Abmahnung von adidas wegen Streifen-Bekleidung erhalten?

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Unterschreiben Sie nie vorschnell die Unterlassungserklärung

Sie haben eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung von adidas wegen einer angeblichen Markenrechtsverletzung erhalten,weil Sie Bekleidung mit zwei, drei oder vier Streifen angeboten haben? Derartige Angebote werden von adidas umfangreich abgemahnt.

Nicht alles, was Streifen hat, verletzt Marken von adidas

Die Drei-Streifen-Marken von adidas sind zwar überragend bekannt. Nicht jedes Angebot von Bekleidung verletzte aber auch die Marken von adidas.

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Hand hält durchsichtige Schablone mit rechteckigem Ausschnitt

Die Abmahnung im Markenrecht

Alles, was Sie über das Instrument der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung wissen müssen

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Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Konsequenzen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Fall einer Markenrechtsverletzung

Marken von adidas

Adidas ist Inhaberin von mehreren hundert Marken. In gerichtlichen Fällen, besonders wenn es um Bekleidung mit zwei Streifen geht, spielen aber nur wenige davon eine praktische Rolle. Zwei dieser Marken sind hier dargestellt.

Wurde die Drei-Streifen-Marke von adidas tatsächlich verletzt?

Die adidas SE mahnt Angebote Zwei-Streifen-Bekleidung ab. Das betrifft Sportbekleidung (vgl. OLG München, Urteil v. 26.7.2001 – 29 U 2361/97 – Drei Streifen-Kennzeichnung; im Ergebnis ebenso: EuGH, Urteil v. 10.4.2008 – C-102/07 – adidas AG/Marca Mode, C&A, H&M, Vendex) ebenso wie andere Bekleidung. Ob eine adidas-Marke verletzt wurde, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Besteht überhaupt Verwechslungsgefahr
  • Wurde bei zusammengesetzten Marken ("Kombinationszeichen"), z.B. einer Wort-/Bildmarke, der Einfluss der jeweiligen Zeichenbestandteile und der Schutzumfang des Gesamtzeichens zutreffend bestimmt?
  • Ist die Benutzung der Marke vielleicht in Ihrem Fall sogar erlaubt, z. B. weil das Zeichen überhaupt nicht "markenmäßig benutzt" wurde?

Unterschreiben Sie daher niemals vorschnell, auch wenn die Fristen knapp gesetzt wurden. Haben Sie die Unterlassungserklärung abgegeben, können Sie anschließend nicht mehr darauf berufen, dass ein Verstoß keine Markenrechtsverletzung darstellt.

Wir können meistens schnell erkennen, ob die geltend gemachten Ansprüche und Abmahnkosten berechtigt und durchsetzbar sind. Selbst bei berechtigten Abmahnungen können wir die Abmahnkosten und eventuelle Schadenersatzzahlungen oft erheblich reduzieren.

Mehr zum Thema: Verwechslungsgefahr mit Drei-Streifen-Marken von adidas

Adidas muss Anmeldung einer Zwei-Streifen-Positionsmarke nicht dulden

EuGH v. 17.02.2016 – C-396/15 – Shoe Branding Europe BVBA / adidas AG u.a.

Am 1.7.2009 meldete das Unternehmen Shoe Branding die oben abgebildete Gemeinschaftsmarke (nunmehr: Unionsmarke) in Form einer Positionsmarke für Schuhwaren an. Die Markenanmeldung beanspruchte Schutz für eine Markierung eines Sportschuhs mit den zwei abgebildeten Streifen in der abgebildeten Position. Die Form des Schuhs selbst sollte nicht geschützt sein. Gegen diese Anmeldung legte die Firma adidas Widerspruch ein, im Wesentlichen wegen Verwechslungsgefahr mit der eigenen älteren Unionsmarke 3517646 für Schuhwaren (Klasse 25):

Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (nunmehr: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum - EUIPO) wies den Widerspruch zurück. Auch die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Amtes zurück. Die sich gegenüberstehenden Zeichen seien unähnlich. Die vernünftigen gut informierten Verkehrskreise würden die sich gegenüberstehenden Zweistreifengestaltung mit der Dreistreifengestaltung nicht verwechseln können. Diese Entscheidung focht adidas mit Klage beim Gericht der Europäischen Union an. Dieser gab im Wesentlichen adidas Recht und hob die Entscheidung der Beschwerdekammer auf. Hiergegen wiederum legte Shoe Branding Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof ein.

EuG: Anzahl der Streifen unwichtig

Der EuGH wies das Rechtmittel zurück und bestätigte die Entscheidung des EuG. Dieser hatte festgestellt: Der durchschnittliche, umsichtige, vernünftige und gut informierte Konsument sei durchschnittlich aufmerksam, wenn es um den Kauf von Sportschuhen geht. Die Differenzen in der Schiefe und Positionierung würde eine nähere Prüfung erfordern, um diese zu erkennen. Die Anzahl der Streifen wiederum sei für den durchschnittlichen Konsumenten nicht wichtig (EuG – T-145/14 – adidas AG/HABM und Shoe Banding BVBA, Rz. 40). Die Verwechslungsgefahr sei durch die Unterschiede in der Anzahl, im Winkel, in der Länge und in der Position der Streifen der Shoe Branding-Marke nicht ausgeschlossen.

