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Angebliche Verletzungen der Marke "RISA" werden abgemahnt
Sie haben Ärger mit einer Abmahnung der FAST Fashion Brands GmbH (ehemals MO Streetware GmbH, ehemals Dutta Modevertriebs GmbH), weil Sie angeblich ein Bekleidungstück mit der Modellbezeichnung "RISA" angeboten und so die Marke "RISA" verletzt haben? Nachdem die MO Streetware GmbH, bekannt aus unzähligen Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung der Marke "MO" lässt nun auch Angebote von mit "RISA" bezeichneten Modellen durch Rechtsanwälte abmahnen. In den Fällen geht es um die Nutzung von "RISA" als Modell- oder Stylebezeichnung. Bsp.:
"[Herstellerangabe] Hemd RISA Weiß, Größe M"
Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung ist stets eine "markenmäßige Benutzung" der Bezeichnung. Ob die Benutzung einer Marke als Modellbezeichnung tatsächlich eine Markenverletzung darstellt, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. Denn gerade im Mode- und Textilbereich sind nähere Angaben zur Beschreibung des Modells üblich und längst nicht jede Benutzung von "RISA" ist auch eine markenmäßige Benutzung (markenmäßige Benutzung von "MO" abgelehnt z.B. LG Berlin v. 1.6.2016 - 406 HKO 89/16). Das Landgericht München I hatte im Juli 2016 die Benutzung eines Vornamens als Modellbeschreibung ("Modell: XY") als markenmäßige Benutzung abgelehnt. Auch das Landgericht Düsseldorf war Anfang 2018 derselben Meinung (mehr dazu in unserem Blog).
Der BGH entschied am 7.3.2019 und 11.4.2019 über markenmäßige Benutzungen von Modellbezeichnungen
Der BGH hält es zwar grundsätzlich für möglich, dass bekannte Dachmarken oder Modellbezeichnungen als Herkunftshinweis verstanden wird und die Nutzung einer geschützten (oder ähnlichen) Bezeichnung als Modellbezeichnung eine Markenrechtsverletzungen ist. Er nennt hier beispielhaft „501“ von Levi’s. Der BGH vermisste in dem am 11.4.2019 entschiedenen Fall aber Feststellungen zur Bekanntheit der Marke. Der BGH weist darauf hin, dass der Verkehr meistens in der vorangestellten Herstellerbezeichnung den Herkunftshinweis sieht. Die Urteilsbegründung schließt mit den Worten:
„Bei solche Zeichenfolgen, die zudem Buchstaben und Zahlen enthalten, kann viel dafür sprechen, dass der Verkehr allein in der vorangestellten Herstellerangabe den Herkunftshinweis sieht.“
Mit anderen Worten: In vielen Fällen wird alleine die Herstellermarke auch als Marke angesehen, nicht aber die Modellbezeichnung, sei dies nun „SAM“, „MO“ oder "Risa".
Unterschreiben Sie daher nie vorschnell eine Unterlassungserklärung. Rufen Sie uns an. Wir haben langjährige Erfahrung mit diesen Fällen.
Mehr zum Thema in unserem BLOG:
