Die deutsche eingetragene Marke hat gegenüber der Unionsmarke für den Inhaber einige Vorteile, besonders wenn es sich um eine "schwache" Marke mit nur geringer Unterscheidungskraft handelt. Wer beispielsweise aus einer eingetragenen deutschen Marke gegen einen Markenrechtsverletzer vorgeht, muss nicht fürchten, dass der Markenrechtsverletzer in einem Prozess die Marke mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit angreift. Eine solche, im Fall einer Verletzung einer Unionsmarke (Art. 52 I UMV) vorgesehene Mögllichkeit einer Löschungswiderklage, gibt es im MakenG nicht. Der Inhaber einer deutschen Marke muss nur ein Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA fürchten. Ein solches allerdings wird in den meisten Fällen auf einen Markenrechtsverletzungsprozess keinen Einfluss haben, weil die Gerichte nur in seltenen Fällen den Prozess bis zu einer Entscheidung des DPMA aussetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren muss der Inhaber einer schwachen deutschen Marke überhaupt keinen Nichtigkeitsantrag mehr fürchten (vgl. § 50 II MarkenG). Eine vergleichbare Vorschrift wiederum fehlt für die Unionsmarke.