Autor: Thomas Seifried, Anwalt für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Passivlegitimation im Wettbewerbsrecht und bei der Verletzung von Schutzrechten
Passivlegitimiert ist der „Verletzer", „Täter" oder "Mittäter" einer Rechtsverletzung. Das Spiegelbild der Passivlegitimation ist die Aktivlegitimation.
Täter kann auch sein, wer für ein fremdes Unternehmen handelt. Dieses muss nicht notwendigerweise auch Wettbewerber des Abmahnenden sein.
Beispiel:
Eine Illustrierte, die im redaktionellen Teil eine Salbe in einer „In und Out"-Rubrik anpreist, fördert den Absatz des Salbenherstellers. Sie handelt wegen getarnter Werbung selbst wettbewerbswidrig, auch wenn sie nicht Wettbewerberin des Salbenherstellers ist (OLG München NJW-RR 2001, 1549).
Haftung für fremde Handlungen
Eine Haftung ist auch für fremde Handlungen möglich. Im Wettbewerbsrecht beispielsweise haftet der Betriebsinhaber auch für Handlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten. „Beauftragter" kann sein, wer dem Betrieb nutzt und auf den der Betriebsinhaber Einfluss ausüben kann (BGH GRUR 2005, 864 - Meißner Dekor II).
> Zur Haftung von Betreiber von Internetplattformen, Foren und Blogs für den Content der Nutzer: Interview mit Rechtsanwalt Thomas Seifried heise.de:
Plattformen, Foren, Blogs – Die Haftung der Betreiber für den Content der Nutzer
Wer nicht Täter ist, kann bei einer Verletzung von Schutzrechten auch "Störer" sein (hierzu unten).
Persönliche Haftung von Geschäftsführern für Rechtsverletzungen
Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für unlautere geschäftliche Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft besteht nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern mussen (BGH v. 27.04.2017 - I ZR 55/16 - Preisportal; BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12 - Geschäftsführerhaftung).
Ein Geschäftsführer kann demnach persönlich haften, wenn der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild dem Geschäftsfuhrer anzulasten ist (BGHZ 201, 344 Rn. 19 - Geschäftsführerhaftung). Zu den Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsführungsebene entschieden wird, zählen etwa
- das allgemeine Konzept der Kundenwerbung eines Unternehmens (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, GRUR 2012, 184 Rn. 1, 32 = WRP 2012, 194 - Branchenbuch Berg),
- der Inhalt einer Presseerklärung eines Unternehmens, in der der Geschäftsführer selbst zu Wort kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rn. 5, 70 = WRP 2011, 1454 - TÜV II) und
- der allgemeine Internetauftritt des Unternehmers (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 2, 36 = WRP 2012, 1392 - Pelikan), sowie
- die Gestaltung eines Preisvergleichsportals und die Regeln, nach denen die Anbieter aufgenommen werden (BGH v. 27.04.2017 - I ZR 55/16 - Preisportal)
Bei der Verletzung von Schutzrechten (z.B. Marken, Geschmacksmuster/Designs): Der Störer
Unter Umständen haftet auch als sog. „Störer", wer an einer Schutzrechtsverletzung eines anderen bloß teilgenommen hat und zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. Als Störer kann in der Regel nach der Rechtsprechung auch der Geschäftsführer einer GmbH persönlich haften (hierzu oben). Anders als der Täter/Verletzer haftet der Störer aber oft nur auf Unterlassung, also nicht auf Schadensersatz, kann aber Ersatz der Abmahnkosten schulden (BGH v. 12.5.2010, I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens, Rz. 38).
Verletzer von Verkehrspflichten
Täter einer Rechtsverletzung ist aber auch, wer wettbewerbliche oder immaterialgüterrechtliche Verkehrspflichten verletzt (BGH GRUR 2009, 597 - Halzband; BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Es kann sich bei solchen Verkehrspflichten um Sorgfaltspflichten oder Prüfpflichten handeln. Zugangsdaten für ein eBaykonto, über das markenverletzende Ware angeboten wird, nicht geheim zu halten, kann dabei schon ausreichen. Beispiel Als Täter haftet beispielsweise der Inhaber eines eBay-Kontos für Markenverletzungen seiner Ehefrau, die diese über dessen Konto begeht, wenn er die Zugangsdaten nicht ausreichend schützt (BGH GRUR 2009, 597 - Halzband). Die Haftung als Täter wegen Verletzungen von Verkehrspflichten hat im Wettbewerbs-/Lauterkeitsrecht zu einer völligen Aufgabe der Störerhaftung geführt (BGH v. 22.7.2010, I ZR 139/08 – Kinderhochstühle im Internet, Rz. 48).
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