Selektives Vertriebssystem

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Thomas Seifried, Rechtssicher werben, XchangeIP Verlag; Auflage: 1. (13. September 2019), 180 Seiten, ISBN 978-3-00-063110-8.

Erhältlich im Buchhandel oder bei Amazon

Leseproben:

Inhaltsverzeichnis

Aus KAPITEL 3 - DIE AUSWAHL DES MATERIALS

Aus KAPITEL 4 - INHALT DER WERBUNG

Aus KAPITEL 7 - SUCHMASCHINENWERBUNG (SEARCH ENGINE ADVERTISING - SEA)

Was ist ein qualitatives selektives Vertriebssystem?

Mit einem qualitativen selektiven Vertriebssystem kann ein Unternehmer vertraglich bestimmte qualitative Anforderungen an seine Händler definieren. Es ist beispielsweise grundsätzlich zulässig, den Händlern einen Vertrieb über Drittplattformen (z.B. ebay, Amazon) zu verbieten. Ein Verbot von Preissuchmaschinen ist mit einem solchen Vertriebssystem aber nicht möglich (OLG Frankfurt a. M., v. 22.12.2015 – 11 U 84/14 – Funktionsrucksäcke; OLG Düsseldorf v. 5.4.2017 – VI-Kart 13/15 (V) – Kartellrechtswidriges selektives Vertriebssystem mit Verbot von Preissuchmaschinen).

Erfodert das Produkt ein selektives Vertriebssystem?

Voraussetzung ist aber zunächst, dass das selektive Vertriebssystem überhaupt zulässigerweise eingerichtet wurde. Nach der Rechtsprechung (OLG Hamburg, Urt. v. 22.3.2018 – 3 U 250/16; EuGH v. 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany/Parfümerie Akzente; OLG Frankfurt a. M., v. 22.12.2015 – 11 U 84/14 – Funktionsrucksäcke) sind selektive Vertriebssysteme zulässig, sofern

1. die Eigenschaften der betreffenden Produkte zur Wahrung ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern,
 
2. die Wiederverkäufer (Händler) nach objektiven qualitativen Gesichtspunkten ausgewählt werden, wobei diese Gesichtspunkte einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden müssen,
 
3. die festgelegten Kriterien des selektiven Vertriebssystems nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.
 

Prestigecharakter rechtfertigt selektives Vertriebssystem

Ein Produkt rechtfertigt die Einrichtung eines qualitativen selektiven Vertriebssystems, wenn es entweder das Luxusimage von Luxusware (EuGH v. 6.12.2017 – C-230/16 – Coty Germany/Parfümerie Akzente) oder jedenfalls den Prestigecharakter von sonstigen anspruchsvollen Produkten (OLG Hamburg v. 22.3.2018 – 3 U 250/16 – Aloe2GO) sicherstellen soll. Als solche Luxus- oder Prestigewaren hat die Rechtsprechung bisher Luxuskosmetika  und Nahrungsergänzungsmittel angesehen, wobei bei letzteren berücksichtigt wurde, dass hier auch eine Beratung erforderlich sein kann.

Beratungsbedarf rechtfertigt selektives Vertriebssystem

Ein Produkt rechtfertigt außerdem die Einrichtung eines qualitativen selektiven Vertriebssystems, wenn es Beratung erfordert. Als derartige Produkte hat die Rechtsprechung bisher Funktionsrucksäcke (OLG Frankfurt a. M., v. 22.12.2015 – 11 U 84/14 – Funktionsrucksäcke) angesehen. Hier sei angesichts der unterschiedlichen Gestaltungsformen, Größen und technischen Ausstattungen für unterschiedliche Anwendungsbereiche „eine fundierte Beratung“ erforderlich.
 
Ob ein Produkt die Einrichtung eines qualitativen selektiven Vertriebssystems erfordert, hängt also im Wesentlichen davon ab, ob diese Produkte zur Aufrechterhaltung einer (hohen) Qualität eine besondere Form der Präsentation oder aber eine Beratung beötigen, die beispielsweise Ebay-Verkäufer meistens nicht erfüllen.

 

Unwirksame Klauseln in selektiven Vertriebssystemen

OLG Düsseldorf v. 05.04.2017 - VI-Kart 13/15 (V)

Der Fall: Die deutsche Tocher der Asics Europe B.V. führte ein selektives Vertriebssystem „Vertriebssystem 1.0“ ein. In den Aufnahmekriterien war die folgende Klausel untergebracht:

„Darüber hinaus soll der autorisierte ...Händler nicht … die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen unterstützen, indem er anwendungsspezifische Schnittstellen („APIs“) für diese Preisvergleichsmaschinen zur Verfügung stellt.“

Das Bundeskartellamt sah in der Anwendung der Vertragsbestimmung einen Kartellrechtsverstoß nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und § 1 GWB, der nicht durch eine Gruppenfreistellung nach der Vertikal-GVO freigestellt sei. Es hat durch Beschluss festgestellt, dass die Anwendung des „Vertriebssystems 1.0“ kartellrechtswidrig war. Hiergegen wandte sich Asics und legte Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein. Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Bundeskartellamts.

