Abänderungen oder Ergänzungen einer Marke können aber zum Problem werden, wenn die Marke im Laufe der Zeit nicht mehr so benutzt wird, wie sie einmal eingetragen wurde. So hatte beispielsweise der Inhaber der Marke „Dorzo“ hatte seine Marke im Lauf der Jahre so benutzt (siehe Bild oben):
„Dorzo-Vision®“
„DorzoComp®“
„DorzoComp-Vision®“
Der Bundesgerichtshof war hier der Meinung, dadurch sei die Marke sei nicht rechtserhaltend benutzt worden. Er stellte zunächst fest, dass Wortmarken meistens nicht isoliert benutzt werden,
sondern grafisch oder farblich ergänzt werden. Bei Ergänzungen ist zu prüfen, ob diese ihrerseits als Herkunftshinweis (d.h. als Marke) angesehen werden oder nur als Sachangeben oder werbliche Hervorhebungen. Eine Hinzufügung bloßer Sachangaben oder werbliche Ausstattungselemente sei unschädlich. Wenn aber die Zusätze mit der Marke verbunden sind - z.B durch Einbindung in ein Logo oder schlicht durch die räumliche Nähe - liege eine Benutzung der Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form vor. Für den Fall hieß das: Die Marke „Dorzo“ war nicht in der eingetragenen Form benutzt worden, sondern wurde durch weiteren Text („Vision®“ bzw. „Comp®“ bzw. „Comp-Vision®“) ergänzt. Diese Ergänzungen waren zusammen mit der Marke „Dorzo“ in einheitlicher blauer Farbe und einheitlichem Schriftbild gehalten und räumlich mit der Marke verbunden, teils durch einen Bindestrich, teilweise sogar unmittelbar. Die Marke sei daher nicht in der eingetragenen Form benutzt worden, sondern in einer grundsätzlich schädlichen, abweichenden Form. Insbesondere sei das hochgestellte „®“ hinter den jeweils zusammengesetzten Bezeichnungen angebracht. Das spräche für ein einheitliches Zeichen. In diesen zusammengesetzten Zeichen wiederum würde man die Marke „Dorzo“ nicht mehr eigenständig wahrnehmen.
Das hochgestellte „®“ kann entscheidend sein für die rechtserhaltende Benutzung
Im "Dorzo"-Fall war auch die Position des hochgestellten „®“ entscheidend: Es war hinter den jeweils zusammengesetzten Bezeichnungen angebracht. Das spräche für ein einheitliches Zeichen, meinte der BGH. In diesen zusammengesetzten Zeichen wiederum würde man die Marke „Dorzo“ nicht mehr eigenständig wahrnehmen.