Reaktionsmöglichkeiten

Ignorieren? Unterlassungserklärung? Gegenabmahnung? Negative Feststellungsklage?

Wie reagiert man auf eine Abmahnung?

Abmahnung berechtigt oder nicht?

Wie man auf eine Abmahnung im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Design- und Geschmacksmusterrecht oder Internetrecht am besten reagiert, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.

Gegenangriff?

Gegenabmahnung, negative Feststellungsklage oder Schadenersatz?

Wer eine Abmahnung erhalten hat, sollte hierauf reagieren. Nur selten lässt sich eine Abmahnung "aussitzen". Es gibt aber auch Möglichkeiten, zum Gegenangriff überzugehen. Diese sollten gut überlegt sein.

Senden Sie uns Ihre Abmahnung

Ihr Ansprechpartner: Thomas Seifried, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Sofortige kostenlose Ersteinschätzung

Rufen Sie uns unverbindlich an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung:

0 69 91 50 76 0

info@seifried.pro

Upload über Kontaktformular

Wir melden uns umgehend mit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

"Rechtssicher werben - Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise" in 2. Auflage erschienen

Jetzt bestellen und Abmahnungen vermeiden

Der Pratikerratgeber „Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“ ist in 2. neubearbeiteter Auflage erschienen. Dieser Ratgeber soll helfen, Abmahnungen wegen Rechtverletzungen zu vermeiden. Häufige rechtliche Risiken bei der Kreation und Durchführung von Werbekampagnen werden verständlich mit mehreren hundert Beispielen aus der Rechtsprechung erläutert.

Aus dem Inhalt:
•    Leads generieren mit Gewinnspielen
•    Auswahl von Begriffen, Texten, Medien und Designs
•    Werbung mit fremden Marken
•    Marken- und Designrecherchen durchführen
•    Irreführende und vergleichende Werbung
•    Werbung mit Umwelt- und Klimaschutzbegriffen
•    Preis- und Rabattwerbung nach neuer Preisangabenverordnung
•    E-Mail-Werbung und Telefonakquise
•    Suchmaschinenoptimierung (SEO) und Suchmaschinenwerbung (SEA)
•    Social Media und Influencer-Marketing
•    Affiliate Marketing
•    Datenschutzrecht

Zahlreiche Praxistipps machen das Buch zum unverzichtbaren Begleiter für jeden, der wirbt. Die Rechtsprechnung ist berücksichtigt bis Anfang 2023.

Rechtssicher werben – Abmahnungen vermeiden in Werbung und Akquise“, 2. neubearbeitete Auflage 2023, ISBN 978-3-00-074992-6, 232 Seiten, XchangeIP Verlag

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon.

Inhaltsverzeichnis

Praktikerhandbuch zum Werberecht von Thomas Seifried

„Rechtssicher werben", 2. neubearbeite Auflage 2023, 232 Seiten, XchangeIP Verlag, im Buchhandel oder bei Amazon

Kostenloser Download "Abgemahnt - Die erste-Hilfe-Taschenfibel"

Alles über Abmahnungen und strafbewehrte Unterlassungserklärungen, mit Musterformularen

Praktikerhandbuch Seifried/Borbach

„Schutzrechte und Rechtsschutz in der Mode- und Textilindustrie", 368 Seiten, erschienen 2014 in der dfv-Mediengruppe

Ignorieren einer Abmahnung

Eine Abmahnung zu ignorieren und es auf eine Klage oder eine einstweilige Verfügung ankommen zu lassen, ist nicht immer der schlechteste Weg. Besonders in sehr wettbewerbsintensiven Branchen geschieht es regelmäßig, dass der Abmahnende den Gegner anschließend mit ständigen Vertragsstrafeklagen schröpft und den Kernbereich des Unterlassungsversprechens bis an seine Grenzen auslotet. Dies kann sich auch empfehlen, wenn die Abmahnung von einem vermutlichen Abmahnanwalt verschickt wurde und man den Rechtsmissbrauch nicht beweisen kann

Besser ist es also in Fällen, in denen neuerliche identische oder ähnliche Verletzungshandlungen (z.B. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht) nicht unwahrscheinlich sind, ein Urteil gegen sich ergehen zu lassen. Im Fall eines neuen Verstoßes muss dann der Abmahner aus dem Urteil zwangsvollstrecken. Die Lust, das zu tun ist ungleich niedriger als aus einem Vertragsstrafeversprechen vorzugehen. Denn in der Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsurteil verhängt das Gericht ein Ordnungsgeld. Dieses erhält aber nicht der Abmahner, sondern der Staat.

Und auch manche Rechtsanwälte wird man bei einem Verstoß gegen ein Unterlassungsurteil eher zum Jagen tragen müssen. Daran verdienen sie nichts. Die Rechtsanwaltsgebühren für eine Zwangsvollstreckung betragen lediglich einen Bruchteil der Gebühren für einen Vertragsstrafeprozesses. Aber Vorsicht: Auch die durch das Gericht im Zwangsvollstreckungsverfahren festgesetzten Ordnungsgelder steigen von Verstoß zu Verstoß an.

