Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung

Ein Unternehmenskennzeichen (§ 5 Abs. 2 MarkenG) ist wie die Marke ein Ausschließlichkeitsrecht. Es gehört zusammen mit dem Werktitel zu den geschäftlichen Bezeichnungen des § 5 MarkenG.

Firma, besondere Bezeichnung oder Abkürzung eines Betriebs

Ein Unternehmenskennzeichen kennzeichnet „Name", Firma oder besondere Bezeichnung von Geschäftsbetrieben oder Geschäftsbetriebsteilen. Ein Unternehmenskennzeichen kann z. B. auch eine gebräuchliche Abkürzung des Namens eines Unternehmens sein oder die Bezeichnung in einer Domain.

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Entstehung von Unternehmenskennzeichen

Entstehung durch Benutzung und meistens bundesweit

Unternehmenskennzeichen entstehen durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Sie entstehen nicht nur dort, wo sie benutzt werden, sondern meistens bundesweit, außer das Geschäft ist räumlich beschränkt (BGH v. 29.6.1995 - I ZR 24/93 - Altenburger Spielkartenfabrik), z.B. weil es nur örtliche Laufkundschaft bedient. Das ist beispielsweise meistens bei einem örtlichen Friseursalon der Fall. Auch eine Pizzeria wird nur lokale Kunden ansprechen, auch wenn deren Speisekarte im Internet potenziell weltweit verfügbar ist. 

Bei einer Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das Handelsregister, entsteht das Unternehmenskennzeichen meistens schon mit dieser Eintragung (vgl. BGH v. 31.07.2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund II). Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur, wenn zwischen Eintragung im Handelsregister und der eigentlichen Geschäftsaufnahme noch einige Zeit vergeht (vgl. LG Köln v. 17.04.2020 - 33 O 23/19 - Benutzung eines Möbel betreffenden Unternehmenskennzeichens). Wird das Zeichen aber in der Werbung, auf der Unternehmenswebsite oder in Geschäftsbriefen benutzt, entsteht der Schutz automatisch.

Übertragung von Unternehmenskennzeichen

Unternehmenskennzeichen können zwar nicht selbstständig übertragen werden. Ein Unternehmenskennzeichens wird aber übertragen, wenn im Großen und Ganzen diejenigen Werte auf den Erwerber übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, die mit dem Zeichen verbundene Geschäftstradition werde vom Erwerber fortgeführt (BGH, Urteil v. 2.5.2002 – I ZR 300/99 – FROMMIA). Eine geschützte Rechtsposition an einem Unternehmenskennzeichen geht vor allem auf ein anderes Unternehmen über, wenn dieses das Vermögen, insbesondere die Sacheinlagen, übernimmt (vgl. BGH, Urteil v. 29.6.1995 – I ZR 24/93 – Altenburger Spielkartenfabrik).

Schutzvoraussetzung von Unternehmenskennzeichen

Originäre Unterscheidungskraft

Voraussetzung des Kennzeichnungsobjekts (Träger des Unternehmenskennzeichens)

Gegenstand einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung kann ein Unternehmen oder ein abgegrenzter Teil hiervon sein. Dies kann auch ein bestimmter Geschäftsbereich sein, wenn dieser organisatorisch selbständig ist. Ob es sich bei dem Schutzobjekt (dem Träger des Unternehmenskennzeichens) um einen oranisatorisch abgrenzbaren Teil handelt, entscheidet die Sicht des angesprochenen Verkehrs (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.07.2019 – I-20 U 34/19, 20 U 34/19 – Kiesgrube).

Anforderung an die geschäftliche Bezeichnung

Damit eine Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen schutzfähig ist, muss es originäre Unterscheidungskraft haben. Ohne originäre Unterscheidungskraft kann für ein Zeichen ein Schutz als Unternehmenskennzeichen nicht entstehen. Die Rechtsprechung ist allerdings bei Unternehmenskennzeichen bisweilen großzügiger bei der Bejahung von Unterscheidungskraft (z.B. OLG Hamm v. 15.8.2015 – I-22 U 13/13 – gasteile - für ein Unternehmen, dass Gasteile verkauft), als bei der Unterscheidungskraft von Marken.

Originäre Unterscheidungskraft bedeutet, die für das Unternehmen gewählte Bezeichnung muss zur Unterscheidung eines Unternehmens von einem anderen geeignet sein. Hier gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze (vgl. hierzu BGH v. 05.10.2000 - I ZR 166/98 – DB Immobilienfonds), wie bei der Unterscheidungskraft bei Marken. Der Unterschied: Die Unterscheidungseignung muss sich hier auf das betreffende Unternehmen und nicht - wie bei Marken - auf Produkte beziehen. Auch die Branchenähnlichkeit bei den sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen wird hier nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, wie die Produktähnlichkeit bei Marken (BGH v. 20.01.2011 - I ZR 10/09 - BCC).


