Einwände gegen bestehende Designs und Geschmacksmuster in Klageverfahren
Der Einwand, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein eingetragenes Design tatsächlich bei der Anmeldung nicht neu war, weil es bereits ein oder mehrerer Muster gab, die sich allenfalls in Einzelheiten von dem eingetragenen Muster unterscheiden (§ 3 Abs. 2 DesignG; Art. 5 GGV), muss entweder in einer gerichtlichen Widerklage oder mit einem amtlichen Nichtigkeitsantrag (§ 52a DesignG, Art. 85 Abs. 1 i.V.m. 91 Abs. 2 GGV) erhoben werden. Das Gleiche gilt für den Einwand, ein eingetragenes Muster habe keine Eigenart, weil es sich im Gesamteindruck nicht von bereits existierenden Mustern unterscheidet.
Auch beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es eine Rechtsgültigkeitsvermutung. Diese gilt aber nur dann, wenn der Inhaber ausreichend angibt, dass sein Muster Eigenart besitzt, Art. 85 Abs. 2 GGV (vgl. EuGH v. 19.06.2014, C-345/13 – Karen Millen Fashions gegen Dunnes Stores).
Einwände in einstweiligen Verfügungsverfahren
In einstweiligen Verfügungsverfahren aber können die Einwände, ein Muster sei weder neu noch eigenartig, zulässigerweise geführt werden (§ 52a DesignG; Art. 90 Abs. 2 GGV). Hier gelten zwar auch die Vermutungen der Rechtsgültigkeit. Hier kann der Antragsgegner aber schon im Verfügungsverfahren selbst eine fehlende Neuheit oder eine fehlende Eigenart einwenden. Er muss dies nicht in einer Widerklage oder in einem Nichtigkeitsverfahren tun.
Autor: Thomas Seifried, Anwalt Designrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz