Angesprochene Verkehrskreise

Wer sind die "angesprochenen Verkehrskreise" im Wettbewerbsrecht und Markenrecht?

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Die "angesprochenen Verkehrskreise" in Theorie und Praxis

Der "angesprochene Verkehr" entscheidet über die wettbewerbsrechtliche Irreführung

Ob eine Werbung als "irreführend" aufgefasst wird, hängt an sich davon ab, wie diejenigen Personen sie verstehen, an die sie sich richtet. Das sind die sogenannten fiktiven "angesprochenen Verkehrskreise" oder der "angesprochene Verkehr". Das kann beispielsweise ein Verbraucher sein oder ein Fachhändler.

"Flüchtiger" Verbraucher wurde zum "durchschnittlich informierten" Verbraucher

Bis in die 90er Jahre galt die Formel vom "oberflächlichen, flüchtigen Verbraucher". Seit dem Jahr 1999 wird Verbrauchern bei der Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, vom BGH eine höhere Aufmerksamkeit zugestanden. Er ist seitdem "durchschnittlich informiert und angemessen aufmerksam". Der fiktive Beurteiler einer Werbung ist seitdem (BGH v. 8.3.2012, I ZR 202/10 - Marktführer Sport; vgl. BGH, GRUR 2000, 619 [621] – Orient-Teppichmuster; GRUR 2004, 244 – Marktführerschaft; BGH, GRUR 2012, 184 Rdnr. 19 – Branchenbuch Berg):

"der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt."

Infolge dessen hat sich der für eine wettbewerblich relevante Irreführung erforderliche Anteil des angesprochenen Verkehrs, der auf Grund der Werbung einer Fehlvorstellung unterliegt, vergrößert.

"Erheblicher Teil der umworbenen Verkehrskreise"

Eine Werbung ist nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über die Eigenschaften oder die Befähigung des Unternehmers hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. BGH, GRUR 2004, 162 [163] – Mindestverzinsung; GRUR 2007, 1079 Rdnr. 38 – Bundesdruckerei; GRUR 2009, 888 Rdnr. 18 – Thermoroll; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, § 5 Rdnrn. 2.20 f. und 2.169).

Was ein "erheblicher Teil der umworbenen Verkehrskreise" ist, ist nicht anhand fester Prozentsätzen festzumachen. Es kommt auf die "Umstände des Einzelfalls" an. Ein "nicht ganz unmaßgeblicher Teil" des angesprochenen Verkehrs reicht aber nicht aus (BGH v. 8.3.2012, I ZR 202/10 - Marktführer Sport).

In der Praxis zählen sich die entscheidenden Richter oft selbst zu diesen „angesprochenen Verkehrskreisen“. Tun sie es nicht, so halten sich in der Regel dennoch für entscheidungskompetent, weil sich aus ihrer Sicht ihr eigenes Verständnis nicht von dem der angesprochenen Verkehrskreise unterscheidet.

Beispiele:

  • BGH v. 10.8.00 - I ZR 126/98 – Stich den Buben – für bekannte Weinberglage
  • OLG Hamburg vom 20.2.2000 – 5 U 187/01 – für Textilaufdruck „Zicke“
  • OLG Karlsruhe NJWE-WettbR 1996, 52 für Werbung gegenüber Fachkreisen für niedermolekulares Heparin zum Einsatz in der Thromboseprophylaxe
  • OLG Hamburg v. 21.12.2006 – 3 U 77/06 – für Information über Arzneimittel zur Therapie der Osteoporose bei postmenopausalen Frauen mit erhöhtem Frakturrisiko
  • BGH v. 18.01.2012 - I ZR 104/10 - Neurologisches/Vaskuläres Zentrum - für Werbung gegenüber Ärzten und potenziellen Patienten

Sachverständigengutachten über die Verkehrsanschauung scheidet meistens aus

Ein Sachverständigengutachten darüber, wer denn von einer Kennzeichnung oder Werbeaussage angesprochen wird, scheidet damit in den allermeisten Fällen aus. Bei den „angesprochenen Verkehrskreisen“ handelt es sich in der Praxis also in aller Regel um Richter eines Oberlandesgerichts. Das ist in der Praxis zu bedenken, wenn es darum geht, ob eine Aussage als irreführend angesehen werden kann, oder nicht.