Beispiele

  • Die Firmierung „Cotton Line“ ist für einen Hersteller von Bekleidungsstücken aus Textil und Leder nicht unterscheidungskräftig. Sie beschreibt mehr oder weniger das, was das Unternehmen herstellt und ist daher nicht schutzfähig. An der Bezeichnung „Cotton Line“ kann daher kein Schutz als Unternehmenskennzeichen entstehen (BGH v. 29.9.1995 - I ZR 199/93 - Cotton line).
  • Ebenso wenig ist die Bezeichnung „Outlets.de GmbH“ für ein Software- und Internetmarketingunternehmen schutzfähig. Es handelt sich bloß um eine Gattungs- bzw. Branchenbezeichnung, die nicht geeignet ist, die Gesellschaft von anderen Unternehmen zu unterscheiden (OLG Frankfurt/M. v. 13.10.2010 - 20 W 196/10 - Outlets.de).  
  • Die Bezeichnung „pro concept (marketing)“ für eine Werbeagentur soll aber wenigstens schwach unterscheidungskräftig und damit – mit einem entsprechend engen Schutzumfang – schwach schutzfähig sein (OLG Köln v. 29.6.2012 - 6 U 19/12 - proconcept-werbung.de).

Überwindung der fehlenden originären Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung

Originär nicht unterscheidungskräftige Zeichen, z. B. beschreibende Angaben, können dennoch als Unternehmenskennzeichen schutzfähig sein, wenn das Zeichen sich durch seine Benutzung für die betreffende Branche in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt (vgl. § 8 Abs. 3 MarkenG) bzw. Unterscheidungskraft erlangt hat (sog. "Verkehrsdurchsetzung"). Allein der Umstand, dass ein Zeichen beschreibend ist, heißt also noch nicht, dass es nicht geschützt ist. Besonders bei intensiv beworbenen und benutzten Zeichen ist Vorsicht angebracht.

Die Rechtsprechung verlangt als Grundregel eine Verkehrsbekanntheit von wenigstens 50 % (vgl. BGH v. 21.2.2008 - I ZB 24/05 - VISAGE, Rn. 25), bei glatt beschreibenden Angaben aber deutlich darüber (vgl. BGH v. 2.4.2009 - I ZB 94/06 - Kinder III). Diese Verkehrsbekanntheit wird in vielen Fällen nur durch Vorlage einer demoskopischen Verkehrsbefragung nachgewiesen werden können (BGH a.a.O. - VISAGE, Rn. 25 ). Die Anforderungen an diese Verkehrsbefragung sind also recht hoch.

Inhaber des Unternehmenskennzeichens

Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist der Unternehmensträger. Das Unternehmenskennzeichen für ein Etablissement (Gaststätte, Restaurant, Bar) entsteht grundsätzlich für den Verpächter des Etablissements. Wird das Etablissement nur vermietet, also weder Einrichtung, noch Kundenstamm übernommen, entsteht es für den Mieter (OLG Frankfurt v.  7.7.2016 – 6 U 19/16 - Apfelweinlokal).

Übertragbarkeit des Unternehmenskennzeichens

Ein Unternehmenskennzeichen ist - im Gegensatz zu einer Marke - nicht übertragbar. Es hängt an dem Betrieb, den es kennzeichnet. Ein Unternehmenskennzeichen kann daher auch nicht ohne den Betrieb übertragen werden. Genauso wenig ist eine Lizenzierung möglich. Möglich ist allerdings eine schuldrechtliche Gestattung (BGH, Urteil v. 18. 1. 2001 - I ZR 175/98– buendgens).

Verletzung von Unternehmenskennzeichen

Verletzung von Unternehmenskennzeichen durch eine Nutzung als Marke

Der Inhaber eines  Unternehmenskennzeichens kann nicht nur gegen die Benutzung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung als Unternehmenskennzeichen oder Firma vorgehen. Er kann auch die Benutzung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung als Marke verbieten lassen. Er kann also auch gegen eine markenmäßige Benutzung vorgehen (BGH v. 27.3.2013 – I ZR 93/12 – Baumann, Rz. 40).

Die Verletzung von Unternehmenskennzeichen durch die Benutzung von Domains

Der Inhaber eines Unternehmenskennzeichens oder eines Firmennamens kann dem Inhaber einer Domain die Benutzung dieser Domain nicht nur als Unternehmenskennzeichen, sondern auch als Marke verbieten lassen (EuGH Urteil v. 11.9.2007 – C-17/06 – Céline; OLG Karlsruhe Urteil v. 23.9.2009 – Domainnamen einer Patentanwaltskanzlei). Auch hier kann aber grundsätzlich dem Domaininhaber nicht generell ("schlechthin") die Nutzung seiner Domain verboten werden. Ebenso wenig kann der Rechtsinhaber Löschung oder gar Übertragung der Domain auf sich selbst verlangen, sondern nur Unterlassung der konkreten Verletzung.