Was der durchschnittlichen Konsumenten wahrnimmt, beurteilt die Tatsacheninstanz und nicht der EuGH

Shoe Branding beanstandete zunächst die Ansicht der Vorinstanz, der Käufer von Sportbekleidung sei nicht sehr aufmerksam, weil es sich um alltägliche Konsumartikel handele. Der EuGH hielt dieses Argument, der durchschnittliche Käufer von Sportbekleidung könne aufgrund seiner besonderen Aufmerksamkeit entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl zwischen verschiedenen Sportmarken unterscheiden, schon für unzulässig. Die Beurteilung der Aufmerksamkeit der Konsumenten sei Tatsachenfrage und daher nicht Sache des EuGH (weil dieser nur über Rechtsfragen entscheiden darf). Die Klärung von Tatsachen sei aber Aufgabe der Vorinstanz. Diese habe aber gerade festgestellt, dass der Konsument durchschnittlich aufmerksam, umsichtig, vernünftige und gut informierte sei, wenn es um den Kauf von Sportschuhen geht. Daher sei auch die Begründung mit der eine Verwechslungsgefahr angenommen wurde, nicht zu beanstanden. Das Gericht der Europäischen Union habe vielmehr auch die Unterschiede zwischen den beiden Marken berücksichtigt. Es habe auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken angenommen, weil es dabei auf zutreffenderweise auf den Gesamteindruck abgestellt habe.

Indiz für den Verletzungsfall

Der EuGH hatte hier in einem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, nicht in einem Verfahren über die Verletzung einer Marke. In einem Widerspruchsverfahren geht es um die Frage, ob der Inhaber einer älteren Marke die Eintragung einer jüngeren Marke dulden muss. In einem Verletzungsverfahren geht es um die Frage, ob ein Markeninhaber generell die Benutzung eines anderen Zeichens (ob eingetragen oder nicht) dulden muss. Der BGH hat in der Vergangenheit angedeutet, dass bei der Beurteilung, ob ein Markeninhaber in einem Widerspruchsverfahren eine jüngere verwechslungsgefährliche Marke dulden muss, strengere Maßstäbe anzusetzen sind, als in Verletzungsverfahren. Denn in diesen Fällen begehrt der jüngere Anmelder selbst ein dauerhaftes Registerrecht, das er übertragen und lizenzieren kann (BGH v. 2.4.2015 – I ZR 59/13, Rz. 48 – Springender Pudel).

Es spricht im vorliegenden Fall aber viel dafür, dass auch Verletzungsgerichte die Shoe Branding-Schuhe als eine Verletzung der bekannten Drei-Streifen-Marke von adidas ansehen würde. Entscheidungen, in denen Zwei-Streifen-Kennzeichnungen als Verletzung von adidas-Marken angesehen wurden, gibt es jedenfalls seit längerem (z.B.: OLG München v. 26.7.2001 – 29 U 2361/97 – Drei-Steifen-Kennzeichnung; im Ergebnis ebenso EuGH v. 10.4.2008 – C-102/07 – adidas AG/Marca Mode, C&A, H&M, Vendex).

 

Keine Verwechslungsgefahr zwischen Thom Browne Marke und Adidas Drei-Streifen-Marken

EUIPO, Entscheidung vom 26.1.2024 - Widerspruchsverfahren B 3 044 594 - Adidas AG / Thom Browne, Inc.

Am 10.11.2017 meldete die Thom Browne, Inc. die folgende Bildmarke an, u.a für Waren der Klassen 18 (Lederwaren) und 25 (Bekleidung).

Hiergegen legte die Adidas AG Widerspruch ein. Es bestünde eine Verwechslungsgefahr mit der oben wiedergegebenen Unionsmarke 003517588 (Positionsmarke). Außerdem bestünden Verwechslungsgefahren mit drei weiteren Drei-Steifen-Marken, nämlich mit

  • der oben wiedergegebenen Unionsmarke 3517646 für Schuhe sowie
  • der Unionsmarke Nr. 4269072 für Kopfbedeckungen (Klasse 25) und
  • der Benelux-Marke 300806 für Lederwaren (Klasse 18), Schuhe und Bekleidung (Klasse 25).

Erhöhte Unterscheidungskraft der Adidas-Marken

Das EUIPO stellte zunächst fest, dass die Marken von Adidas als ältere Marken in der Europäischen Union, einschließlich Deutschlands und der Benelux-Staaten, für Sportbekleidung und Schuhe eine erhöhte Unterscheidungskraft und Bekanntheit erworben haben, nicht aber für Lederwaren (Klasse 18)

Eine Verwechslungsgefahr zwischen der Thom Browne-Marke und den Adidas-Marken besteht jedoch nicht. Zwar seien die sich gegenüberstehenden Waren identisch. Die Zeichen ähneln sich in visueller Hinsicht aber nur in geringem Maße, soweit sie Grundelemente wie Streifen gemeinsam haben. Die Anordnung und die Farben der Streifen in den Zeichen sind jedoch unterschiedlich. Die Verbraucher sind in der Lage, Unterschiede in der Gestaltung der Zeichen wahrzunehmen. Entscheidend ist, wie die fraglichen Zeichen normalerweise insgesamt wahrgenommen werden, und nicht, wie die stilistischen Unterschiede zwischen den Zeichen wahrgenommen werden können, wenn ein besonders sorgfältiger Verbraucher die grafische Gestaltung prüft und Vergleiche zwischen ihnen anstellt. Im Rahmen der visuellen Gesamtwürdigung der einander gegenüberstehenden Marken überwiegen trotz gewisser Ähnlichkeiten die Unterschiede zwischen ihnen und führen zu einem hinreichend distanzierten visuellen Eindruck.

Auch kein Bekanntheitsschutz

Das EUPIO hat den Adidas-Marken zwar durch die hohe Bekannhtheit auch einen Schutz als bekannte Marken zugestanden. Mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen hat das EUIPO aber auch eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Adidas Marken abgelehnt.

> DOWNLOAD: Entscheidung des EUIPO vom 26.1.2024 - B 3 044 594 (nichtamtliche Übesetzung)

 

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