Typischerweise sind bei einstweiligen Verfügungen wegen Markenrechtsverletzungen oft folgende Fragen zu klären: Liegt überhaupt "Verwechslungsgefahr" vor? Wurde der Streitgegenstand beachtet? Wurde die beanstandete Bezeichnung oder das beanstandete Zeichen überhaupt "markenmäßig benutzt"? Lag überhaupt die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit vor?
Was wir für Sie tun
Wir prüfen zügig, ob die formellen Anforderungen einer einstweiligen Verfügung eingehalten und ob und in welchem Umfang tatsächlich fremde Marken verletzt wurden. Wenn die einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, legen wir für Sie Widerspruch ein oder stellen gegebenenfalls einen Aufhebungsantrag. Außerdem prüfen wir, ob Sie vom Gegner den "Vollziehungsschaden" ersetzt verlangen können. Wird nämlich eine einstweilige Verfügung zu Unrecht erlassen, kann unter Umständen der Betroffenen seinen Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Befolgung der Verfügung entstanden ist (z.B. entgangener Gewinn).
Selbst wenn die einstweilige Verfügung berechtigt ist, unternehmen wir unverzüglich alle erforderlichen Schritte, damit keine weiteren unnötigen (und oft hohe) Kosten auf Sie zukommen.
Wir haben jahrelange Erfahrung und nachweisbare Erfolge im Markenrecht.