Abmahnung wegen Marke "MO" der MO Stretwear GmbH erhalten?

Abmahnung wegen Marke "MO" der MO Stretwear GmbH erhalten?

Abmahnung wegen angeblicher Verletzung der Marke "MO" erhalten?

Sie haben eine Abmahnung wegen eines angeblich markenrechtsverletzenden Angebots von Bekleidungsstücken erhalten?

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Die Abmahnung im Markenrecht

Alles, was Sie über das Instrument der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung wissen müssen

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Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Die Konsequenzen der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Fall einer Markenrechtsverletzung

Angebliche Verletzungen der Marken "MO" werden umfangreich abgemahnt

Wurden Sie wegen angeblicher Verletzung der Marke "MO" der MO Streetwear GmbH, ehemals Dutta Modevertriebs GmbH, weil Sie angeblich ein Bekleidungstück mit der Modellbezeichnung "MO" angeboten und so die Marke "MO verletzt haben? Die MO Streetwear GmbH lässt derartige Angebote durch Rechtsanwälte umfangreich abmahnen. In den Fällen geht es oft um die Nutzung von "MO" als Modell- oder Stylebezeichnung. Bsp.:

"[Herstellerangabe] Hemd MO Weiß, Größe M"

Die MO Streetwear GmbH ist Inhaberin oder Lizenznehmerin vieler Marken, die mindestens die Klasse 25 (Bekleidungsstücke) beanspruchen, darunter

  • myMO" (u.a. deutsche Wortmarke 307427633)
  • risa (u.a. deutsche Wortmarke 3020150519359)
  • nolie (u.a. deutsche Wortmarke 302015052001)
  • Isha (deutsche Wortmarke 3020150519359)
  • Usha (deutsche Wortmarke 39756520)
  • HOMEBASE (u.a. deutsche Wortmarke 2101531)
  • takelage (u.a. deutsche Wortmarke 302160094067)

Alle diese Marken eignen sich als Modellbezeichnungen für Modeartikel. Zumindest teilweise wurden dies Bezeichnungen bereits vor der Markenanmeldung als Modellbezeichnungen benutzt. Benutzungen dieser Bezeichnungen wurden und werden umfangreich abgemahnt und gerichtlich verfolgt. Wer eine dieser Bezeichnung - oder "SAM" - als Modellbezeichnung benutzt, trägt nach wie vor ein hohes Abmahnrisiko. Das gleiche gilt, wer eine  Bezeichnung nutzt, die mit einer der aufgeführten Marken ähnlich ist und für die daher eine Verwechslungsgefahr mit einer der aufgeführten Marken besteht.

Voraussetzung einer Markenrechtsverletzung ist stets eine "markenmäßige Benutzung" der Bezeichnung. Denn gerade im Mode- und Textilbereich sind nähere Angaben zur Beschreibung des Modells üblich und längst nicht jede Benutzung von Modellbezeichnungen ist auch eine markenmäßige Benutzung (markenmäßige Benutzung von "MO" abgelehnt z.B. LG Berlin v. 1.6.2016 - 406 HKO 89/16). Das Landgericht München I hatte im Juli 2016 die Benutzung eines Vornamens als Modellbeschreibung ("Modell: XY") als markenmäßige Benutzung abgelehnt. Auch das Landgericht Düsseldorf war Anfang 2018 derselben Meinung.

Ob die Benutzung markenrechtlich geschützter Begriffe als Bezeichnung für ein bestimmtes Modell (z. B. „[Marke] T-Shirt MO“), einen bestimmten Schnitt, Stil oder Ausstattung eine „markenmäßig“ geschieht, ist in der Rechtsprechung umstritten. Es kommt hier auf die Umstände des Einzelfalls an. In zwei Urteilen aus dem Jahr 2019 hat der BGH aber die Richtung vorgegeben:

BGH, Urteil vom 7.3.2019 - I ZR 195/17 - SAM

Der BGH hat seine Entscheidung (BGH Urteil vom 7.3.2019 - I ZR 195/17 - SAM) in dem "SAM"-Fall verkündet. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 26.10.2017 – 6 U 111/16 - Markenmäßige Benutzung eines Vornamens ("Sam") wegen Verletzung der Marke "SAM" wurde aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde. Gegenstand des Verfahrens war das Angebot einer Jeans

"EUREX BY BRAX
Jeans aus Baumwoll-Stretch EUREX by BRAX"

In der Produktbeschreibung war u.a. zu lesen:

"Modell: SAM"

Anders als noch das Oberlandesgericht Frankfurt konnte der BGH hier eine markenmäßige Benutzung von "SAM" als Modellbezeichnung nicht feststellen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen. Dieser hat mit Urteil vom 1.10.2019 - Az. 6 U 111/16 - die Klage insgesamt abgewiesen, die Anschlussberufung zurückgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

