"Zu eigen machen" von Inhalten

Wann haftet ein Plattformbetreiber für fremden Content wie für eigenen?

"Zu eigen machen" von Inhalten von Onlineplattformen, Foren, Blogs:

Wann haftet ein Plattformbetreiber für fremde Inhalte so, als ob er sie selbst erstellt hätte?

Als Täter einer Rechtsverletzung haftet, wer sich fremde Inhalte „zu eigen macht“. Fremder Content wird also behandelt, also ob er selbst erstellt worden wäre. Hierfür werden Indizien herangezogen. Es kann ausreichen, dass man sich mit fremden Inhalten identifiziert, diese abändert und sie so das eigene Angebot integriert und verwertet, dass man die „inhaltliche Verantwortung“ übernommen hat.

Plattformbetreiber, die hochgeladene Medien zumindest teilweise prüfen, sie als eigene ausgeben und Nutzungsrechte hieran vergibt, machen sich die Inhalte dieser Medien zu eigen (BGH, Urteil v. 12.9.2009 – I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 9.2.2018 – 2-03 O 494/14 – gutenberg.org).

Die Konsequenzen: Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, muss künftige Rechtsverletzungen verhindern und dem Verletzten auch den durch die Rechtsverletzung entstandenen Schaden ersetzen.


Mehr Informationen hierzu von Rechtsanwalt Thomas Seifried im Heise-Interview.


Zu eigen machen durch "like"

Inzwischen nehmen manche Landgerichte beispielsweise auch an, dass sogar derjenige für Inhalte auf Facebook hafte, der diese mit "gefällt mir" oder "like" kennzeichnet: Wer ein rechtswidrig veröffentlichtes Foto auf Facebook mit "gefällt mir" kennzeichnet, soll für die Urheberrechtsverletzung genauso haften, wie derjenige, der das Bild eingestellt hat (vgl. Versäumnisurteil des Landgericht Stuttgart vom 20.07.2012 - 17 O 303/12). Ob dieses Urteil eine Berufungsinstanz überlebt hätte, ist allerdings zweifelhaft.