Gewinnspiele und Preisausschreiben

Anforderungen der Rechtsprechung an Gewinnspiele, Preisausschreiben und Teilnahmebedingungen

Rechtliche Einordnung:Gewinnspiel oder Glücksspiel?

Gewinnspiele sind zur Leadgenerierung beliebt. Ein falsch durchgeführtes Gewinnspiel kann aber nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden und Bußgelder hervorrufen. Ein Veranstalter kann sich hier sogar strafbar machen (vgl. § 284 StGB). Zunächst darf für die Teilnahme am Gewinnspiel kein Einsatz verlangt werden. Entscheidend ist zunächst, ob es sich rechtlich um ein Gewinnspiel oder um ein Glücksspiel handelt.

Wer für ein Gewinnspiel Einsätze verlangt, kann sich strafbar machen

Der Veranstalter eines Gewinnspiels kann sich wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels strafbar machen, wenn er einen Einsatz für das Gewinnspiel verlangt. Das Porto für eine Postkarte gilt dabei noch nicht als Einsatz. Höhere Investitionen sollten dem Teilnehmer aber erspart werden. Für die Teilnahme an Gewinnspielsendungen, auch in Teleshoppingkanälen, dürfen höhere Beträge als € 0,50 nicht verlangt werden (§ 8a RStV), auch nicht wenn dies Telefonkosten (z.B. durch Anwahl einer Mehrwertnummer) sind (vgl. VGH München, Urteil v. 12.12.2012 – 7 BV 12.968; LG Freiburg v. 12.05.2005 – 3 S 308/04).

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•    Auswahl von Begriffen, Texten, Medien und Designs
•    Werbung mit fremden Marken
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•    Werbung mit Umwelt- und Klimaschutzbegriffen
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Irreführende Preisausschreiben und Gewinnspiele

Eine irreführende Werbung ist es, ein Preisausschreiben durchzuführen, bei dem es tatsächlich keine Preise zu gewinnen gibt (§ 3 III UWG i.V.m. Anh Nr 20). Umgekehrt ist es auch unlauter, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, man habe bereits einen Preis gewonnen (§ 3 III UWG i.V.m. Anh Nr 17) oder durch den Kauf eines Produkts (Ware oder Dienstleistung) ließen sich die Chancen in einem Glückspiel erhöhen (§ 3 III UWG i.V.m. Anh Nr 17).

Kein strenges Koppelungsverbot mehr

Die Aussicht auf einen unverdienten Gewinn ist der Feind einer rationalen Kaufentscheidung. Das Gesetz (§ 4 Nr. 6 UWG a.F.) verbot es zwar dem Wortlaut nach, die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Kauf eines Produkts zu koppeln. Dieses strikte Verbot im deutschen Gesetz widerspricht nach Ansicht des EuGH aber der zu Grunde liegenden Norm, nämlich der UGP-Richtlinie (EuGH Urteil v. 14.1.2010 – C-304/08 – Wettbewerbszentrale/Plus Warenhandelsgesellschaft). Der BGH bestätigt diese Rechtsprechung (BGH Urteil v. 12.12.2013, I ZR 192/12 – GLÜCKS-WOCHEN). Eine Gewinnspielkoppelung kann nach Ansicht des BGH aber “im Einzelfall” dennoch verboten sein.

Ob eine Koppelung von Gewinnspielteilnahme und Produktkauf unlauter ist, hängt davon ab, ob diese Koppelung eine irreführende Geschäftspraxis  (Art. 6 und 7 der UGP-Richtlinie), eine aggressive Geschäftspraktik (Art. 8 und 9 der UGP-Richtlinie) oder ein Verstoß gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten darstellt (BGH Urteil v. 5.10.2010, I ZR 4/06 – Millionen-Chance II). Irreführend wäre eine Gewinnspielwerbung dann, wenn beispielsweise über die Gewinnchancen in die Irre geführt oder über die Kosten der Gewinnspielteilnahme getäuscht wird (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – I ZR 192/12 – GLÜCKS-WOCHEN).

Verstoß gegen "berufliche Sorgfaltspflichten"?

Auch ein Verstoß gegen die beruflichen Sorgfaltspflichten kann eine Gewinnspielwerbung unlauter machen. Wer beispielsweise über die Teilnahmebedingungen oder die Gewinnmöglichkeiten auch nur unzureichend unterrichtet, verstößt gegen diese beruflichen Sorgfaltspflichten (vgl. BGH v. 5.10.2010, I ZR 4/06 – Millionen-Chance II, Rz. 26). Jedenfalls darf ein Gewinnspiel so konstruiert werden, dass

„jeder 100. Einkauf gratis“

ist (BGH v. 22.1.2009 – I ZR 31/06 – Jeder 100. Einkauf gratis).

Welche Informationen müssen in die Teilnahmebedingungen?

