Als Maßnahme bei unberechtigter Abmahnung kann eine negative Feststellungsklage in Betracht kommen. Mit dieser geht der Abgemahnte quasi zum Gegenangriff über. Er lässt damit gerichtlich (zuständig ist das Gericht des Abgemahnten) feststellen, dass der von dem Abmahnenden behauptete Anspruch nicht besteht. Eine vorherige Gegenabmahnung braucht es hierfür nicht. Der Abgemahnte kann sofort klagen.
Eine negative Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition des Klägers an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann. Diese Ungewissheit entsteht regelmäßig, wenn sich die Gegenseite eines Anspruchs berühmt. Der klassiche Fall einer solchen "Berühmung" ist die Behauptung von Ansprüchen in einer Abmahnung. Eine negative Feststellungsklage droht also dem, der eine unberechtigte Abmahnung versendet. Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, eben diese Ungewissheit auszuräumen, indem der Kläger eine der Rechtskraft fähigen Entscheidung erlangt, mit dem die Gegenseite dauerhaft an der Durchsetzung der behaupteten Rechtsposition gehindert ist (BGH NJW 2006, 2780).
Zu beachten ist die Verjährung der mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche. Denn bei einem verjährten Unterlassungsanspruch besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage (LG Hannover, Urteil vom 28.12.2012 - 24 O 17/12)
Wer eine negative Feststellungsklage erhebt, sollte sich aber absolut sicher sein, dass die erhobenen Ansprüche tatsächlich nicht bestehen. Manche Gerichte sehen derartige Prozesse nicht gern, weil hier oft der Rachegedanke im Vordergrund steht und der Gewinner am Ende des Prozesses außer einem Stück Papier nichts gewinnt.