Verwechslungsgefahr bei Unternehmenskennzeichen

Die Grundsätze der Verwechslungsgefahr bei Marken gelten entsprechend bei Unternehmenskennzeichen, etwa einem Firmenname oder einer Domain. Auch hier spielt die Unterscheidungskraft eine zentrale Rolle.

Statt Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit kommt es aber hier auf die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Branchen an.

Branchenähnlichkeit bei der Verletzung von Unternehmenskennzeichen

Der BGH definiert in dem Urteil vom 20.01.2011 - I ZR 10/09 - BCC - Branchenähnlichkeit so:

[23] Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. [...] Der Begriff der Branchennähe ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG auszulegen. Von einer Unähnlichkeit der Branchen der Parteien kann daher nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. [...].

[24] Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG die Branchennähe vollständig ausgeschlossen - und deshalb von absoluter Branchenunähnlichkeit auszugehen - ist, ist daher losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens zu beantworten. Dies entspricht den für die Beurteilung der markenrechtlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geltenden Maßstäben [...].

Es gibt demnach eine "absolute" Branchenunähnlichkeit: Ob sich Branchen ähneln, hängt nicht von der Unterscheidungskraft des Unternehmenskennzeichens ab. Entscheidend sind vielmehr die sich gegenüberstehenden Tätigkeitsbereiche.


Beispiel (OLG Frankfurt/M. v. 5.11.1999 - 6 U 189/98 - Spee-Fuchs): Absolut unähnlich ist die Bausparbranche der Waschmittelbranche.


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Domains als Unternehmenskennzeichen

Domains sind oft auch Unternehmenskennzeichen

Domains können neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion haben (BGH v.14.5.2009 - I ZR 231/06 - airdsl). Eine Top-Level-Domain (z. B. „de“) hat dabei nur eine funktionale Bedeutung und wird nicht Teil des Unternehmenskennzeichens.

Beispiel (BGH v. 19.2.2009 - I ZR 135/06 - ahd.de):
Eine für eine Unternehmenswebsite konnektierte Domain „ahd.de“, die aus den Anfangsbuchstaben der Firmenbezeichnung gebildeten Abkürzung, weist daher auf ein Unternehmen „ahd“ oder „AHD“ hin und verletzt bei Branchenähnlichkeit dieses Unternehmenskennzeichen.

Der Schutz einer Domain als Unternehmenskennzeichen setzt aber zunächst voraus, dass man diese überhaupt als Kennzeichnung eines Unternehmens versteht (BGH v.24.4.2008 - I ZR 159/05 - afilias.de; OLG Hamburg v. 28.10.2010 - 3 U 206/08 - patmondial). Die unter der Domain erreichte Website muss also mit Inhalten gefüllt sein. Aus einer nur registrierten Domain oder einer Domain, unter der lediglich ein Baustellenschild zu finden ist, kann kein Unternehmenskennzeichen entstehen.

Weiterleitungsdomains als Unternehmenskennzeichen

Auch Weiterleitungsdomains haben – soweit sie nicht beschreibend sind - eine unternehmenskennzeichende Wirkung (vgl. BGH v. 28.4.2016 – I ZR 254/14 – Kinderstube, Rz. 35 m.w.Nw.).

 

Kauf und Übertragung von Domains

Ob für eine Domain Markenschutz oder ein Schutz als Unternehmenskennzeichen entstanden ist, hat auch Konsequenzen für den Kauf und die Übertragung einer Domain. Wird eine „nackte“ Domain gekauft und übertragen, so tritt der Käufer lediglich an Stelle des übertragenden Verkäufers in dessen Stellung als Vertragspartner der Domainregistrierungsstelle ein. Für den seltenen Fall, dass an einem Domainnamen zugleich ein Schutz als Benutzungsmarke entstanden ist, so muss der Übertragungsvertrag dieses Recht erfassen. Dabei gibt es einen wesentlichen Unterschied zwischen der Übertragung einer Marke und der Übertragung eines Unternehmenskennzeichens: Eine Marke ist frei übertragbar, ein Unternehmenskennzeichen ist es nicht. Unternehmenskennzeichen sind „akzessorisch“, d.h., sie hängen am jeweiligen Betrieb.

Verkauf von Domains durch Insolvenzverwalter

Ein Unternehmenskennzeichen kann nicht ohne den Geschäftsbetrieb übertragen werden (BGH, Urteil vom 2. 5. 2002 - I ZR 300/99  - FROMMIA). Verträge, die eine Übertragung eines Unternehmenskennzeichens ohne Geschäftsbetrieb zum Gegenstand haben, sind unwirksam. Oftmals verkaufen Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse eines insolventen Unternehmens auch dessen Domain. Wenn der Käufer nicht den Betrieb mit übernimmt, was kaum vorkommen wird, erwirbt er nur eine Domain als Adresse. Das entsprechende Unternehmenskennzeichen bleibt in diesem Fall beim Insolvenzverwalter und erlischt mit der vollständigen Liquidierung des Unternehmens.