Ohne Unterscheidungskraft kann für ein Zeichen ein Schutz als Unternehmenskennzeichen nicht entstehen. Die Rechtsprechung ist allerdings bei Unternehmenskennzeichen bisweilen großzügiger bei der Bejahung von Unterscheidungskraft (z.B. OLG Hamm v. 15.8.2015 – I-22 U 13/13 – gasteile - für ein Unternehmen, dass Gasteile verkauft), als bei der Unterscheidungskraft von Marken.
Originäre Unterscheidungskraft bedeutet, die für das Unternehmen gewählte Bezeichnung muss zur Unterscheidung eines Unternehmens von einem anderen geeignet sein. Hier gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze (vgl. hierzu BGH v. 05.10.2000 - I ZR 166/98 – DB Immobilienfonds), wie bei der Unterscheidungskraft bei Marken. Der Unterschied: Die Unterscheidungseignung muss sich hier auf das betreffende Unternehmen und nicht - wie bei Marken - auf Produkte beziehen. Auch die Branchenähnlichkeit bei den sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen wird hier nach den gleichen Grundsätzen beurteilt, wie die Produktähnlichkeit bei Marken (BGH v. 20.01.2011 - I ZR 10/09 - BCC).
Beispiele für Unternehmenskennzeichen:
„Amazon" für ein Versandhandels- und IT-Unternehmen
Unternehmenskennzeichen entstehen grundsätzlich bundesweit, es sei denn das Geschäft des Unternehmens ist durch seine Art räumlich beschränkt. Eine Pizzeria wird beispielsweise nur lokale Kunden ansprechen, auch wenn deren Speisekarte im Internet potenziell weltweit verfügbar ist.
Inhaber des Unternehmenskennzeichens
Inhaber des Unternehmenskennzeichens ist der Unternehmensträger. Das Unternehmenskennzeichen für ein Etablissement (Gaststätte, Restaurant, Bar) entsteht grundsätzlich für den Verpächter des Etablissements. Wird das Etablissement nur vermietet, also weder Einrichtung, noch Kundenstamm übernommen, entsteht es für den Mieter (OLG Frankfurt v. 7.7.2016 – 6 U 19/16 - Apfelweinlokal).
Entstehung des Unternehmenskennzeichens
Ein Unternehmenskennzeichen ensteht durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Bei einer Eintragung einer Bezeichnung als Firma in das Handelsregister, entsteht das Unterhnehmenskennzeichen meistens schon mit dieser Eintragung (vgl. BGH v. 31.07.2008 - I ZR 171/05 - Haus & Grund II). Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es nur, wenn zwischen Eintragung im Handelsregister und der eigentlichen Geschäftsaufnahme noch einige Zeit vergeht (vgl. LG Köln v. 17.04.2020 - 33 O 23/19 - Benutzung eines Möbel betreffenden Unternehmenskennzeichens).
Übertragbarkeit des Unternehmenskennzeichens
Ein Unternehmenskennzeichen ist - im Gegensatz zu einer Marke - nicht übertragbar. Es hängt an dem Betrieb, den es kennzeichnet. Ein Unternehmenskennzeichen kann daher auch nicht ohne den Betrieb übertragen werden. Genauso wenig ist eine Lizenzierung möglich. Möglich ist allerdings eine schuldrechtliche Gestattung (BGH, Urteil v. 18. 1. 2001 - I ZR 175/98– buendgens).