Zweifelhafte Abmahnungen

Manch einer Abmahnung sieht man schnell an, dass die geltend gemachten Ansprüche zweifelhaft sind. Hier ist besondere Vorsicht geboten. Es gibt Indizien hierfür:

  • Der Abmahnenden hat kein vernünftiges wirtschaftliches Interesse an der Abmahnung, etwa weil sein Geschäft derart klein ist, dass auch ein Erfolg der Abmahnung ihm keinen wirtschaftlichen Vorteil bringen würde. In diesen Fällen kann es sich lohnen, einen möglichen Rechtsmissbrauch genauer zu untersuchen.
  • Der Gegenanwalt ist überwiegend auf ganz anderen Rechtsgebieten tätig. Dies ist häufig ein Indiz dafür, dass der Gegenanwalt aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis stammt. Hier lohnt sich immer auch ein genauer Blick auf die rechtlichen Ausführungen in der Abmahnung und die vorformulierte strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Der behauptete Sachverhalt ist unpräzise dargestellt oder er passt nicht zum Geschäft des Abgemahnten. Das Datum der behaupteten Rechtsverletzung wird nicht genannt. Oder es wird beispielsweise ein Wettbewerbsverstoß in einem Onlineshop behauptet, obwohl der Abgemahnte einen solchen gar nicht betreibt. Hier handelt es sich häufig um hastig angepasste Formulierungen mit Hilfe von Textbausteinen einer Massenabmahnung. Der Sachverhalt passt dann häufig genauso wenig zur Abmahnung wie die erhobenen Ansprüche.
  • Die zitierten Gerichtsentscheidungen sind nur solche erster Instanz, also Entscheidungen von Amts- oder Landgerichten. Hier gibt es entweder noch keine gefestigte Rechtsprechung oder eine solche wird unterschlagen, weil sie die erstinstanzliche Rechtsprechung nicht stützt oder ihr gar entgegensteht.
  • Eine gesetzte Frist wird mehrmals verlängert. Ein Rechtsinhaber, der sich seiner Sache sicher ist, verlängert in aller Regel keine Fristen.
  • Es wird im Anschluss an die Abmahnung der Entwurf einer Klage oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung übersandt. Auch hier gilt: Ist sich der vermeintliche Rechtsinhaber sicher, wird er seinen Anwalt in den allermeisten Fällen sofort die Klage oder den Verfügungsantrag bei Gericht einreichen lassen. Umso mehr, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewählt werden soll. Alles andere würde nur kostbare Zeit kosten.

Je mehr dieser Indizien in einer Abmahnung zusammentreffen, desto wahrscheinlicher ist es erfahrungsgemäß, dass die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche entweder gar nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang bestehen.

Berechtigte Abmahnung

Ist die Abmahnung berechtigt, sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Form einer modifizierten Unterlassungserklärung abgegeben werden. Berechtigt ist eine Abmahnung, wenn ihr ein Unterlassungsanspruch zu Grunde liegt und wenn sie dem Schuldner einen Weg weist, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (GRUR 2010, 1120 - Vollmachtsvorlage; vgl. auch BGH, GRUR 2009, 502 Rdnr. 11 – pcb; GRUR 2010, 354 Rdnr. 8 – Kräutertee).

Ist die Abmahnung berechtigt, muss der Empfänger der Abmahnung die Abmahnkosten bezahlen.

Im BLOG:

Unberechtigte Abnehmerverwarnung: Das Landgericht Düsseldorf verbot, Abnehmer des Klägers wegen angeblicher Verletzung der Marke "SAM" in einer bestimmten Art und Weise abzumahnen (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 – 2a O 248/16)

Unberechtigte Abmahnung

Wer eine unberechtigte Abmahnung erhält, hat mehrere Optionen: Er kann eine negative Feststellungsklage erheben, eine Gegenabmahnung aussprechen, bei Gericht eine Schutzschrift hinterlegen oder die Abmahnung unter Umständen auch einfach ignorieren. Unter Umständen kann er auch Schadenersatz (z.B. für die eigenen Rechtsanwaltsgebühren) verlangen.

Schutzschrift hinterlegen

Der zu Unrecht Abgemahnte kann auch bei dem voraussichtlich vom Abmahner angerufenen Gericht eine Schutzschrift hinterlegen. Sie verhindert, dass eine <link http: www.gewerblicherrechtsschutz.pro internal-link>einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen wird. Erlässt nämlich das Gericht ohne mündliche Verhandlung eine Beschlussverfügung, ist der Weg des künftigen Verfahrens oft schon vorgezeichnet. Schließlich entscheiden hierüber die Richter der bereits erlassenen (und trotz Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung wirksamen!) Beschlussverfügung.

Negative Feststellungsklage

Als Maßnahme bei unberechtigter Abmahnung kann eine negative Feststellungsklage in Betracht kommen. Mit dieser geht der Abgemahnte quasi zum Gegenangriff über. Er lässt damit gerichtlich (zuständig ist das Gericht des Abgemahnten) feststellen, dass der von dem Abmahnenden behauptete Anspruch nicht besteht. Eine vorherige Gegenabmahnung braucht es hierfür nicht. Der Abgemahnte kann sofort klagen. 

Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition des Klägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Diese Ungewissheit entsteht regelmäßig, wenn sich die Gegenseite eines Anspruchs berühmt. Der klassiche Fall einer solchen "Berühmung" ist die Behauptung von Ansprüchen in einer Abmahnung. Eine negative Feststellungsklage droht also dem, der eine unberechtigte Abmahnung versendet. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, eben diese Ungewissheit auszuräumen, indem der Kläger eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung erlangt, mit dem die Gegenseite dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Rechtsposition gehindert ist (BGH NJW 2006, 2780).

Zu beachten ist die Verjährung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Denn bei einem verjährten Unterlassungsanspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage (LG Hannover, Urteil vom 28.12.2012 - 24 O 17/12)

Wer eine negative Feststellungsklage erhebt, sollte sich aber absolut sicher sein, dass die erhobenen Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Manche Gerichte sehen derartige Prozesse nicht gern, weil hier oft der Rachegedanke im Vordergrund steht und der Gewinner am Ende des Prozesses außer einem Stück Papier nichts gewinnt.

Gegenabmahnung als Abwehr einer unberechtigten Abmahnung

Mit einer "Gegenabmahnung", d.h. einem Schreiben zur Abwehr einer unberechtigten Abmahnung, kann man den Abmahnenden auffordern, zu erklären, dass der in einer Abmahnung behauptete Anspruch nicht besteht. Eine solche ist vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage aber nicht nötig.

Kosten einer Gegenabmahnung

Manche Gerichte halten die Kosten für eine Gegenabmahnung für erstattungsfähig (z.B.OLG München, Beschluss vom 8. Januar 2008 - Az. 29 W 2738/07 für unberechtigte markenrechtliche Abmahnung; LG Hamburg v. 22.11.2016 - 312 O 128/16 - Spring Break, für unberechtigte markenrechtliche Abmahnung; LG Köln v. 07.02.2017 - 31 O 308/15 für unberechtigte Abmahnung wegen fehlender markenmäßiger Benutzung)

Der BGH ist zurückhaltender. Er bejaht eine Gebührenerstattung nur dann, wenn die Abmahnung auf falschen Annahmen beruht und der Abgemahnte damit rechnen kann, dass der Abmahnende bei einer Richtigstellung seine Auffassung ändert oder der Abmahnende entgegen seiner Ankündigung seiner Abmahnung längere Zeit keine gerichtlichen Schritte folgen lässt (BGH MMR 2004, 667 - Gegenabmahnung).

Gegenabmahnung als "Retourkutsche"

Gegenabmahnung als "Retourkutsche"

Gelegentlich wird von Anwälte empfohlen, den Absender einer Abmahnung selbst auf ein rechtsverletzendes Verhalten zu untersuchen, etwa indem man dessen Website "flöht". Eine anschließende Gegenabmahnung als "Retourkutsche", um anschließend mit den Kostenerstattungsansprüchen aufrechnen zu können, halten allerdings manche Gerichte für rechtsmissbräuchlich (z. B. LG München I, BeckRS 2008, 10678). Der BGH hält eine "Retourkutsche" aber nicht per se für rechtsmissbräuchlich.

Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

Bisweilen sind Abmahnungen nicht nur unberechtigt, sondern sogar rechtsmissbräuchlich. Lesen Sie hier, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist.

Unberechtigte Abnehmerverwarnung

Der Schutz vor Abmahnungen der eigenen Kunden

Unberechtigte Abmahnungen können einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§§ 1004, 823 I BGB) darstellen und zwar desjenigen, der den Empfänger der Abmahnung beliefert hat. Derjenige, dessen Abnehmer unberechtigt abgemahnt werden, kann dann dem Abmahnenden gerichtlich verbieten lassen, angebliche Rechte gegen den Abnehmer geltend zu machen („unberechtigte Abnehmerverwarnung“, z.B. BGH v. 19.01.2006 - I ZR 217/03 - Unbegründete Abnehmerverwarnung).

Beispiel: Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 20.12.2017 dem Inhaber der Marke "SAM" verboten, Abnehmer des Klägers wegen angeblicher Verletzung der Marke "SAM" in einer bestimmten Art und Weise abzumahnen (LG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 – 2a O 248/16)

Schadenersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnungen

Abmahnungen wegen Verletzung von Marken, Geschmacksmustern, Designs, Patenten

Einen Schadenersatz wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung (d.h. Abmahnungen wegen angeblicher aber tatsächlich nicht bestehender Verletzung von Marken, Geschmacksmustern, Designs, Patenten) gewähren die Gerichte nur in den Fällen, in denen eindeutig eine Rechtsverletzung nicht vorliegt (z.B. LG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2017 - 2a O 248/16). Nur dann kann man von einem Verschulden des Abmahnenden ausgehen.

Wenn erhebliche Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch gar nicht geklärt sind, scheiden Schadenersatzansprüche wegen unberechtigter Abmahnungen aus (vgl. etwa LG Düsseldorf v. 13.08.2015 - 14c O 98/13 - Zentrierstift).