Drei Gründe, weshalb Sie nie vorschnell eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben sollten:
1. Markenmäßig benutzt?
Haben Sie das beanstandete Zeichen überhaupt "markenmäßig benutzt"? Die markenmäßige Benutzung ist ungeschriebene Voraussetzung jeder Markenrechtsverletzung. Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihr Zeichen markenmäßig benutzt wurde.
2. Markenbenutzung erlaubt?
In manchen Fällen ist die Benutzung einer Marke gesetzlich erlaubt, z.B. als Hinweis auf die Bestimmung eines Produkts oder wegen des sog. "Erschöpfungsgrundsatzes". Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie prüfen lassen, ob Ihr Zeichen erlaubterweise benutzt wurde.
3. Besteht Verwechslungsgefahr?
In den meisten Fällen einer Markenrechtsverletzung spielt die Verwechslungsgefahr eine zentrale Rolle. Besonders bei zusammengesetzten Marken ("Kombinationszeichen") ist diese oft nicht einfach zu beurteilen. Bei Wort-/Bildmarken ist entscheidend, welche Zeichenbestandteile überhaupt schutzfähig sind. Bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, sollten Sie prüfen lassen, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt.
Unterschreiben Sie daher niemals vorschnell, auch wenn die Fristen knapp gesetzt wurden. Haben Sie die Unterlassungserklärung abgegeben, können Sie anschließend nicht mehr darauf berufen, dass ein Verstoß keine Markenrechtsverletzung darstellt.
Aufbau, Diktion und vor allem die vorformulierte Unterlassungserklärung verraten uns, ob die geltend gemachten Ansprüche und die Abmahnkosten berechtigt und durchsetzbar sind und der Gegenanwalt auf der Höhe der aktuellen Rechtsprechung ist. Selbst bei berechtigten Abmahnungen können wir die Abmahnkosten oft erheblich reduzieren.