BGH v. 11.4.2019 - I ZR 108/18 - MO zur Marke "MO" der FAST Fashion Brands GmbH

Am 11.7.2019 hat der BGH seine wegweisende „MO“-Entscheidung veröffentlicht (BGH v. 11.4.2019 - I ZR 108/18 - MO). In ihr ging es geradezu um den „Klassiker“ der (angeblichen) Rechtsverletzung wegen Nutzung einer als Marke geschützten Modellbezeichnung. Es ging um die Rechtsfrage, ob eine Modellbezeichnung - im Fall "MO" „markenmäßig benutzt“ wurde. Eine markenmäßige Benutzung ist Voraussetzung einer jeden Markenrechtsverletzung. Im Fall ging es um ein Amazon-Angebot

„Bench Damen Hose MO“.

Außerdem ging es um die folgende Bezeichnung auf einer Verkaufsrechnung

„Bench Damen Hose MO Large walnut marl
B005FPJ0AG”.

Der BGH konnte - ebenso wie schon in dem „SAM-Urteil“ (BGH, Urteil vom 7.3.2019 – I ZR 195/17 – SAM, siehe unten) - auch in dem nun veröffentlichten Urteil eine markenmäßige Benutzung einer Modellbezeichnung (im Fall „MO“) nicht feststellen. Die „SAM“-Entscheidung betraf noch einen nicht ohne weiteres übertragbaren Sonderfall.

Auch nach den beiden BGH Urteilen ist die Nutzung von markenrechtlich geschützen Bezeichnungen nach wie vor umstritten. Die Instanzgerichte folgen dieser BGH-Entscheidung nicht konsequent. Sie beurteilen auch nach Verkündung der beiden BGH-Entscheidungen Nutzungen auch unbekannter Bezeichnungen bisweilen noch als Markenrechtsverletzung und machen dies oft an bestimmten Details der angegriffenen Angebote fest.Wir kennen die Rechtsprechung nach Verkündung der BGH-Urteile genau. Hier kommt es auf Einzelheiten an.

Unterschreiben Sie daher nie vorschnell eine Unterlassungserklärung. Rufen Sie uns an. Wir haben langjährige Erfahrung mit diesen Fällen.

DPMA erklärt Marke "Icebound", Marke "risa" und Marke "Isha" wegen bösgläubiger Anmeldung für nichtig

Einer unserer Mandanten wurde in mehreren gerichtlichen Verfahren (einstweilige Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren) von der Inhaberin der Marken "Icebound", "risa" und "Isha" wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen belangt. Wir hatten daraufhin beantragt, die Wortmarke 30 2015 051 635 "Icebound", die Wortmarke 30 2015 051 935 "risa" und die Wortmarke 30 2015 048 636 "Isha" wegen bösgläubiger Markenanmeldung für nichtig zu erklären und zu löschen. Im Wesentlichen beriefen wir uns darauf, dass die Markeninhaberin, eine Kleinstkapitalgesellschaft, widersprüchliche Angaben zur Nutzung und angeblicher Lizenzierung der Marken gemacht hat und es keinen Grund für die Anmeldung derart vieler Marken gebe. Außerdem stünde das Abmahn- und Prozessverhalten in keinem Verhältnis zur geringen Größe der Markeninhaberin. Das Abmahngeschäft würde vielmehr das eigentliche Geschäft der Markeninhaberin darstellen. Das DPMA gab uns Recht: Die Marken "Icebound" und "risa" wurden durch Beschlüsse des DPMA vom 13.10.2021 für nichtig erklärt. Die Marke "Isha" wurde durch Beschluss des DPMA vom 19.09.2023 wegen bösgläubiger Markenanmeldung für nichtig erklärt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.

DOWNLOAD: Beschluss des DPMA vom 13.10.2021 - Nichtigkeit der Wortmarke 30 2015 051 935 "risa"

DOWNLOAD: Beschluss des DPMA vom 13.10.2021 - Nichtigkeit der Wortmarke 30 2015 051 635 "Icebound"

DOWNLOAD: Beschluss des DPMA vom 19.09.2023 - Nichtigkeit der Wortmarke 30 2015 048 636 "Isha"

Rückzahlungsansprüche der von der Inhaberin der Marken „Icebound“, „risa“ und "Isha" in Anspruch Genommenen

Wer von dem Inhaber einer bösgläubig angemeldeten Marke abgemahnt wurde und Abmahnkosten und Lizenzgebühren bezahlt hat, dem können gegenüber diesem Markeninhaber Rückzahlungsansprüche aus § 823 I BGB wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. aus § 812 I BGB i.V.m. § 52 II, III MarkenG zustehen (vgl. LG Frankfurt am Main v. 16.01.2020, Az. 2-03 O 214/19 – You & Me, von uns erstritten).

DOWNLOAD: Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main v. 16.01.2020, Az. 2-03 O 214/17 – You & Me