Bei Preisausschreiben und Gewinnspielen müssen Teilnahmebedingungen nach dem Gesetz „klar und eindeutig“ angegeben werden (bis 2015 in § 4 Nr. 5 UWG a.F., nunmehr nach den allgemeinen Irreführungsverboten, §§ 5, 5a UWG). Zu den erforderlichen Teilnahmebedingungen gehören nach der Rechtsprechung

  • Informationen, wer bis wann wie teilnehmen kann (BGH v 10.1.2008, I ZR 196/05 – Urlaubsgewinnspiel).
  • Angaben, wie die Gewinner ermittelt werden, also z.B. durch Los (BGH v 10.1.2008, I ZR 196/05 – Urlaubsgewinnspiel).
  • Wie die Gewinner benachrichtigt werden (BGH v. 14.4.2011, I ZR 50/09 – Einwilligungserklärung in Werbeanrufe): Schriftlich, telefonisch oder durch öffentlichen Aushang.
  • Einschränkungen des Teilnehmerkreises: „Nicht teilnahmeberechtigt sind Mitarbeiter von …" (BGH v 10.1.2008, I ZR 196/05 – Urlaubsgewinnspiel)

Informationen über Herkunft und Wert des Preises gehören aber grundsätzlich nicht zu den Teilnahmebedingungen.

Wann und wo müssen die Teilnahmebedingungen veröffentlicht werden?

Auf die Teilnahmebedingungen muss grundsätzlich schon in der Werbung für das Gewinnspiel hingewiesen werden (Art. 7 IV DSGVO). Ob in der Gewinnspielwerbung auch schon die Teilnahmebedingungen selbst veröffentlicht werden müssen oder ob ein Verweis auf eine Website ausreicht, entscheiden die „Umstände des Einzelfalls“. Dabei spielt eine Rolle

  • der Umfang der „Anlockwirkung”:
    Je attraktiver die Gewinnspielteilnah-me ist, desto eher muss man schon in der Werbung die Teilnamebedingungen angeben,
  • ob der Kunde schon sofort aufgrund der Angaben in der Werbung an dem Gewinnspiel teilnehmen kann, wie z. B. bei einem Gewinnspiel auf Instagram.
    Muss der Kunde aber erst noch eine Website besuchen, um teilzunehmen, reicht es aus, diese Website zu verlinken, wenn dort auch die Teilnahmebedingungen veröffentlicht werden (vgl. BGH v. 11.3.2009, I ZR 194/06 – Geld-zurück-Garantie II, Rn. 37). Das Gleiche gilt, wenn man erst eine Teilnahmekarte ausfüllen muss, um teilzunehmen. Dann kann man darauf hinweisen, dass die Teilnahmekarte die Teilnahmebedingungen enthält und
  • das Werbemedium (vgl. BGH v. 9.7.2009, I ZR 64/07 – FIFA-WM-Gewinnspiel für eine Gewinnspielwerbung in einem Fernsehwerbespot):
    Je ungeeigneter das Werbemedium für eine Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen selbst ist (z. B. ein Fernsehspot), desto eher kann man auf die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen verlinken. Je mehr Platz das Werbemedium aber hat, desto eher muss es auch die Teilnahmebedingungen enthalten (bejaht für einen 32 –seitigen Werbeprospekt, LG Köln v. 13.11.2019 – 84 O 117/19 – Verweis auf Teilnahmebedingungen)

Wenn man aufgrund der Werbung (z. B. auf einem Werbebanner oder in einem Werbespot) für das Gewinnspiel noch nicht an dem Gewinnspiel teilnehmen kann, z. B. weil man hierfür erst eine Website besuchen oder Teilnahmekarten im Geschäft abholen muss, muss man angeben, wo die vollständigen Teilnahmebedingungen veröffentlicht sind.

Überraschende Teilnahmebedingungen müssen schon in der Werbung mit dem Gewinnspiel genannt werden.

Teilnehmer müssen grundsätzlich schon in der Werbung auf Bedingungen hingewiesen werden, mit denen sie nicht zu rechnen brauchen. Unerwartetes muss schon in der Werbung für das Gewinnspiel genannt werden (BGH v. 11.03.2009, I ZR 194/06 – Geld-zurück-Garantie II, Rz. 39).

Beispiel:
Überraschend ist es, wenn ein Gewinn nur unter Zahlung eines Geldbetrags abgerufen werden kann (Vgl. BGH v. 9.6.2005 – I ZR 279/02 – Telefonische Gewinnauskunft)

Verlinkung der Teilnahmebedingungen oder Verweis auf Teilnahmekarten nur zulässig, wenn sofortige Teilnahme noch nicht möglich

Für ein Gewinnspiel sollte daher möglichst schon in der Werbung für das Gewinnspiel die Teilnahmebedingungen angegeben werden. Dort, wo das nicht möglich ist (z.B. auf einem Werbebanner oder in einem Werbespot) muss man darauf hinweisen, wo die vollständige Teilnahmebedingungen erhältlich sind. Das kann eine verlinkten Internetseite (BGH v. 11.03.2009, I ZR 194/06 – Geld-zurück-Garantie II) oder eine Teilnahmekarte sein.

TIPP: Klausel „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen" verhindert, dass die Entscheidung über den Gewinn gerichtlich überprüfbar ist.

Datenschutzrechtliche Einwilligung

Wer Adressdaten aus einem Gewinnspiel für Werbezwecke nutzen möchte, braucht eine datenschutzrechtliche Einwilligung. Ausnahme: Die personenbezogenen Daten sind zur Gewinnspieldurchführung nötig (vgl. Art. 6 I b) DSGVO). Diese Einwilligungserklärung muss von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheidensein (Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO, sog. "Trennungsprinzip"). Sie darf daher nicht in AGB versteckt werden. Die Einwilligung muss „in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache“ abgefasst sein“  (Art. 7 Abs. 2 S. 1 DSGVO). Aus der Einwilligung muss hervorgehen wer welche Daten für welche Zwecke verarbeiten darf.