Generelles Verbot von Preissuchmaschinen kartellrechtswidrig

Das pauschale Verbot, Preissuchmaschinen zu benutzen, sei „durch nichts gerechtfertigt“ (OLG Düsseldorf v. 05.04.2017 - VI-Kart 13/15 (V), Rz. 79), so der 1. Kartellsenat. Zwar sei es anerkannt, dass selektive Vertriebssysteme mit qualitativen Vertriebsbeschränkungen unter bestimmten Umständen nicht kartellrechtswidrig seien. Das sei der Fall, wenn Händler objektiv und diskriminierungsfrei nach ihrer Qualität ausgewählt werden müssten, um bestimmte Dienstleistungen für hochwertige („Aura von Luxus“) oder technisch hoch entwickelte Erzeugnisse zu erbringen.

Asics-Produkte weder luxuriös, noch technisch hochwertig

Das OLG Düsseldorf meinte aber, dies sei bei den Produkten der Beschwerdeführerin gar nicht der Fall. Es handele sich weder um luxuriöse, noch um technisch hochwertige Produkte. Ein pauschales Verbot der Nutzung von Preissuchmaschinen sei auch gar nicht nötig, um die Qualität oder das Image der Produkte zu wahren. Insofern handele es sich schon nicht um eine u.U. zulässige qualitative Vertriebsbeschränkung. Das generelle Preissuchmaschinenverbot sei vielmehr tatsächlich für die Asics-Vertragshändler eine Abnehmerbeschränkung. Denn damit solle verhindert werden, dass Asics-Händler mit anderen Vetragshändlern und Händlern konkurrierender Produkte in einen Preiswettbewerb trete. Gerade noch unbekannte Händler seien auf einen Preiswettbewerb über Preissuchmaschinen besonders angewiesen. Diese Abnehmerbeschränkung sei auch bezweckt. Denn die Nutzung von Preissuchmaschinen werde generell verboten. Preiswettbewerb solle generell ausgeschaltet werden. Ausnahmen, um potenziell markenschädigende Preisvergleichsportale auszugrenzen, sehe das „Vertriebssystem 1.0“ gar nicht vor. Abgesehen davon habe Asics auch nichts vorgetragen, was eine Beschädigung der Marke durch die Nutzung von Preissuchmaschinen erkenne lasse.

„Flohmarkteinwand“

Auch der Einwand von Asics, Preisvergleichsportale würden oft verschiedene Markenprodukte dargestellt, bisweilen auch neue und gebrauchte Produkte nebeneinander, so dass ein „Flohmarkteindruck“ entstünde, ließ das Gericht nicht gelten. Der Internetnutzer wisse, dass ihm - ausgehend von seinem Suchverhalten - verschiedene Angebote verschiedener Händler und u.U. auch in verschiedenem Zustand („neu“/“gebraucht“) präsentiert würden.

Intensive Beratung erforderlich für Asics-Produkte?

Asics hatte gegen die Feststellung des Bundeskartellamts auch eingewandt, das Preissuchmaschinenverbot sei dadurch gerechtfertigt, weil die Produkte eine intensive Beratung bräuchten und die Qualtät des Services beeinträchtigt werde. Hiergegen wandte das OLG Düsseldorf ein, Asics würde ja inzwischen selbst einen Onlineshop betreiben und seinen Vertragshändlern auch eigenen Internetvertrieb erlauben. Verbraucher, die über das Internet kauften, wollten auch gar keine Beratung.

Das Komplettverbot von Preissuchmaschinen sei auch nicht nach Art. 2 Vertikal-GVO freigestellt, weil das Preisvergleichsportalverbot eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. c) Vertikal-GVO sei. Danach ist die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher in einem selektiven Vertriebssystem stets kartellrechtswidrig.

Preissuchmaschinenverbot unter Umständen erlaubt?

Das Oberlandesgericht hat offengelassen, unter welchen Umständen ein Preissuchmaschinenverbot nicht kartellrechtswidrig wäre. Weil jedenfalls das Preissuchmaschinenverbot in dem „Vertriebssystem 1.0“ generell gelten sollte, sei es in jedem Falle rechtswidrig. Ausnahmen zur Sicherung der Qualität seien darin jedenfalls nicht vorgesehen gewesen.

Plattform- bzw. Portalverbot erlaubt?

Das Bundeskartellamt hatte auch noch eine weitere Klausel in dem „Vertriebssystem 1.0“ beanstandet:

„Darüber hinaus soll der autorisierte ..-Händler nicht … einem Dritten erlauben, Markenzeichen von .. in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten auszustellen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist die Verwendung von Markenzeichen von .. auf den Internetseiten Dritter ebenso verboten, wenn diese Markenzeichen dazu verwendet werden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten …-Händlers oder sonstige E-Commerce-Seiten zu leiten.“

Ob dieses Verbot von Suchmaschinen- bzw. Portalverbot ebenfalls kartellrechtswidrig war, brauchte der 1. Kartellsenat nicht mehr zu entscheiden. Da nämlich die Anwendung des „Vertriebssystems 1.0“ schon wegen des Preissuchmaschinenverbots kartellrechtswidrig war, war der Beschluss des Bundeskartellamts, der die Rechtswidrigkeit des „Vertriebssystems 1.0“ feststellte, richtig.

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Autor: Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht Thomas Seifried

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