Beispiele irreführender geschäftlicher Handlungen
Tatsachenbehauptung oder Werturteil?
Angaben können Tatsachenbehauptungen (beweisbar) oder Werturteile sein. Reine Werturteile ohne Tatsachenkern sind wegen der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit keine „Werbung“ im Sinn des UWG. Solche Angaben kommen in der Werbung aber auch nur selten vor (vgl. BVerfG v. 12.7.2007, 1 BvR 2041/02 Pharmakartell). Als Werturteile gelten allgemeine Redewendungen ohne informativen Gehalt, nichtssagende Anpreisungen, bloße Kaufappelle, „reklamehafte“ Übertreibungen und subjektive Meinungen.
Beispiel
Als nichtssagende Anpreisung gilt beispielsweise „Lieber besser aussehen, als viel bezahlen“ BGH v. 7.11.1996, I ZR 183/94 – Aussehen mit Brille).
Eine Tatsachenbehauptung ist eine Angabe dann, wenn in ihr konkrete, nachprüfbare Eigenschaften über das Produkt oder die Dienstleistung enthalten sind. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil ist, wie es das Publikum versteht (vgl. BGH v. 17.11.1992, VI ZR 344/91). Ob eine Angabe dies Anforderungen erfüllt, richtet sich nach den „angesprochenen Verkehrskreisen“.
Unwahre Angaben über das Produkt
Angaben über das Produkt selbst dürfen nicht irreführend sein, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Das gilt besonders für die Merkmale der Produkte, ihre Art und Ausführung, ihre Zusammensetzung, Angaben über die Herstellung und ihre Verfügbarkeit.
Beispiel: Irreführend ist es, mit der Angabe „ÖKO-Tex Standard 100“ zu werben, wenn für das beworbenen Produkt ein solches Zertifikat tatsächlich nicht ausgestellt wurde (LG Hamburg v. 10.2.2011, 315 O 356/10)
Zu den Angaben, über die nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG nicht getäuscht werden darf, gehören ausdrücklich auch die Art und die Zusammensetzung der Ware. So darf beispielsweise Kunstseide nicht als Seide bezeichnet werden (BGH v. 11.5.1954, I ZR 178/52 – Cupresa-Seide). Spezielle Regelungen zu den Pflichtangaben bei Textilprodukten enthält die Textilkennzeichnungsverordnung Angaben, die der Kunde wissen müsste, dürfen nicht verschwiegen werden und sind wesentliche Informationen nach § 5 a UWG.
Irreführung über die Herkunft: „Aus eigener Herstellung“
Wer mit Produkten aus “eigener Herstellung” wirbt, handelt nicht immer unlauter, wenn er tatsächlich einen Teil der Ware zukauft.
Beispiel: Ein Matratzenhändler stellte 70 % seiner Waren selbst her. 30 % wurde zugekauft. Allerdings durften die Hersteller der zugekauften Ware diese nur dann auch selbst verkaufen, wenn der Matratzenhändler zuvor zugestimmt hatte. Der BGH hat eine Irreführung abgelehnt. Weil der zugekaufte Anteil (30 %) bei Dritten in Lohnfertigung hergestellt wurde und das Drittunternehmen nur mit Zustimmung des Matratzenhändler die nicht an diese gelieferten Matratzen unter einer anderen Bezeichnung weiterverkaufen durfte, habe diese nur als “verlängerte Werkbank” fungiert. Der Händler habe also zulässigerweise mit “eigener Herstellung” werben dürfen (BGH I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet).
Irreführung über die Art des Geschäfts - "Outlet" für einen Einzelhändler
Der BGH hielt die Bezeichnung eines Einzelhändler als “Outlet” für irrerführend. Man erwarte bei einem “Outlet” einen günstigen Preis gerade dadurch, dass der Groß- und Einzelhandel wegfalle. Das sei bei einem Einzelhändler auch dann nicht der Fall, wenn er über 500 Filialen betreibe (BGH I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet)
Irreführende Informationen über das Produkt - “Starke Marken” suggeriert “gesteigerte Bekanntheit
Eine Werbung mit “starken Marken” suggeriert nach Ansicht des BGH eine “gesteigerte Bekanntheit”. Wer unbekannte Markenware vertreibt, darf nicht mit "starken Marken" werben. Die Werbung mit”starken Marken” ist irreführend, wenn sich die Marken noch keinen Namen gemacht haben (BGH I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet).
Werbung mit “Markenqualität”
Die Werbung mit “Markenqualität” für namenlose (d. h. nicht mit einer Marke gekennzeichnete) Waren ist aber erlaubt. “Markenqualität” sei nicht gleichbedeutend mit “Markenware”. Man würde hierunter lediglich verstehen, dass die Produkte qualitativ den Produkten konkurrierender Markenhersteller entsprächen (BGH I ZR 89/12 – Matratzen Factory Outlet).