzuweisen. Deshalb wurde durch das geänderte UWG 2020 die Klärung der Frage, ob eine Verband aufgrund seiner personellen, sachlichen oder finanziellen Ausstattung seine satzungsgemäßen Aufgaben dauerhaft wirksam ausüben kann, von den Gerichten auf das Bundesamt für Justiz verlagert. Dieses führt nicht nur für die nach dem UKlaG berechtigten Verbände, sondern auch für Wirtschafts- und Wettbewerbsverbände eine "Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände" und soll die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung schon bei der Eintragung in diese Liste prüfen (vgl. § 8b UWG n.F.). Eintragungsvoraussetzung ist nach § 8b UWG, dass der Verband
- mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
- zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
- auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
a) seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
b)seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen, - seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Die Voraussetzungen sollen verhindern, dass ein Verband nur als "Abmahnverein" gegründet wird. Bei der Ermittlung der Mitgliederzahl können auch mittelbare Mitgliedschaften über einen Verband berücksichtigt werden, der seinerseits Mitglied des Wirtschaftsverbands ist. Die personelle Ausstattung setzt voraus, dass der Verband Mitarbeiter beschäftigt, die für eine Beratung im Wettbewerbsrecht (Lauterkeitsrecht) qualifiziert sind und Verstöße rügen können. Die finanzielle Ausstattung muss gesichert sein. Abmahnungen und das Geltendmachen von Vertragsstrafen dürfen nicht vorwiegend der Erzielung von Einnahmen dienen. Der Mitgliedsbeitrag muss daher so hoch sein, dass der Verband satzungsgemäß tätig sein kann und wettbewerbsrechtliche Fragen auch über mehrere gerichtliche Instanzen klären kann. Wenn ein Verein nach einem Verstoß gegen einen Unterlassungstitel (z.B. einer einstweiligen Verfügung) nie einen Ordnungsgeldantrag zu Gunsten der Staatskasse stellt, kann das ein Indiz für einen Missbrauch sein (Begründung des Regierungsentwurfs vom 31.07.2019, BT-Drucksache 19/12084, Seite 28).
Aktivlegitimation der qualifizierten Einrichtungen, § 8 III Nr. 3 UWG
"Qualifizierte Einrichtungen", wie z. B. bestimmte Mietervereine und Verbraucherschutzverbände oder die Deutsche Umwelthilfe, sind nur aktivlegitmiert, wenn sie in die beim Bundesamt der Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind (§ 8 III Nr. 3 UWG) oder oder qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG.
Die Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen hat im Hinblick auf die im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfenden Klagebefugnis konstitutive Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 4.2.2010 - I ZR 66/09, Rn. 11 - Gallardo Spyder). Die Klagebefugnis kann von einem Beklagten angezweifelt werden (vgl. § 4 IV UklaG). An das Vorliegen begründeter Zweifel im Sinne von § 4 IV UKlaG, die zu einer Aussetzung des Rechtsstreits führen, sind hohe Anforderungen zu stellen (OLG Frankfurt/M. v. 14.3.2019 - 6 U 134/15 - Wettbewerbsrechtlich Klagebefugnis einer "qualifizierten Einrichtung"). Das Bundesamt für Justiz überprüft jährlich die Eintragungsfähigkeit. Die Überprüfung durch das Bundesamt dient gerade der Feststellung, ob die Eintragungsvoraussetzungen (noch) vorliegen und beinhaltet daher eine Überprüfung, ob die Einrichtung die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 8.5.2018 - 13 U 12/18, Rn. 13).
Aktivlegitimation der Kammern, § 8 III Nr. 4 UWG
Auch die Industrie und Handelskammern und die Kammern der freien Berufe (Rechtsanwaltskammern, Ärztekammern) könne aus eigenem Recht Ansprüche geltend machen und klagen.