Erzeugnisangabe

Die Bedeutung der Angabe des Erzeugnisses bei der Anmeldung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und Designs

Die Bedeutung der Erzeugnisangabe im Geschmacksmusterregister

Die Erzeugnisangabe dient nach der Durchführungsverordnung zur Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung – GGDV -  nur Verwaltungszwecken (Art. 3 Abs. 2 GGDV).

Bedeutung der Erzeugnisangabe im Designregister

Die Durchführungsverordnung zum deutschen DesignG nennt als Zweck der Erzeugnisangabe, einem Benutzer eine sachgerechte Recherche im Register zu ermöglichen, § 9 Abs. 2 DesignV.

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Erzeugnisangabe für die Auslegung des Designs bzw. Geschmacksmusters relevant

Die Angabe des Erzeugnisses ist relevant für die Auslegung des Schutzumfangs des Designs bzw. Geschmacksmusters (vgl. BGH v. 24.03.2022 -  I ZR 16/12 - Schneidebrett). Insbesondere bei Kombinationserzeugnissen ist nämlich oft unklar, wofür eigentlich Schutz begehrt wird. Hier kann die Erzeugnisangabe helfen.

Angabe des Erzeugnisses für den Schutzumfang ohne Bedeutung

Auf den Schutzumfang hat die Angabe des Erzeugnisses bzw. der Warenklasse hingegen keinen Einfluss (Art. 36 VI GGV, § 11 VI DesignG). Es spielt daher für den Schutzumfang keine Rolle, ob bei einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung, die erkennbar ein Schaukelpferd (Locarno-Klasse 21-01) wiedergibt, tatsächlich als „Schaukelpferd“ angemeldet ist oder vielleicht versehentlich als „Spielplatzgerät“ (Locarno-Klasse 21-03). Selbst wenn es als „Lockenwickler“ (Locarno-Klasse 28-03)  angemeldet worden wäre, wäre das für den Schutzumfang irrelevant.

Aber tatsächliche Erzeugnisart relevant für Schutzumfang

Anders als die Erzeugnisangabe ist es für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters aber relevant, zu welcher Erzeugnisart es tatsächlich gehört. Denn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erzeugnisart (die nicht notwendigerweise in der Anmeldung auch zutreffend identifiziert worden sein musste, s.o.) bestimmt letztendlich dessen Schutzumfang mit. Die Bedeutung der Erzeugniskategorie ist nämlich für den Schutzumfang insoweit relevant, als dieser davon abhängt, wie groß die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers für dieses Erzeugnis ist (BGH v. 12.07.2012 – I ZR 102/11 – Kinderwagen II; OLG Frankfurt v. 31.1.2013 – 6 U 29/12 – Henkellose Tasse). Eine hohe Musterdichte (d.h. viele Muster) und eine kleiner Gestaltungsspielraum des Designers können zu einem engen Schutzumfang führen. Schon geringe Unterschiede können daher beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erzeugen knnen (BGH a.a.O. – Kinderwagen II). Auch dieser fiktive „informierte Benutzer“, der den Gesamteindruck eines Designs beurteilt, scheint nach der Rechtsprechung erzeugnisbezogen zu handeln, also Muster einer bestimmten Erzeugniskategorie zu vergleichen (z.B. OLG Frankfurt v. 26.06.2014 – 6 U 17/13, unter II.1.b) bb) bbb) (3) – Möbelgriff).

Erzeugnisangabe aber bei Sammelanmeldungen relevant

Die Erzeugnisangabe ist aber bei einer Sammelanmeldung relevant. Denn hier müssen – mit Ausnahme bei Verzierungen - die verschiedenen Muster derselben Erzeugnisklasse angehören

Anders als die Erzeugnisangabe ist es für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters aber relevant, zu welcher Erzeugnisart es tatsächlich gehört.

Beispiel: Ein "Dekorationsspan"

Die Abbildung aus dem Register des EUIPO zeigt einen Metallspan, wie er beim Fräsen von Metall anfällt. Die Erzeugnisangabe des inzwischen abgelaufenen eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustes lautet: "Dekorationsspäne". Die Erzeugnisangabe ist aber geschmacksmuster- bzw- designrechtlich irrelevant (nicht aber die tatsächliche Art des Erzeugnisses). Auf den Schutzumfang hat die Angabe des Erzeugnisses  bzw. der Warenklasse nämlich keinen Einfluss (Art. 36 VI GGV, § 11 VI DesignG). Ein Metallspan, wie er abgebildet ist, dürfte jedenfalls im Anmeldezeitpunkt im Jahr 2005 alles andere als neu gewesen sein. Ob er zur "Dekoration" benutzt wird, ist irrelevant.

Erzeugnisart bestimmt den Schutzumfang mit

Anders als die Erzeugnisangabe ist es für den Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters aber relevant, zu welcher Erzeugnisart es tatsächlich gehört. Denn die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Erzeugnisart (die nicht notwendigerweise in der Anmeldung auch zutreffend identifiziert worden sein musste, s.o.) bestimmt letztendlich dessen Schutzumfang mit. Denn der Schutzumfang hängt davon ab, wie groß die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers für dieses Erzeugnis ist (BGH v. 12.07.2012 – I ZR 102/11 – Kinderwagen II; OLG Frankfurt v. 31.1.2013 – 6 U 29/12 – Henkellose Tasse).

Eine hohe Musterdichte (d.h. viele Muster) und eine kleiner Gestaltungsspielraum des Designers können zu einem engen Schutzumfang führen. Die Folge: Schon geringe Unterschiede können beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck erzeugen (BGH a.a.O. – Kinderwagen II). Auch dieser fiktive „informierte Benutzer“, der den Gesamteindruck eines Designs beurteilt, scheint nach der Rechtsprechung Muster bestimmter Erzeugniskategorien zu vergleichen (z.B. OLG Frankfurt v. 26.06.2014 – 6 U 17/13, unter II.1.b) bb) bbb) (3) – Möbelgriff).

    Neuheitsschädlich können nicht nur Entgegenhaltungen für identische Erzeugnisarten (Einkaufswagenchips) sein, sondern auch für ähnliche Erzeugnisarten (Spielchips) – OLG Frankfurt am Main v. 18.02.2016 – 6 U 245/14