Rechtsgültigkeit

Rechtsgültigkeitsvermutung bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern und eingetragenen Designs

Erleichterungen für Inhaber von Gemeinschaftsgeschmacksmustern und eingetragenen Designs

Auch wenn die Ämter die Schutzvoraussetzungen „Neuheit“ und „Eigenart“ nicht prüfen, gibt es dennoch rechtliche Erleichterungen für die Inhaber von Design- bzw. Geschmacksmusterrechten. Denn der Einwand, ein eingetragenes Design, eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei tatsächlich nicht neu oder nicht eigenartig (d.h. nicht unterscheidbar von anderen) ist gesetzlich eingeschränkt.

Vermutung durch Gesetz

Bei eingetragenen Designs und bei eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern wird nämlich gesetzlich vermutet, dass sie neu sind und Eigenart besitzen (§ 39 DesignG, Art. 85 Abs. 1 S. 1 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung - GGV). Eine entsprechende gesetzliche Vermutung gibt es für das nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Diese ist allerdings eingeschränkt und hängt davon ab, ob dessen Inhaber ausreichend darlegt, dass sein Geschmacksmuster Eigenart hat.

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Ist die Abmahnung unberechtigte oder missbräuchlich?
Muss man die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben?
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Lesen Sie hier:

Ist der Vertrieb der Damenjacke rechts eine Verletzung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters links? LG Düsseldorf, Urteil vom 27.2.2018 – 14c O 133/17

Verletzung eines Frottiertuchdesigns durch einen Apotheker – Auskunftsanspruch im Verfügungsverfahren – OLG Frankfurt v. 11.5.2017 – 6 U 242/16

Einwände gegen bestehende Designs und Geschmacksmuster in Klageverfahren

Der Einwand, dass ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein eingetragenes Design tatsächlich bei der Anmeldung nicht neu war, weil es bereits ein oder mehrerer Muster gab, die sich allenfalls in Einzelheiten von dem eingetragenen Muster unterscheiden (§ 3 Abs. 2 DesignG; Art. 5 GGV), muss entweder in einer gerichtlichen Widerklage oder mit einem amtlichen Nichtigkeitsantrag (§ 52a DesignG, Art. 85 Abs. 1 i.V.m. 91 Abs. 2 GGV) erhoben werden. Das Gleiche gilt für den Einwand, ein eingetragenes Muster habe keine Eigenart, weil es sich im Gesamteindruck nicht von bereits existierenden Mustern unterscheidet.

Auch beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster gibt es eine Rechtsgültigkeitsvermutung. Diese gilt aber nur dann, wenn der Inhaber ausreichend angibt, dass sein Muster Eigenart besitzt, Art. 85 Abs. 2 GGV (vgl. EuGH v. 19.06.2014, C-345/13 – Karen Millen Fashions gegen Dunnes Stores).

Einwände in einstweiligen Verfügungsverfahren

In einstweiligen Verfügungsverfahren aber können die Einwände, ein Muster sei weder neu noch eigenartig, zulässigerweise geführt werden (§ 52a DesignG; Art. 90 Abs. 2 GGV). Hier gelten zwar auch die Vermutungen der Rechtsgültigkeit. Hier kann der Antragsgegner aber schon im Verfügungsverfahren selbst eine fehlende Neuheit oder eine fehlende Eigenart einwenden. Er muss dies nicht in einer Widerklage oder in einem Nichtigkeitsverfahren tun.